Kurzzeit Mietvertrag- Kündigung wg. Besuch

10. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kurzzeit Mietvertrag- Kündigung wg. Besuch

Zwecks Einschulung der Kinder war Person A auf der Suche nach einer Wohnung.
Person B bot eine möblierte Wohnung an, bei der jedoch nach Belieben sämtliche Einrichtungsgegenstände ausgetauscht werden durften.
Person A durfte die Einliegerwohnung bei der Stadt als Haupt Wohnsitz anmelden.
Der Mietvertrag wurde vorerst auf 12 Monate befristet. Der monatliche Mietpreis wurde pauschal mit 600€ inkl., aller Nebenkosten vereinbart.
Als Grund für die Überlassung wurde "Schule für die Kinder und Jobsuche" vermerkt.
Da der Vater der Kinder auch des öfteren zu Besuch war, klingelte die Vermieterin kurzerhand und teile mit: Sie wüsste wann Abends der letzte Bus das Dorf verlasse... Sie hätte den Mann jedoch nicht damit Fortfahren sehen.
Sie ging daher davon aus, das der Vater der Kinder nun auch in der Wohnung lebe. Gelegentlich wäre gegen den Besuch des Vaters ja nichts einzuwenden aber das dieser die Kinder öfters zur Schule bringe.... Einkäufe erledige... Das wäre zuviel.

Mehrfach wurde darauf hingewiesen das der Vater eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt habe, doch dem würde kein Glauben geschenkt.

Zumal ging man davon aus, dass sich Besuch bis zu sechs Wochen unangemeldet in einer Wohnung aufhalten dürfe und das Mietverhältnis bestand erst seit 26 Tagen.

Ohne jede weitere Diskussion, kündigte die Person A der Mieterin am 28. November zum, 30.12., obwohl vertraglich eine Mietdauer von 12 Monaten vereinbart wurde.

Grund: Angemietet wurde für zwei Personen... Ohne vorherige Ansprache sei nun noch eine Person dazu gezogen.

Frage nun: Ist hier die Kündigungsfrist für eine Kurzzeit Miete überhaupt rechtens bei einer vereinbarten Mietdauer von 12 Monaten?
Bei voller Meldefähigkeit...also nicht als Zweitwohnsitz?
Darf wegen erfolgtem Besuch des Vaters überhaupt gekündigt werden?
Ist die pauschal Miete rechtens oder musste Orts üblicher qm Preis berechnet werden?

Vielen Dank im Voraus!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go463096-88):
Ist hier die Kündigungsfrist für eine Kurzzeit Miete überhaupt rechtens bei einer vereinbarten Mietdauer von 12 Monaten?

Da käme es auf den Wortlaut der "Befristungs-Klausel" an, sowie auf den Wort laut der Kündigungskalusel



Zitat (von go463096-88):
Bei voller Meldefähigkeit

Meldefähigkeit ist irrelevant.



Zitat (von go463096-88):
Darf wegen erfolgtem Besuch des Vaters überhaupt gekündigt werden?

Nö. Zumindest nicht dann, wenn er sich ordentlich benommen hat.



Zitat (von go463096-88):
Ist die pauschal Miete rechtens oder musste Orts üblicher qm Preis berechnet werden?

Kommt darauf an.
Wie viele Wohnungen hat das Haus?
Wie hoch ist die Abweichung "ortsüblicher m² Preis" zum "pauschal m² Preis"?



Zitat (von go463096-88):
Sie wüsste wann Abends der letzte Bus das Dorf verlasse... Sie hätte den Mann jedoch nicht damit Fortfahren sehen.
Sie ging daher davon aus, das der Vater der Kinder nun auch in der Wohnung lebe.

Da hat Frau Blockwart aber eine ausnehmend dämliche Begründung geliefert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke schon einmal...

Also Befristungsklausel wortwörtlich:

Mietzeit:
Der Mietvertrag beginnt am 01.11. 2018 und lauft über eine zweite von 12 Monaten.
Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage zum Monatsende. Eine Kündigung Pfau direkt an den Vermieter zu richten.

Punkt 3:
Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch:

Das Mietobjekt wird nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet. Gründe hierfür geben der Wohnraumnutzer und die Wohnraumanbieterin übereinstimmend wie folgt an:

Aus beruflichen und schulischen Gründen. Diese Verwendungsabsicht bleibt bis zum Ende der Mietzeit bestehen, es sei denn, Sie wird vorher von der Wohnraumanbiezerin widerrufen.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Handelt es sich hier um eine Pension, Fremdenzimmer, Hotel etc.?
Falls nicht gibt es keinen Zeitmietvertrag sondern es besteht ein unbefristetes Mietverhältnis.

§575 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein... Es handelt sich um eine Einliegerwohnung am Haus der Vermieter.
Die Befristung auf ein Jahr sollte nur erfolgen um zu sehen wie es zwischen den Parteien bis zum Ablauf der 12 Monate läuft...
Sollte das Ergebnis positiv sein und weiterhin Bedarf bei der Mieterin bestehen, stände einer Verlängerung nichts im Wege..

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go463096-88):
Zwecks Einschulung der Kinder war Person A auf der Suche nach einer Wohnung.
Wie verträgt sich das nun mit:
Zitat (von go463096-88):
Sollte das Ergebnis positiv sein und weiterhin Bedarf bei der Mieterin bestehen, stände einer Verlängerung nichts im Wege..
Ist die Einschulung der Kinder positiv verlaufen, kann die Mieterin und die Kinder weiterhin dort wohnen? Kommt der Ehemann und Vater aber öfter zu Besuch und ohhgottogott, schläft evtl. mal bei seiner Familie? Dann ist das schon negativ und ne Kündigung wert?
Die Kündigung dürfte unwirksam sein.
Zitat (von go463096-88):
Die Befristung auf ein Jahr sollte nur erfolgen um zu sehen wie es zwischen den Parteien bis zum Ablauf der 12 Monate läuft...
Also doch nicht wegen der Einschulung der Kinder?
Zitat (von go463096-88):
Grund: Angemietet wurde für zwei Personen..
Wie?? Die Mieterin A und ihre Kinder sind 2?
Zitat (von go463096-88):
Aus beruflichen und schulischen Gründen.
Also watt denn jetzt?

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#6
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

:???:
Äh ja...
Kind (eins)
Plus Mutter = 2 Personen

Mit positiv verlaufen, war das Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieterin gemeint. Aus schulischen Gründen (die Einschulung des Kindes) und berufliche Gründe. ( Mieterin gab an wieder Arbeiten zu wollen sobald das Kind eingeschult sei.... Mehr nicht ;) )

Die Vermieterin (laut eigener Aussage Sozialarbeiterin)
Ging wohl davon aus, das es zwischen der Mieterin und dem getrennt lebenden Mann starke Spannungen... Evtl auch häusliche Gewalt gegeben hätte... Oder dies bei Anwesenheit des Mannes zu erwarten sei... Sie kenne solche Fälle..... Es handelte Sich dabei jedoch ausschliesslich um VERMUTUNGEN der Vermieterin...
Der Mann war jedoch immer freundlich, es gab keine Streitereien etc. ..

Als die Mieterin beispielsweise krank im Bett lag und der Vater des Kindes der Vermieterin öffnete als diese klingelte, gab diese an, Sie hätte fast die Polizei gerufen weil sie davon ausging die Mieterin würde gegen ihren Willen festgehalten werden (??!)


Die am 28.11. Ausgestellte Kündigung lautete somit:

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Einzug einer weiteren Person ohne Benachrichtigung und vorherige Ansprache mit der Vermieterin. ( Rechts Grundlage : Unerlaubte Untervermietung)

Aus diesem Grund so das Mietverhältnis untragbar geworden. Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Einschulung des Kindes, gewähre man Schonfrist... Bis zum 31.12...
Schlüsselübergabe 1.1.2019


Der Mann ist jedoch wirklich nur zu Besuch in der Wohnung gewesen.
Laut meines Wissens ist dies (auch mit Übernachtungen) für eine Dauer von bis zu sechs Wochen völlig legitim und Bedarf keiner Genehmigung oder Ansprache mit dem Vermieter.

Die Mieterin bewohnt die Wohnung jedoch erst seit 27 Tagen ... :???: ...

-- Editiert von go463096-88 am 10.12.2018 22:09

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich halte sowohl die Kündigung als auch die Befristung für unwirksam.

Wieviel Wohnungen hat das Haus?

Berry

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#8
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur die eine Einliegerwohnung hinter dem selbst bewohnten Haus der Vermieterin...
Auch Briefkopf oder Mietvertrag sind privat von der Vermieterin und ihrem Mann ... Also kein Hinweis auf Gewerbe... Die Vermieterin hatte sich auf ein online Gesuch der Mieterin gemeldet...

Vormieter war laut Vermieterin ein Freund der Familie....

-- Editiert von go463096-88 am 10.12.2018 23:25

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go463096-88):
Nur die eine Einliegerwohnung hinter dem selbst bewohnten Haus der Vermieterin...

Also erleichtertes Kündigungsrecht - man benötigt keinen Kündigungsgrund, dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Ändert nichts daran, das der jetzigen "Blockwart-Kündigung" die Rechtsgrundlage fehlt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also erleichtertes Kündigungsrecht - man benötigt keinen Kündigungsgrund, dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Ändert nichts daran, das der jetzigen "Blockwart-Kündigung" die Rechtsgrundlage fehlt.


Ja ... aber wenn der Blockwart mit im Haus wohnt sollte man sich besser nach einer anderen Bleibe umsehen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Erleichtertes Kündigungsrecht besagt:

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

Die Vermieterin wohnt aber in Haus ' nebenan' .
Bei der Wohnung handelt es sich um einen gartenseitigen Anbau mit separatem Zugang. Diesen erreicht man über eine Treppe hinter dem Haus der Vermieterin.
Zwischen diesem und der Wohnung gibt es keine Verbindung durch Räumlichkeiten o.ä.

Der Anbau liegt auf Keller Ebene...

Trotzdem? Wann wäre dann die Kündigung wirksam? 28.2.19?

Habe mal nachgesehen
.. Durchschnittlicher qm Preis liegt bei 6.15€.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go463096-88):
Erleichtertes Kündigungsrecht besagt:

Bei mir steht das:
§ 573a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.
Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go463096-88):
Bei der Wohnung handelt es sich um einen gartenseitigen Anbau mit separatem Zugang. Diesen erreicht man über eine Treppe hinter dem Haus der Vermieterin.


Spielt mE keine Rolle, gehört zum Haus und somit hat die VMin das vereinfachte Kündigungsrecht, natürlich nicht die Wunschkürze wie die ausgsprochene Kündigung, aber man könnte es immerhin umdeuten in eine ordentlcihe wie es HvS schon schreibt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go463096-88
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei vereinfachtem kündigungsrecht MIT BERECHTIGTER BEGRÜNDUNG = 3 Monate Kündigungsfrist

Die Begründung hier, ist jedoch keine .. Bedeutet dann 6. Monate Frist?

Wie genau soll die Mieterin nun auf die Kündigung antworten?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Bei der Wohnung handelt es sich um einen gartenseitigen Anbau mit separatem Zugang. Diesen erreicht man über eine Treppe hinter dem Haus der Vermieterin.


Hat dieser gartenseitige Anbau eine eigene Hausnummer ?

-- Editiert von Spezi-2 am 11.12.2018 15:55

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In der Konstellation benötigt der VM keine Begründung zur Kündigung.

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