Länger in Mietwohnung bleiben trotz Kündigung

12. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Mathias74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Länger in Mietwohnung bleiben trotz Kündigung

Hallo,

ich habe zum 1.12 meine Mietwohnung gekündigt, da ich eine Wohnung gekauft habe, die am 1.12 bezugsfähig sein sollte.

Erst dachte ich, daß klappt wunderbar, ich suche einen Nachmieter und sage diesem er könne ab 5. oder 10.12/15.12 dann einziehen.

jetzt hat der Vermieter aber Eigenbedarf an der Wohnung und besteht darauf daß ich am 1.12 die Wohnung räume.

Kann er mich denn so einfach auf die Strasse setzen oder gibt es irgendwelche Möglichkeiten oder Gesetze ?
es würde sich wahrscheinlich nur um 2-5 Tage handeln (der Auszug/Einzug ist zwischen 2-5.12 geplant)
Im vorraus schon mal VIELEN DANK.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

wenn du die Wohnung zum 01.12. gekündigt hast, hat der Vermieter das Recht auf deinen fristgerechten Auszug zu bestehen! Alles andere wäre ein Entgegenkommen seitens des Vermieters, auf das du keineswegs einen Rechtsanspruch hast. Hättest halt gleich erst zum 15.12. kündigen sollen ;)

Sprich halt noch mal mit dem Vermieter. Bleibt er stur, wirst du wohl in ein Hotel gehen und deine Möbel zwischenlagern müssen.

LG

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Einfach "auf die Straße setzen" und die Möbel vor die Tür stellen geht nicht. Der Vermieter braucht dazu einen Räumungstitel und dafür wieder eine erfolgreich durchgeführte Räumungsklage.

Allerdings kann bei Nichtauszug ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen.

Bei ein paar Tagen sollte es aber eigentlich kein Problem sein, sich (natürlich gegen Zahlung einer Entschädigung für die längere Nutzung) entsprechend zu einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Erst dachte ich, daß klappt wunderbar, ich suche einen Nachmieter und sage diesem er könne ab 5. oder 10.12/15.12 dann einziehen.
Du bist ja vielleicht witzig. Zum 01.12. kündigen aber gleich planen, dass man noch 1 oder 2 Wochen länger in der Wohnung wohnt. Bei der Randbedingung hättest Du erst zum 31.12. kündigen dürfen. Eine Kündigung ist nur zum Monatsende möglich (@Julla).

Fix hat Recht, dass der Vermieter Dich jetzt nicht einfach auf die Straße setzen kann. Er darf aber von Dir Schadenersatz fordern.

Der besteht mindestens aus der Miete für den Zeitraum, den Du länger wohnst. Es kann aber auch noch mehr dazu kommen.
- Hotelkosten und Lagerkosten für Möbel, wenn der Vermieter nun seinerseits kein Unterkunft mehr hat.
- Kosten für Umzugsunternehmen oder Handwerker, weil sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ihre Arbeiten ausführen konnten usw.

Den Schaden muss der Vermieter allerdings nachweisen. Da dieser Eigenbedarf angemeldet hat, hast Du wahrscheinlich Glück, dass ihm kein echter zusätzlicher Schaden entstanden ist.

Wenn der Vermieter aber einen Nachmieter gehabt hätte, dann hätte die Geschichte böse ausgehen können. Der Nachmieter hätte z.B. den Vertrag fristlos kündigen können. Dann hättest Du die Miete weiter zahlen müssen, bis ein neuer Mieter gefunden wird. Der Nachmieter hätte natürlich auch zusätzliche Kosten für den verspäteten Umzug geltend machen können.

Dein Vorgehen war also ziemlich leichtsinnig, Du wirst aber wahrscheinlich sehr glimpflich davon kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

@hh

in meinem Mietvertrag steht: Kündigung zum 01. oder 15. eines Monats mit dreimonatiger Frist. Ich kann also auch zum 15. kündigen - oder ist sowas nichtig?
lg

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

@Julla
kniffelige Frage!

Mindestens für Kündigungen durch den Vermieter (z.B. Eigenbedarf) ist das ungültig. Eventuell ist dadurch die gesamte Klausel ungültig. Da bin ich mir aber sehr unsicher.

Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist mit 3 Monaten zum Monatsende. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 bzw. 8 Jahren Mietdauer auf 6 bzw. 9 Monate. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters (z.B. Verkürzung der Kündigungsfrist für den Vermieter) ist nicht zulässig (§ 573 Abs. 4 BGB ).

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen