Lärm von oben - Zeitmietvertrag

23. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
nobody88
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärm von oben - Zeitmietvertrag

Liebe Community,

ich bin vor 7 Monaten in einen Neubau eingezogen. In der Hoffnung, hier ohne Probleme wohnen zu können, habe ich einen Zeitmietvertrag mit einer Laufzeit von 2 Jahren unterschrieben. Wie sich jedoch nach wenigen Wochen herausstellte, ist gerade die akustische Übertragung im Rahmen von Trittschall eine Katastrophe. Zuerst habe ich mir gedacht, dass man darüber hinwegsehen kann, zumal die Partei über weniger da war.

Nun ist jedoch über mir der Partner mit in die Wohnung eingezogen und im Gepäck 2 kleine Katzen, welche sich frei in der Wohnung bewegen.

Seit dem hab ich kaum noch ruhe. Die Katzen wissen auch nicht wann 22 Uhr ist. Diese fehlende Dämmung führt sogar dazu, dass ich nachts von Bewegungen der Partei im Bett über mir wach werde (und nicht wie zu erwarten vom Zug der keine 50m weit weg von der Wohnung durch den Ort braust, oder der Autobahn 150m weiter). Ohropax hilft zwar, aber mittlerweile habe ich davon auch schmerzen im Ohr, so dass diese keine Möglichkeit mehr sind.

Normal würde ich sagen: doof gelaufen, musst Du Dir wohl was anderes suchen. Allerdings ist da ja der Mietvertrag, der jetzt noch 17 Monate läuft.

Mittlerweile bin ich echt genervt und wende mich daher an Euch.
Könnt Ihr Empfehlungen geben, wie man sich verhalten soll? Kann es evtl. in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht geben? - Nachmieter werde ich wohl bei der schlechten Dämmung kaum finden wenn ich Sie nicht anlügen möchte.

Habt Ihr Tipps? Ich würde mich sehr freuen.
Irgendwelche Möglichkeiten und Rechte muss ich ja auch haben ;-)!

Danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habt Ihr Tipps? <hr size=1 noshade>

Keine Zeitmietvertäge ohne vorheriges "Probewohnen" ...

Ansonsten könnte man mal schauen, ob die Klausel überhaupt wirksam ist.



Bei Lärm der durch normales Wohnen entsteht, hat man nur sehr geringe Erfolgsaussichten.

Mieter können auch grundsätzlich nur den Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war. Einzige Einzige Ausnahme: entsprechend gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag zu den DIN-Normen
BGH Az: VIII ZR 85/09 .





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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