Darf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten, oder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört?
-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:13
-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:15
-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:16
Lässt sich längerer Besuch bei Untermieter in WG verbieten?
3. Januar 2019
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Frage vom 3. Januar 2019 | 18:13
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Lässt sich längerer Besuch bei Untermieter in WG verbieten?
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#1
Antwort vom 3. Januar 2019 | 18:32
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatDarf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten :
Nein.
Aber je nach genauer Länge von "längeren Besuch" kann bereits das einen Grund darstellen.
Zitatoder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört? :
Das kann in der Tat ein Grund sein.
#2
Antwort vom 3. Januar 2019 | 18:52
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatDarf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten :
Nein.
Aber je nach genauer Länge von "längeren Besuch" kann bereits das einen Grund darstellen.
Ich hatte gelesen, dass ein Mieter einen Besucher bis zu 2 Monaten bei sich wohnen lassen darf - ich glaube dass war aber nur in Verbinung mit einer Notsituation, liege ich da richtig, oder wie ist die genaue maximal Aufenthaltsdauer?
Zitatoder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört? :
Zitat:
Das kann in der Tat ein Grund sein.
D.h. ausführlich noch mal bestätigt, darf in diesem Fall der Hauptmieter ungewollten Besuch verbieten, z.B. durch das Aussprechen dieses gegenüber dem Besucher?
-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:53
-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:54
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#3
Antwort vom 3. Januar 2019 | 19:28
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Grundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten.
Die Frage ist bei WGs wohl, wie sehr Sie sich die Konfrontation mit dem VM herbeiwünschen?
#4
Antwort vom 3. Januar 2019 | 20:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
Zitatwie ist die genaue maximal Aufenthaltsdauer? :
Die gibt es nicht.
Das ist immer eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.
Zitatdarf in diesem Fall der Hauptmieter ungewollten Besuch verbieten, z.B. durch das Aussprechen dieses gegenüber dem Besucher? :
Dürfen darf er immer. Ob er das dann auch (vor Gericht) erfolgreich durchsetzen kann, ist eine andere Frage.
ZitatGrundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten. :
Stimmt. Macht der hier aber auch nicht.
#5
Antwort vom 3. Januar 2019 | 20:36
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1950x hilfreich)
Das ist die Eiserne Grundregel - allerdings bezieht sich das auch nur auf die eigentliche Mietsache; und genau da bestehen bei einem Untermietverhältnis oft - bei einer WG dagegen sogar im Regelfall besondere Konstellationen:ZitatGrundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten. :
- wohnt der Hauptmieter/Untervermieter mit in der Wohnung?
- besteht die Mietsache des Untermieters nur zum Teil aus Mietfläche zum Alleingebrauch? (z.B. nur 1 Raum untergemietet?)
- darf der Untermieter z.B. Flur, Bad/WC, Küche, Wohnzimmer nur mitbenutzen? - ebenso wie andere Nutzer - wie evtl. sogar der Hauptmieter?
Bei einer Nutzergemeinschaft innerhalb einer Wohnung darf zwar jeder "seine" Flächen frei benutzen und Besuch geht den Vermieter da nichts an. Sobald der Besuch aber auch Gemeinschaftsflächen mitbenutzt sind dann auch immer die Belange der Mitbenutzer zu berücksichtigen - hier gilt also ein verstärktes Rücksichtnahmegebot.
Wenn der Besucher also ständig in Flächen herumlungert, die ihn gar nichts angehen ... wenn er vielleicht sogar Bad/WC blockiert oder wenn der Besucher sonst irgendwie andere Bewohner beeinträchtigt, den Hausfrieden stört etc. dann ist da natürlich auch irgendwann mal die Grenze des für die anderen Bewohner zumutbaren überschritten.
Im übrigen kann eine Bewohnergemeinschaft durchaus interne Regeln festlegen, wie ein möglichst störungsfreie Nutzung auszusehen hat. Das hat dann mit Vermieter/Mieter-Beziehung aber nichts mehr zu tun.
Pauschal kann man hier also gar nichts sagen - es muss dann ggf. eben ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall feststellen, ob da einer der Bewohner durch Häufigkeit/Dauer seiner Besuche oder durch deren störerisches Verhalten die Grenzen dessen überschritten hat, was für seine Mitbewohner zumutbar ist.
Mir scheint aber auch, dass das nur ein Teil des Problems ist und dass hier eine herausgelöste Beantwortung überhaupt nicht weiterführt.
Ist das das Mietverhältnis, das wegen deines Zahlungsverzugs durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet wurde?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547764.html
Ebenso das gleiche Mietverhältnis, wo wegen Bedrohung durch einen anderen Mieter die Person A einfach keine Miete mehr gezahlt hatte?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547991.html
#6
Antwort vom 5. Januar 2019 | 09:28
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDas ist die Eiserne Grundregel - allerdings bezieht sich das auch nur auf die eigentliche Mietsache; und genau da bestehen bei einem Untermietverhältnis oft - bei einer WG dagegen sogar im Regelfall besondere Konstellationen: :
- wohnt der Hauptmieter/Untervermieter mit in der Wohnung?
- besteht die Mietsache des Untermieters nur zum Teil aus Mietfläche zum Alleingebrauch? (z.B. nur 1 Raum untergemietet?)
- darf der Untermieter z.B. Flur, Bad/WC, Küche, Wohnzimmer nur mitbenutzen? - ebenso wie andere Nutzer - wie evtl. sogar der Hauptmieter?
Hauptmieter und Untermieter A und B wohnen in einer Wohnung.
Der Besucher wohnt zu Besuch mit bei B.
Der Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter.
Der Hauptmieter und die Untermieter nutzen Flur, Bad und Küche. Ein gemeinsames Wohnzimmer gibt es nicht.
Zitat:
Bei einer Nutzergemeinschaft innerhalb einer Wohnung darf zwar jeder "seine" Flächen frei benutzen und Besuch geht den Vermieter da nichts an. Sobald der Besuch aber auch Gemeinschaftsflächen mitbenutzt sind dann auch immer die Belange der Mitbenutzer zu berücksichtigen - hier gilt also ein verstärktes Rücksichtnahmegebot.
Wenn der Besucher also ständig in Flächen herumlungert, die ihn gar nichts angehen ... wenn er vielleicht sogar Bad/WC blockiert oder wenn der Besucher sonst irgendwie andere Bewohner beeinträchtigt, den Hausfrieden stört etc. dann ist da natürlich auch irgendwann mal die Grenze des für die anderen Bewohner zumutbaren überschritten.
Im übrigen kann eine Bewohnergemeinschaft durchaus interne Regeln festlegen, wie ein möglichst störungsfreie Nutzung auszusehen hat. Das hat dann mit Vermieter/Mieter-Beziehung aber nichts mehr zu tun.
Pauschal kann man hier also gar nichts sagen - es muss dann ggf. eben ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall feststellen, ob da einer der Bewohner durch Häufigkeit/Dauer seiner Besuche oder durch deren störerisches Verhalten die Grenzen dessen überschritten hat, was für seine Mitbewohner zumutbar ist.
So wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen, und hätte dann die Möglichkeit über ein langwieriges Verfahren das Recht auf Bleibe in der Wohnung zu Besuch einzuklagen, richtig?
Zitat:
Ist das das Mietverhältnis, das wegen deines Zahlungsverzugs durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet wurde?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547764.html
Ebenso das gleiche Mietverhältnis, wo wegen Bedrohung durch einen anderen Mieter die Person A einfach keine Miete mehr gezahlt hatte?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547991.html
Ich musste echt schmunzeln und lachen als ich gesehen habe das Sie meine vergangenen Themen jetzt mit in dieses Anliegen gezogen hatten :D
Nicht schlecht!
Aber nein, es geht um ein neues Mietverhältnis. Nur Ärger im Leben...
Bei Fall 1 hat der Mieter die Wohnung verlassen, da er sich auch auf Grund Hellhörigkeit nicht mehr wohl fühlte.
Bei Fall 2 hat der Mieter sich jetzt rechtlichen Beistand besorgt und wartet auf den Termin mit dem Anwalt.
@Harry van Sell & All
Hier steht das eine maximale Besuchsdauer von 3 Monaten nicht überschritten werden darf.
Verhält sich der Besucher also Regelkonform dürfte man ihn nicht einfach rausschmeißen.
Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht.
-- Editiert von Sba89 am 05.01.2019 09:34
#7
Antwort vom 5. Januar 2019 | 11:20
Von
Status: Unbeschreiblich (32122 Beiträge, 5650x hilfreich)
Foren-Grundregel: Es ist nicht nötig, jeden vorherige Beitrag nochmals zu zitieren. Man kann einfach antworten.
Ohne Grund verbietet der Hauptmieter hier nichts. Der andere Untermieter hat sich doch beschwert. Das ist der Grund.
Er ist entweder Gast oder Bewohner. Als Gast ist er zu Besuch und geht wieder in seine eigene Wohnung. Er kann also nicht *zu Besuch bei B wohnen*.ZitatDer Besucher wohnt zu Besuch mit bei B. :
Als Bewohner hat er das Einverständnis des Vermieters und Haptmieters, z.B. einen Untermietvertrag.
Aus dem HIER:
Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch empfangen. Eine Besuchsdauer von drei Monaten überschreitet aber auf jeden Fall die zulässige Besuchsdauer (AG Frankfurt/m)
Was willst du damit? Das ist eine Einzelfall-Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichtes.
Voraussichtlich bald. Was sagt das dem Hauptmieter und dem anderen Untermieter? Vielleicht oder auch nie.ZitatIm Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht. :
Ganz ohne Anwalt und blöden Rechtsstreit könnte man dem Hauptmieter schriftlich erklären, dass der Gastbewohner von B bis zum xxx. eine eigene Wohnung hat.
Vielleicht toleriert der Hauptmieter das.
Ist der Gastbewohner bereit, z.B. für Betriebskosten einen Anteil zu zahlen? Oder trägt B das auf jeden Fall allein?
ZitatDer Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter. :
Der Papa hat das Problem mit dem Gastbewohner der Tochter?
Wo wohnt denn Papa?
Und Gastbewohner ist die Tochter von B?
Ähhh, sorry, hilf mir beim Fitz...
#8
Antwort vom 5. Januar 2019 | 14:28
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatDer Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter. :
Hä? Verstehe ich jetzt auch beim dritten Mal nicht. Bitte um Aufklärung.
ZitatForen-Grundregel: Es ist nicht nötig, jeden vorherige Beitrag nochmals zu zitieren. Man kann einfach antworten. :
Steht wo? Oder maniküren Sie jetzt die Regeln? Bedenken Sie bitte, dass auch Textwände wie die Ihren nicht immer ein Vergnügen sind zu lesen (mal abgesehen vom Inhalt, allein die Wand ist mitunter eine Zumutung)
#9
Antwort vom 5. Januar 2019 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (32122 Beiträge, 5650x hilfreich)
Meine Textwände??Zitatmal abgesehen vom Inhalt, allein die Wand ist mitunter eine Zumutung) :
Ich mute niemandem zu, sie zu lesen.
Habe diese Zumutung auch noch nie vernommen.
#10
Antwort vom 5. Januar 2019 | 15:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatSo wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen, :
Nein, müssen muss er nicht.
Er kann auch abwarten, was der Hauptmieter macht und dann reagieren. as könnte dnan allerdings damit Enden das Besucher und der Besuchte sich eine neue Wohngelegenheit suchen müssten.
ZitatIm Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht :
Der Besucher hat derzeit also gar keine eigene Wohnung?
#11
Antwort vom 5. Januar 2019 | 15:23
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatDer Besucher wohnt zu Besuch mit bei B. :
Nö eigentlich besucht ein Besucher und wohnt schön bei sich daheim. Aber das hier:
ZitatIm Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht. :
lässt ja eher auf den Einzug eines Obdachlosen schließen. Wo ist denn der "Besucher" gemeldet?
#12
Antwort vom 5. Januar 2019 | 20:10
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1950x hilfreich)
Nun, wenn man da noch lachen kann. Die beiden anderen Themen sind nur wenige Tage alt - das eine vom 20.12.2018 das andere vom 13.12.2018 - sodass da Zusammenhänge denkbar wären.ZitatIch musste echt schmunzeln und lachen als ich gesehen habe das Sie meine vergangenen Themen jetzt mit in dieses Anliegen gezogen hatten :D :
Nicht schlecht!
Aber nein, es geht um ein neues Mietverhältnis. Nur Ärger im Leben..
Eine derartige Häufung von Problemen in jeweils unterschiedlichen Mietverhältnisse könnte auch bedeuten, dass der betreffende Mieter sich seine Probleme selbst produziert - zumindest in den beiden "alten" Themen ist die Tendenz ja durchaus erkennbar.
Man kann dieses neue Thema hier aber gerne ganz gesondert betrachten.
Am besten ist es da, sich zunächst einmal die Bedeutung des Wortes "Besuch" klar zu machen:
Jemand kann nur zu Besuch sein, wenn er anderswo seine eigene Wohnung hat, wo auch sein eigentliches Leben stattfindet.
Somit also klar kein Besuch sondern "Gebrauchsüberlassung an Dritte" - nach erfolgloser Abmahnung hat der Hauptmieter das Recht seinem Untermieter zu kündigen.ZitatIm Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht. :
Ganz und gar nicht - der Dritte hat keinen Nutzungsanspruch und kein Bleiberecht, da gibt es nichts einzuklagenZitatSo wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen, und hätte dann die Möglichkeit über ein langwieriges Verfahren das Recht auf Bleibe in der Wohnung zu Besuch einzuklagen, richtig? :
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