Lässt sich längerer Besuch bei Untermieter in WG verbieten?

3. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.09.2019 09:31:04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Lässt sich längerer Besuch bei Untermieter in WG verbieten?

Darf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten, oder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört?


-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:13

-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:15

-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:16

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Darf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten

Nein.

Aber je nach genauer Länge von "längeren Besuch" kann bereits das einen Grund darstellen.



Zitat (von Sba89):
oder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört?

Das kann in der Tat ein Grund sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12318.09.2019 09:31:04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sba89):
Darf der Hauptmieter ohne Grund einen längeren Besuch bei einem seiner Untermieter verbieten

Nein.

Aber je nach genauer Länge von "längeren Besuch" kann bereits das einen Grund darstellen.



Ich hatte gelesen, dass ein Mieter einen Besucher bis zu 2 Monaten bei sich wohnen lassen darf - ich glaube dass war aber nur in Verbinung mit einer Notsituation, liege ich da richtig, oder wie ist die genaue maximal Aufenthaltsdauer?



Zitat (von Sba89):
oder mit Grund z.B., weil einem anderem Untermieter die bloße Anwesenheit des Besuchers stört?

Zitat (von Harry van Sell):

Das kann in der Tat ein Grund sein.


D.h. ausführlich noch mal bestätigt, darf in diesem Fall der Hauptmieter ungewollten Besuch verbieten, z.B. durch das Aussprechen dieses gegenüber dem Besucher?



-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:53

-- Editiert von Sba89 am 03.01.2019 18:54

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Grundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten.

Die Frage ist bei WGs wohl, wie sehr Sie sich die Konfrontation mit dem VM herbeiwünschen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
wie ist die genaue maximal Aufenthaltsdauer?

Die gibt es nicht.
Das ist immer eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.



Zitat (von Sba89):
darf in diesem Fall der Hauptmieter ungewollten Besuch verbieten, z.B. durch das Aussprechen dieses gegenüber dem Besucher?

Dürfen darf er immer. Ob er das dann auch (vor Gericht) erfolgreich durchsetzen kann, ist eine andere Frage.



Zitat (von AltesHaus):
Grundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten.

Stimmt. Macht der hier aber auch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Grundsätzlich darf der VM Besuch erst mal nicht verbieten.
Das ist die Eiserne Grundregel - allerdings bezieht sich das auch nur auf die eigentliche Mietsache; und genau da bestehen bei einem Untermietverhältnis oft - bei einer WG dagegen sogar im Regelfall besondere Konstellationen:
- wohnt der Hauptmieter/Untervermieter mit in der Wohnung?
- besteht die Mietsache des Untermieters nur zum Teil aus Mietfläche zum Alleingebrauch? (z.B. nur 1 Raum untergemietet?)
- darf der Untermieter z.B. Flur, Bad/WC, Küche, Wohnzimmer nur mitbenutzen? - ebenso wie andere Nutzer - wie evtl. sogar der Hauptmieter?

Bei einer Nutzergemeinschaft innerhalb einer Wohnung darf zwar jeder "seine" Flächen frei benutzen und Besuch geht den Vermieter da nichts an. Sobald der Besuch aber auch Gemeinschaftsflächen mitbenutzt sind dann auch immer die Belange der Mitbenutzer zu berücksichtigen - hier gilt also ein verstärktes Rücksichtnahmegebot.

Wenn der Besucher also ständig in Flächen herumlungert, die ihn gar nichts angehen ... wenn er vielleicht sogar Bad/WC blockiert oder wenn der Besucher sonst irgendwie andere Bewohner beeinträchtigt, den Hausfrieden stört etc. dann ist da natürlich auch irgendwann mal die Grenze des für die anderen Bewohner zumutbaren überschritten.

Im übrigen kann eine Bewohnergemeinschaft durchaus interne Regeln festlegen, wie ein möglichst störungsfreie Nutzung auszusehen hat. Das hat dann mit Vermieter/Mieter-Beziehung aber nichts mehr zu tun.

Pauschal kann man hier also gar nichts sagen - es muss dann ggf. eben ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall feststellen, ob da einer der Bewohner durch Häufigkeit/Dauer seiner Besuche oder durch deren störerisches Verhalten die Grenzen dessen überschritten hat, was für seine Mitbewohner zumutbar ist.

Mir scheint aber auch, dass das nur ein Teil des Problems ist und dass hier eine herausgelöste Beantwortung überhaupt nicht weiterführt.
Ist das das Mietverhältnis, das wegen deines Zahlungsverzugs durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet wurde?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547764.html

Ebenso das gleiche Mietverhältnis, wo wegen Bedrohung durch einen anderen Mieter die Person A einfach keine Miete mehr gezahlt hatte?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547991.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.09.2019 09:31:04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Das ist die Eiserne Grundregel - allerdings bezieht sich das auch nur auf die eigentliche Mietsache; und genau da bestehen bei einem Untermietverhältnis oft - bei einer WG dagegen sogar im Regelfall besondere Konstellationen:
- wohnt der Hauptmieter/Untervermieter mit in der Wohnung?
- besteht die Mietsache des Untermieters nur zum Teil aus Mietfläche zum Alleingebrauch? (z.B. nur 1 Raum untergemietet?)
- darf der Untermieter z.B. Flur, Bad/WC, Küche, Wohnzimmer nur mitbenutzen? - ebenso wie andere Nutzer - wie evtl. sogar der Hauptmieter?


Hauptmieter und Untermieter A und B wohnen in einer Wohnung.

Der Besucher wohnt zu Besuch mit bei B.

Der Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter.

Der Hauptmieter und die Untermieter nutzen Flur, Bad und Küche. Ein gemeinsames Wohnzimmer gibt es nicht.

Zitat (von Lolle):

Bei einer Nutzergemeinschaft innerhalb einer Wohnung darf zwar jeder "seine" Flächen frei benutzen und Besuch geht den Vermieter da nichts an. Sobald der Besuch aber auch Gemeinschaftsflächen mitbenutzt sind dann auch immer die Belange der Mitbenutzer zu berücksichtigen - hier gilt also ein verstärktes Rücksichtnahmegebot.

Wenn der Besucher also ständig in Flächen herumlungert, die ihn gar nichts angehen ... wenn er vielleicht sogar Bad/WC blockiert oder wenn der Besucher sonst irgendwie andere Bewohner beeinträchtigt, den Hausfrieden stört etc. dann ist da natürlich auch irgendwann mal die Grenze des für die anderen Bewohner zumutbaren überschritten.

Im übrigen kann eine Bewohnergemeinschaft durchaus interne Regeln festlegen, wie ein möglichst störungsfreie Nutzung auszusehen hat. Das hat dann mit Vermieter/Mieter-Beziehung aber nichts mehr zu tun.

Pauschal kann man hier also gar nichts sagen - es muss dann ggf. eben ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall feststellen, ob da einer der Bewohner durch Häufigkeit/Dauer seiner Besuche oder durch deren störerisches Verhalten die Grenzen dessen überschritten hat, was für seine Mitbewohner zumutbar ist.


So wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen, und hätte dann die Möglichkeit über ein langwieriges Verfahren das Recht auf Bleibe in der Wohnung zu Besuch einzuklagen, richtig?

Zitat (von Lolle):

Ist das das Mietverhältnis, das wegen deines Zahlungsverzugs durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet wurde?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547764.html

Ebenso das gleiche Mietverhältnis, wo wegen Bedrohung durch einen anderen Mieter die Person A einfach keine Miete mehr gezahlt hatte?
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f547991.html


Ich musste echt schmunzeln und lachen als ich gesehen habe das Sie meine vergangenen Themen jetzt mit in dieses Anliegen gezogen hatten :D

Nicht schlecht!

Aber nein, es geht um ein neues Mietverhältnis. Nur Ärger im Leben...

Bei Fall 1 hat der Mieter die Wohnung verlassen, da er sich auch auf Grund Hellhörigkeit nicht mehr wohl fühlte.
Bei Fall 2 hat der Mieter sich jetzt rechtlichen Beistand besorgt und wartet auf den Termin mit dem Anwalt.


@Harry van Sell & All

Hier steht das eine maximale Besuchsdauer von 3 Monaten nicht überschritten werden darf.


Verhält sich der Besucher also Regelkonform dürfte man ihn nicht einfach rausschmeißen.


Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht.

-- Editiert von Sba89 am 05.01.2019 09:34

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Foren-Grundregel: Es ist nicht nötig, jeden vorherige Beitrag nochmals zu zitieren. Man kann einfach antworten.

Ohne Grund verbietet der Hauptmieter hier nichts. Der andere Untermieter hat sich doch beschwert. Das ist der Grund.

Zitat (von Sba89):
Der Besucher wohnt zu Besuch mit bei B.
Er ist entweder Gast oder Bewohner. Als Gast ist er zu Besuch und geht wieder in seine eigene Wohnung. Er kann also nicht *zu Besuch bei B wohnen*.
Als Bewohner hat er das Einverständnis des Vermieters und Haptmieters, z.B. einen Untermietvertrag.

Aus dem HIER:
Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch empfangen. Eine Besuchsdauer von drei Monaten überschreitet aber auf jeden Fall die zulässige Besuchsdauer (AG Frankfurt/m)
Was willst du damit? Das ist eine Einzelfall-Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichtes.
Zitat (von Sba89):
Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht.
Voraussichtlich bald. Was sagt das dem Hauptmieter und dem anderen Untermieter? Vielleicht oder auch nie.

Ganz ohne Anwalt und blöden Rechtsstreit könnte man dem Hauptmieter schriftlich erklären, dass der Gastbewohner von B bis zum xxx. eine eigene Wohnung hat.
Vielleicht toleriert der Hauptmieter das.
Ist der Gastbewohner bereit, z.B. für Betriebskosten einen Anteil zu zahlen? Oder trägt B das auf jeden Fall allein?
Zitat (von Sba89):
Der Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter.

Der Papa hat das Problem mit dem Gastbewohner der Tochter?
Wo wohnt denn Papa?
Und Gastbewohner ist die Tochter von B?

Ähhh, sorry, hilf mir beim Fitz... :???:

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Der Hauptmieter ist der Sohn vom Papa der ein Problem damit hat, dass der Besucher von B mit in der Wohnung zu besuch lebt, da er der Meinung ist, er störe Tochter B mit Tochter.


Hä? Verstehe ich jetzt auch beim dritten Mal nicht. Bitte um Aufklärung.

Zitat (von Anami):
Foren-Grundregel: Es ist nicht nötig, jeden vorherige Beitrag nochmals zu zitieren. Man kann einfach antworten.


Steht wo? Oder maniküren Sie jetzt die Regeln? Bedenken Sie bitte, dass auch Textwände wie die Ihren nicht immer ein Vergnügen sind zu lesen (mal abgesehen vom Inhalt, allein die Wand ist mitunter eine Zumutung)

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
mal abgesehen vom Inhalt, allein die Wand ist mitunter eine Zumutung)
Meine Textwände??
Ich mute niemandem zu, sie zu lesen.
Habe diese Zumutung auch noch nie vernommen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
So wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen,

Nein, müssen muss er nicht.
Er kann auch abwarten, was der Hauptmieter macht und dann reagieren. as könnte dnan allerdings damit Enden das Besucher und der Besuchte sich eine neue Wohngelegenheit suchen müssten.



Zitat (von Sba89):
Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht

Der Besucher hat derzeit also gar keine eigene Wohnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Der Besucher wohnt zu Besuch mit bei B.


Nö eigentlich besucht ein Besucher und wohnt schön bei sich daheim. Aber das hier:

Zitat (von Sba89):
Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht.


lässt ja eher auf den Einzug eines Obdachlosen schließen. Wo ist denn der "Besucher" gemeldet?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Ich musste echt schmunzeln und lachen als ich gesehen habe das Sie meine vergangenen Themen jetzt mit in dieses Anliegen gezogen hatten :D
Nicht schlecht!
Aber nein, es geht um ein neues Mietverhältnis. Nur Ärger im Leben..
Nun, wenn man da noch lachen kann. Die beiden anderen Themen sind nur wenige Tage alt - das eine vom 20.12.2018 das andere vom 13.12.2018 - sodass da Zusammenhänge denkbar wären.
Eine derartige Häufung von Problemen in jeweils unterschiedlichen Mietverhältnisse könnte auch bedeuten, dass der betreffende Mieter sich seine Probleme selbst produziert - zumindest in den beiden "alten" Themen ist die Tendenz ja durchaus erkennbar.

Man kann dieses neue Thema hier aber gerne ganz gesondert betrachten.
Am besten ist es da, sich zunächst einmal die Bedeutung des Wortes "Besuch" klar zu machen:
Jemand kann nur zu Besuch sein, wenn er anderswo seine eigene Wohnung hat, wo auch sein eigentliches Leben stattfindet.

Zitat (von Sba89):
Im Fall ist es aber so, das der Besucher vorraussichtlich bald wieder in eine eigene Wohnung zieht.
Somit also klar kein Besuch sondern "Gebrauchsüberlassung an Dritte" - nach erfolgloser Abmahnung hat der Hauptmieter das Recht seinem Untermieter zu kündigen.

Zitat (von Sba89):
So wie ich Harry van Sell verstanden hatte, muss der Besucher von B zuerst der Aufforderung vom Hauptmieter Folge leisten, also die Wohnung verlassen, und hätte dann die Möglichkeit über ein langwieriges Verfahren das Recht auf Bleibe in der Wohnung zu Besuch einzuklagen, richtig?
:party: Ganz und gar nicht - der Dritte hat keinen Nutzungsanspruch und kein Bleiberecht, da gibt es nichts einzuklagen


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