Laminat Zerkratzt! Wer zahlt?

12. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
bustee
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Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Laminat Zerkratzt! Wer zahlt?

Guten Morgen!

Ich bewohne seit ca 6 Jahren eine Wohnung, die vom Vermieter mit Laminatböden vermietet wurde. Im Laminat gibt es nun an einigen Stellen Abnutzungserscheinungen, insbesondere an der Stelle wo mein Bett stand (Es handelt sich um ein Futonbett, dass in der Mitte einen Stempel hat. Dieser Stempel hat während der 6 JAhre das Laminat eingerissen; ist mir allerdings erst nach Abbau des Bettes aufgefallen).

Mein Vermieter meint nun, dass ich für die Ersetzung des Laminats an diesen Stellen aufkommen müßte, allerdings wurde mir von Freunden gesagt, dass das nicht der Fall sei. Die Beschädigung ist ja durch normalen Gebrauch entstanden. Das Laminat wurde vor dem Einzug neu verlegt (ist also 6 Jahre alt, allerdings meines Erachtens nach von mäßiger Qualität).

Bisher hatten wir nur die meisten Zimmer neu gestrichen und die Türen und Fenster gereinigt. Muß ich für die Kosten der Ersetzung des Laminats aufkommen?



Klauseln im Mietvertag:
§3.6. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses all - je nach Grad der Abnutzung und Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

§13 Instandhaltung der Mieträume

1. Zeigt sich ein Mangel der Mietsache oder droht eine Gefahr, so hat der Mieter dem Vermieter dies zur Vermeidung seiner Schadensersatzpflicht unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Mieter hat die seinem unmittelbaren Zugriff unterliegenden Leitungen und Anlagen für Elektrizität und Gas, die sanitären Einrichtungen, Schlösser, Rollläden, Öfen, Herde, Heizkörper, Messeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, so zu benutzen und zu bedienen, dass sie nicht beschädigt und nicht mehr als vertragsgemäß abgenutzt werden.

3. Ungezieferbefall....

4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflußleitungen, Toiletten-, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, gereinigt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.

5. Der Mieter haftet für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Arbeitnehmer, Handwerker usw. verursacht worden sind.

6. Der Mieter hat zu beweisen, dass Schäden in seinem ausschließlichen Gefahrenbereich nicht auf seinem Verschulden oder auf dem Verschulden der Personen, für die er einzustehen hat, beruhen. Etwaige Ansprüche gegen schuldige Dritte tritt der Vermieter an den Mieter ab.

7. Die gemeinschftlichen Einrichtungen werden vom Vermieter in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter nach vorheriger Unterrichtung des Mieters auf dess Kosten beseitigen.

§16 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit

Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten.


Vielen Dank fürs Lesen!
MfG,
Bustee

PS: Da es sich ja um ein internationales Forum handelt: hier geht es um deutsches Recht!

-- Editiert am 12.09.2009 09:24

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
allerdings meines Erachtens nach von mäßiger Qualität


Na, was denn sonst ?
(Ich kann es langsam nicht mehr hören).



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#2
 Von 
kai31580
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 73x hilfreich)

da es sich nach deiner Schilderung um eine gewöhnliche Abnutzung handelt, würde ich an deiner Stelle den Vermieter darauf aufmerksam machen und klar machen, dass es keine mutwillige Beschädigung ist.

Im übrigen, greift bei solchen Sachen i.d.R. die private Haftplfichtversicherung (vorausgesetzt du hast Miethaftpflichtschäden eingeschlossen), frag einfach mal deinen Vertreter.

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#3
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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#4
 Von 
bustee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@USEN: Toller Beitrag, kann man sich wohl getrost schenken!

@kai: Danke, leider greift meine Haftpflicht da nicht und ob diese Schäden als normaler Gebrauch durchgehen ist mir leider unklar; ich will mich nur ungern auf einen Rechtsstreit einlassen...

@Camarguaise: ??? Das sind die Klauseln aus dem Mietvertrag, ich dachte es würden sich ggf. einige Rückfragen sparen lassen, wenn ich die relevanten Teile gleich mit-poste. Warum du von "angeblich " erwiesenen Paragraphen"" sprichst entzieht sich vollends meiner Erkenntnis.

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#5
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

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#6
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 102x hilfreich)

@Bustier

quote:
kann man sich wohl getrost schenken


Du konntest Dir den "Qualitätshinweis" ja auch nicht schenken.
War Dir das, was Du beschädigt hast, nicht teuer genug ?

Bei einem Mittelfuß konzentriert sich das Gewicht von mehreren Quadratmetern auf wenige Quadratzentimeter.
Also sollte man eigentlich beim Aufbau des Bettes für eine verteilende Unterlage sorgen.



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#7
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

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#8
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 102x hilfreich)

Genau !!!

Das Gewicht der Nutzer kommt ja noch hinzu (und die sorgen dann auch noch für Bewegung).



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#9
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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#10
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

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#11
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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#12
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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#14
 Von 
bustee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die Antworten, insbesondere an Herrn Koenig.

Also ich werde demnächst ins Ausland übersiedeln und will es deshalb nicht zu einem Rechtsstreit kommen lassen. Deshalb fände ich es akzeptabel einen Teil der entstehenden Kosten zu tragen, aber mein VM will, dass ich den gesamten Schaden beseitige. Ich werde aber keinesfalls mehr als den Zeitwert ersetzen; auch bei der Reparatur. Das mit den Abdrücken finde ich sehr interessant, weil es mir ja schon ein gewisses Argumentationspotential bietet, immerhin ist die herausgebrochene Stelle auch nicht tiefer als 3-5 mm. Ich werde morgen mit meinem Vermieter telefonieren und mal schauen, auf was er sich da einläßt.

Das Problem mit dem Futonbett ist, dass sich der Stempel wohl irgendwann quer gestellt haben muß, deshalb wurde die gesamte Last auf eine wesentlich kleinere Fläche gestellt. War halt eine sehr preiswerte Bettkonstruktion.


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#15
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 102x hilfreich)

Noch preiswerter als das Laminat ?

Wie hoch soll der "gesamte Schaden" denn sein ?

Auch für Laminat gibt es Reparatursets.

quote:
Ich werde aber keinesfalls mehr als den Zeitwert ersetzen; auch bei der Reparatur


Bei Reparaturen klappt das nicht. Das Laminat wird dadurch weder wertvoller noch hält es länger.



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#16
 Von 
bustee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bitte, das mit dem Laminat haben mir einige Bekannte gesagt, die sich damit auskennen. Auch die Verlegung läßt zu wünschen übrig. Man muß da ja jetzt nicht den gesamten Thread darauf herumreiten. Ich hätte wohl auch nichts gesagt, wenn ansonsten irgendwelche Infos in dem Beitrag gewesen wären.

Zum Thema:

Also bei Reparaturen müßte ich den vollen Betrag tragen? Dachte das wär nicht so.

Die Gesamtsumme werde ich erst morgen früh erfahren, wenn sie niedrig ist, dann zahl ich sie auch, ansonsten werde ich mich wohl nochmal mit dem VM über eine Teilung auseinandersetzen. Sollte nicht durch die Mietzahlung ein Teil des Schadens beglichen sein?

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#17
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 102x hilfreich)

Sekt oder Selters.

Bei normaler Abnutzung ist alles durch die Miete abgegolten, bei Beschädigung ist komplett zu zahlen.

Natürlich kann man sich einvernehmlich auf alles Mögliche einigen.



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#18
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 109x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
bustee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Ich habe heute mit einem Handwerker gesprochen und er meinte, dass man für die Reparatur (also partiell Neuverlegen) ca 400€ rechnen müßte, für das gesamte Zimmer mit ca 800€ dabei wäre. Diese Reparatursets kosten im Einkauf ca 40€ und man benötigt mit denen vermutlich weniger als eine Stunde. Das würde also den Gesamtpreis auf unter 100€ drücken.

Muß ich einer (zumindest partiellen) Neuverlegung zustimmen oder kann man das bei so altem Laminat auch mit Reparatursets machen?

Schöne Grüße

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