Mängel die nicht im Übergabe Protokoll stehen

8. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
carola54
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel die nicht im Übergabe Protokoll stehen

Hallo, ich bin neu hier und hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.
Ich bin aus der alten Wohnung ausgezogen und habe ein Übergabeprotokoll mit Mängeln unterschrieben, soweit ist alles ok.
Nun bekam ich die Nachricht, dass ich meine Kaution nicht erhalten bzw. dass nichts übrig bleibe, weil weitere Mängel gefunden wurden. Diese beziehen sich auf eine verfärbte Spüle und ein Ceranfeld mit eingebrannten Flecken. Nun meine Frage, kann er so etwas im Nachhinein geltend machen? Er meinte man müsse beides professionell reinigen lassen. Aber das sind ja keine versteckten Mängel und bei der Übergabe war davon nicht die Rede. Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

Danke im voraus
carola

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Offene Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll stehen, sind das Privatvergnügen des VM. Ansonsten wäre ein Übergabeprotokoll ja auch völlig witzlos, da könnte der VM den Herd nach Übergabe durch einen uralten austauschen oder die Wände aufreißen und dann sagen "Mangel, alles kaputt!".

-- Editiert BigiBigiBigi am 08.05.2014 15:08

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10640 Beiträge, 4200x hilfreich)

Einen Nachweis über die Kosten der Behebung der unterzeichneten Mängel anfordern, zeitgleich unter Fristsetzung die Auszahlung der restlichen Kaution verlangen.
Eventuell schon mit rechtlichen Schritten drohen, um der Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

So ist es. Das gilt übrigens auch umgekehrt. Nur da sehen es die Mieter dann immer sehr großzügig von verlangen, dass man Mängel, die sie nach Einzug finden, beseitigt und es interessiert sie nen Feuchten, dass davon nichts im Übernahmeprotokoll steht. Notfalls wird gleich mal die Miete gemindert und die Zahlung der Kaution verweigert.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Nicht vergessen, das der Vermieter von der Kaution einen angemessenen Betrag für die Nebenkostenabrechnung einbehalten darf.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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