Mängel in einer Mietwohnung / Mietsminderung möglich?..

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.08.2023 09:25:05
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Mängel in einer Mietwohnung / Mietsminderung möglich?..

Guten Tag

in unserer Mietwohnung ist seit über 2 Monaten eine Reihe von Mängeln vorhanden und die Verwaltung bzw. der Eigentümer tut nichts dagegen. Die Mängel wurden am 12.01.17 durch den Hauswart festgestellt und umgehend per E-Mail an die Verwaltung weitergegeben. Am 02.02.17 hat eine Fachfirma, beauftragt durch die Verwaltung, dieselben Mängel bestätigt. Seitdem ist nichts mehr passiert.

Es geht um Folgendes:

1. Unzureichender Wasserdruck in den Leitungen bis in die 3. Etage. Sobald man Wasser in der Küche einschaltet, kommt nicht genug Wasserdruck im Bad an. Wenn man Wasser im Waschbecken im Bad laufen lässt, verringert sich sofort der Wasserdruck in der Dusche. Kaum Wasserdruck in der Dusche. Vermutung der Fachfirma - verstopfte / veralterte Wasserleitungen in der Wand.

2. Durch den geringen Wasserdruck tritt eine Fehlfunktion des elektrischen Wassererhitzers auf. Sobald der Wasserdruck nicht mehr gegeben ist oder nachläßt, schaltet sich automatisch der Erhitzer ab. Als Folge dessen hat man dann kein heißes Wasser in der Wohnung.

3. Laute Vibrationsgeräusche am Heizkörper in der Küche und im Kinderzimmer bei Einstellung zwischen Stufe 2 und 4. Die Heizung kann entweder darunter (zu kalt) oder drüber (zu heiß) justiert werden. Aussage der Fachfirma - Zu- und Ablaufventile der beiden Heizkörper wurden beim Einbau vertauscht, das Brummen entsteht durch die Temperaturregelung der Heizung über die falschen Ventile.

4. Großer Riss in der Wand im Wohnzimmer. Dieser konnte aufgrund seiner Tiefe nicht durch das mehrfache Überstreichen beseitigt werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, um die Mängelbeseitung zu beschleunigen?

Können wir hier von uns aus eine Mietsminderung durchführen? Wenn ja, in welcher Höhe?..

Besten Dank im Voraus,

Frank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Frank1112):
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, um die Mängelbeseitung zu beschleunigen?

Können wir hier von uns aus eine Mietsminderung durchführen?

Klar. Nur fraglich ob die das ganze beschleunigt.


Hat man denn Beweise für den Zugang der Mängelmeldung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12329.08.2023 09:25:05
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)


Die erste Meldung an die Verwaltung erfolgte am 12.01.17 per E-Mail. Daraufhin rief mich die Verwaltung an und meinte, dass sie die erwähnte Fachfirma damit beauftragen wird. Die Firma war dann am 02.02.17 in der Wohnung.

BG

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Man hat also eher nichts.

Dann würde ich mal ein Einschreiben senden, mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens) zur Mängelbeseitigung.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.08.2023 09:25:05
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)


OK und was soll ich machen, wenn die Verwaltung auch nach 14 Tagen nicht darauf reagiert hat? In welcher Höhe kann ich eine Mietminderung vornehmen?..

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Vorausgeschickt sei, dass eine Rechtsberatung im Einzelfall hier im Forum nicht erlaubt und auch nicht sinnvoll ist. Das Problem an einer Mietminderung ist, dass dabei die Miete nicht vollständig gezahlt wird. Wenn die Mietminderung in der vorgenommenen Höhe berechtigt ist, ist alles in Ordnung. Wenn sie das nicht ist, dann entsteht einfach ein Mietrückstand. Dieser müsste dann natürlich nachgezahlt werden, wenn sich die Mietminderung als überhöht herausgestellt hat. Im Extremfall ist aber sogar eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug möglich. Dies wurde auch schon höchstrichterlich abgesegnet für die Fälle, wo dem Mieter hätte klar sein müssen, dass er zuviel mindert. Und genau da wirds dann für den Mieter dann echt problematisch.

Von daher werden wohl die meisten Laien sehr vorsichtig sein, Höhen von Mietminderungen konkret vorzuschlagen. Niemand will dafür verantwortlich sein, wenn das am Ende schiefgeht. Und auch du solltest dir bei einer Mietminderung dieser Problematik bewusst sein und sehr genau überlegen, ob du wirklich ohne Anwaltsberatung mindern willst.

Rein rechtlich ist es so, dass eine Mietmindung aus § 536 BGB ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung besteht. Problematisch könnte § 536c (2) BGB sein. Dieser sieht nämlich vor, dass eine Mietminderung nicht möglich ist, wenn der Vermieter mangels Kenntniss den Mangel nicht beheben konnte. Wenn du die Fachfirma kennst, die den Mangel festgestellt hat und wenn diese das bestätigen würde, dann hatte der Vermieter nachweisbar Kenntniss. Dann wäre eine formelle, weitere Mängelmeldung nicht notwendig. Du würdest aber mit einer weiteren, nachweisbaren Meldung nichts falsch machen. Daher würde ich das durchaus empfehlen.

In dem Schreiben würde ich zunächst einmal nur auf die Möglichkeit zur Mietminderung hinweisen und bemerken, dass diese ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung (also rückwirkend) eingefordert werden kann. Zudem könnte man ankündigen, dass nach Verstreichen der Frist ein Anwalt mit der Einreichung einer Klage auf Mängelbeseitigung beauftragt werden wird.

Wenn dann nichts passiert, dann sollte man dies dann auch machen. Sprich einen Anwalt aufsuchen und sich von diesem beraten lassen. Die Mängel gehören abgestellt, dass sollte eigentlich auch der Vermieter erkennen. Und wenn dann erstmal klar ist, welche Mängel wielange vorhanden waren, kann der Anwalt auch Empfehlungen zu einer Mietminderung geben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Falls ihr bisher keine Mängelanzeige mit Abhilfeaufforderung und Fristsetzung beweisbar dem Vermieter zugestellt habt, dann solltet ihr das schnellstens nachholen.
Wegen der geschilderten Mängel (1.+2. = am Leitungssystem der Hausinstallation) scheinen mir hier mind. 4 Wochen als Frist für angemessen.

Nach erfogloser Fristverstreichung solltet ihr dann zu einem Anwalt - der nennt euch auch den aufgrund der Mängel seiner Ansicht nach angemessenen Mietminderungssatz.

Wegen der Art der Mängel scheint mir hier die Klage auf Mängelbeseitigung für angebracht - durch eine Mietminderung ändert sich daran schliesslich nichts.
Ggf. als weiteres Druckmittel ein Miet-Zurückbehalt, der nach erfolgter Mängelbeseitigung an den Vermieter nachzuzahlen ist.

Zu 3. vermute ich, dass die Fachfirma falsch verstanden wurde oder das schlecht erklärt hat.
I.d.R. gibt es nur ein Ventil am Heizkörper und zwar zwischen der Heizungs-Vorlaufleitung und dem Zulaufeingang des Heizkörpers. Die Schilderung deutet darauf hin, dass fälschlicherweise die Rücklaufleitung am Zulaufeingang des Heizkörpers angeschlossen wurde. Weil das gar nicht so selten vorkommt, gibt es für diese Situation spezielle Ventile, die den Installationsfehler einfach wieder "ausbügeln"
https://haustechnik-binder.de/de/heizung/heizkoerperzubehoer/heimeier-thermostatventile/heimeier-thermostatventile-umgekehrter-flussrichtung
Das wäre dann eigentlich eine kleine Sache = entsprechendes Austauschteil, 30 Minuten = erledigt

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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