Mängel nach unterzeichnetem Protokoll

6. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
need_jura
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel nach unterzeichnetem Protokoll

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Vor kurzem endete mein Mietverhältnis mit meinem Vermieter und die bei der Wohnungsübergabe wurden ein paar Mängel festgestellt und in einem beidseitig unterzeichnetem Übergabeprotokoll festgehalten. Da ich die Mängel selbst beseitigen konnte, hat mein Vermieter mir einen Schlüssel zur Mängelbeseitigung hinterlassen. Als die Wohnung eine Woche später erneut abgenommen werden sollte, ist dem Vermieter ein weiterer Schaden aufgefallen, für den ich haften solle.

Gilt das Übergabeprotokoll nun auch, obwohl ich nach dem ersten Übergabeversuch noch Zugang zur Wohnung hatte? Mein Nachmieter hatte zu diesem Zeitpunkt auch Zugang zur Wohnung und hat schon erste Sachen dort gelagert. Im Übergabeprotokoll, welches bei meinem Einzug erstellt wurde, ist der Mangel nicht aufgeführt.

Ich hoffe man kann mir weiterhelfen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ist es ein offener oder ein versteckter Mangel?

Was genau ist es für ein Mangel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
need_jura
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr van Sell,

es handelt sich um eine größere Abschlitterung im Fliesenboden. Diese hätte man meines Erachtens bereits bei der ersten Übergabe erkennen können.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von need_jura):
es handelt sich um eine größere Abschlitterung im Fliesenboden.

Wenn die frei lag, dann wäre es ein offener Mangel.


Die Beweislast trägt der Vermieter, angesichts des Protokolls, eines offenen Mangels und der Zutrittsmöglichkeit von einer unbekannten Anzahl von Personen dürfte das ein Problem werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von need_jura):
Hallo Herr van Sell,

es handelt sich um eine größere Abschlitterung im Fliesenboden. Diese hätte man meines Erachtens bereits bei der ersten Übergabe erkennen können.


Na ja, wie beweisen Sie, dass diese Absplitterung schon bei dem 1. Übergabetermin vorhanden war und somit hätte im Protokoll aufgenommen werden müssen?

Letztendlich könnte der VM behaupten, dass bei der 1. Abnahme der Schaden nicht vorhanden war, da offensichtlich hätte er aufgenommen werden müssen ...., wird eng meine ich,

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