Hi,
unsere Wohnung, die wir im Oktober bezogen haben, weist ein paar Mängel auf, u.a. undichte Fenster. Aus diesem Grund habe ich nun eine Mietmängelanzeige verfasst, ist die so korrekt?
Sehr geehrte Frau Vermieter,
entsprechend unserer Obliegenheit gemäß § 536c BGB
weisen wir Sie darauf hin, dass das Mietobjekt in der XXXX derzeit folgende Mängel aufweist:
1. Die Fenster in der Wohnung sind so undicht sind, dass es die ganze Zeit zieht. Dadurch steigen die Heizkosten in den Wintermonaten unnötigerweise in die Höhe, es haben sich schon Wasserlachen auf den Fensterbrettern und im Hohlraum zwischen der Doppelverglasung der Fenster gebildet. Dem Mietobjekt droht so auch die Gefahr weiterer Schädigung, hervorgerufen durch die Nässe, die leicht eindringen kann.
2. Die Zimmertüren zu Küche, Bad und Kinderzimmer sind so verzogen, dass diese nur sehr schwer und mit erheblichem Geräuschpegel geschlossen bzw. wieder geöffnet werden können.
3. An sehr kalten Tagen klemmt das Schloss der Hauseingangstür so stark, dass das Aufschließen der Tür nicht mehr möglich ist bzw. nur mit enormen Kraftaufwand. Es besteht dadurch auch die Gefahr, dass der Schlüssel abbricht und im Schloss stecken bleibt.
4. Die Treppenhausbeleuchtung des Hauses brennt rund um die Uhr und lässt sich nicht mehr ausschalten. Dadurch steigen die Betriebskosten unnötigerweise in die Höhe und es ist eine absolute Stromverschwendung.
Des Weiteren haben wir bis heute immer noch nicht ein Namensschild mit korrekter Schreibweise aller Namen an Klingel, Briefkasten und Wohnungstür erhalten.
Ich bitte Sie daher dafür zu sorgen, dass die Mängel behoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn die Mängel nicht beseitigt werden, ist dann eine Mietminderung von 10% gerechtfertigt?
Vielen Dank für eure Tipps!
Mängelanzeige und Mietminderung
19. Dezember 2006
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Frage vom 19. Dezember 2006 | 10:30
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängelanzeige und Mietminderung
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#1
Antwort vom 19. Dezember 2006 | 11:26
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2353x hilfreich)
Gnerell gilt, daß die Mängel entweder erst NACH Beginn des Mietverhältnisses entstanden sein müssen, oder daß es sich um einen bei vertragbeginn um einen nicht zu erkennenden versteckten mangel gehandelt haben muß.
Wurde die Wohnung aber in Kenntnis der Mängel gemietet, dann liegt kein Mangel vor.
Sollten die Mängel erst nach Mietbeginn entanden sein, wäre im Hinblick auf Punkt 1 eine Mietminderung gerechtfertigt. Im Hinblick auf die anderen Punkte eher nicht.
Gruß Justice
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