Mängelbeseitigung!?!?

6. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 4x hilfreich)
Mängelbeseitigung!?!?

Hallo zusammen,

ich habe jetzt 1 1/2 Jahre in einer Mietwohnung gelebt und bin jetzt zu meinem Freund gezogen.
Ich bin alles andere als ein unsauberer Mensch aber das was jetzt folgt ist der Hammer.
Damals als ch die Wohnung übernommen habe war der Teppich voll mit Flecken, ich musste den Herd 2 Tage lang säubern, die Wände wurden neu gestrichen, auch gab es hier und da Bohrlöcher, Hacken und ähnliches in den Wänden.
Alles was die Verwaltung damals aufgenommen hat war ein verschmutzer Teppich und eine kaputte Tür.
Die neue Mängel Liste mit der ich absolut nichts am Hut habe sieht wie folgt aus:

Badezimmer:
Die Sanitäranlagen (waschbecken;BAdewanne) sind hygienisch sauber zu reinigen
Die Heizkörper müssen gestrichen und gereinigt werden.
Bohrlöcher müssen ausgebessert werden.
Fliese im Bodenbereich muss ausgebessert werden da sie wohl defekt ist!
Diese sämtlichen Mängel waren schon vorher vorhanden. Jedoch habe ich sie nicht gleich gesehen und ehrlich gesagt mich nicht sonderlich dafür interessiert.

Die Liste würde noch endlos weiter gehen, aber ich hätte genug Zeugen dafür das wir schon genug Geld in die Wohnung gesteckt haben um Sie herzurichten und das die Mängel schon Bestandteil der Wohnung waren.
Kann mir jemand sagen wo ich genauere Informationen darüber bekomme was ich wirklich auszubessern habe und was nicht? Ehrlich gesagt habe ich vielleicht 5% der Mängel verursacht die aufgelistet wurden. Die Verwaltung agiert so als hätten sie mir einen Neubau mit ersteinzug zur Verfügung gestellt.
Wäre dankbar für Antworten.
Habe wirklich nicht das Geld um eine Kernsanierung zu bezahlen.

Bitte bitte helft mir.

Danke.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Nur als Tipp fürs nächste Mal - alles fotografieren und das Übergabeprotokoll entsprechend ergänzen.
Eventuell wirst du hier nur mit Mieterveinhilfe etwas.
Ansonsten würde ich zuerst einen freundlichen Brief schreiben und darauf hinweisen, wie du die Wohnung übernommen hast und was du seitdem geleistet hast. Vielleicht hast du ja noch Quittungen.

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#2
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wie sieht es mit Zeugen aus? Meine Schwester, mein Bruder und mein Freund haben die Wohnung noch am selbigen Abend gesehen und ich kann kaum in so einer Zeit die Wohnung so zurichten. Ich weiß, es gibt solche Menschen aber das bin ich nun wirklich nicht.
Ich habe wirklich die gesamze Wohnung gereinigt und nach bestem gewissen geputzt. Aber die sagen mir das alles noch schmutzig sei.
Habe ich den gar keine Chance mit Zeugenaussagen weiter zu kommen?

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Was steht denn im Mietvertrag zum Thema Auszug und Schönheitsreperaturen ?

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

man kann es offenbar nicht oft genug wiederholen: was steht im vertrag??
nach 1,5 jahren ist so eine mängelliste in der tat eher unwahrscheinlich .. deswegen genau nachlesen. mit einigem glück kannst du die wohnung schlicht besenrein verlassen und denen eine nase drehen ...
:augenroll:

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#5
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 4x hilfreich)

Also hilft es wenn ich sage das wir einen Hamburger Mietvertrag haben? Dort steht in § 17 Instandhaltung der Mieträume.

Desweiteren wurde uns gesagt das wir alle Räume zu streichen haben weil sie schmutzig seien. Sie wurden von uns gestrichen, sicher an einigen stellen scheckig aber definitiv nicht schmutzig das 2 Tage vor Übergabe gestrichen wurde und wir nicht mit Kohle heißen :-)

Danke für die Antworten.

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... was ein 'hamburger mietvertrag' ist dürften nur diejenigen wissen, die ihn haben, für alle anderen ist es nur ein begriff ..

ich habe folgendes gegooglet:

Renovierung - Formularklauseln: Wenn in einem Formularmietvertrag nicht nur die Pflicht zur laufenden Renovierung auf den Mieter abgewälzt wird, sondern auch die Anfangs- oder die Schlussrenovierung, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führen (LG Hamburg). - Auch der BGH hat in diesem Sinne eine Grundsatzentscheidung gefällt. - Die Formularklausel in älteren Ausgaben des "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum", wonach der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung in den üblichen Zeitabständen durchzuführen, und zwar erstmalig innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn, sowie bei Auszug die Mieträume in gutem dekorativem Zustand zurückzugeben, ist unwirksam. (AG Hamburg-Barmbek, 819 C 87/03, Urteil vom 28.11.2003; ebenso AG Hamburg-St. Georg, 912 C 279/04 , Urteil vom 23.11.2004, MieterJournal 2005,37, bei Überwälzung der Anfangs- und der laufenden Schönheitsreparaturen.)

Renovierung - Fristen: Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung vorsieht, hat der Mieter die von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen auszuführen. Dies sind: in Küchen, Bädern, Duschen 3 Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen 5 Jahre. Dies sind aber keine starren Fristen, sondern die Zeitabstände können länger oder kürzer sein - je nach Art der Dekoration und nach Stärke der Abnutzung. - Die üblichen Renovierungsfristen dürfen in einem Formularmietvertrag nicht abgekürzt werden (LG Hamburg 333 S 96/00, Urteil vom 18.1.2001, MieterJournal 1/2001 S. 8). - Auch die Festlegung starrer Renovierungsfristen ("...spätestens aber...") benachteiligt den Mieter unangemessen und führt dazu, dass die formularvertragliche Überwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen unwirksam ist (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>, Urteil vom 23.06.2004). Die Renovierungsregelung in § 17 Ziffer 2 des "Hamburger Mietvertrags für Wohnraum" , die dem Mieter die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auferlegt, ist wirksam. Der dort aufgeführte Fristenplan ist nicht "starr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn dieser Fristenplan enthält aufgrund der Formulierung �Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich sein:..." gerade keine starre Regelung (AG Hamburg-St. Georg, 915 C 550/05 , Urteil vom 6. Januar 2006).



... nach 1,5 jahren steht demnach nichts an ...

:wipp:


-- Editiert von blaubär49 am 07.01.2007 16:04:42

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#7
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber es geht ja auch um Bohrlöcher und das bei der Mängelliste wie gesagt geschrieben wurde das Wände schmutzig seien und deshalb gestrichen werden müssten.
Diese sind auch wie bereits erwähnt scheckig jedoch nicht schmutzig!
Die Urteile sind mir auch ein begriff jedoch gehen die nicht auf mein gefragtes ein. Leider!

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#8
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. ja was denn nun: sollen wir zur besichtigung kommen, oder was?
:devil:
normale gebrauchsspuren sind doch im mietzins inbegriffen - incl. bohrlöcher.

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#9
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 4x hilfreich)

Sehr witzig Blaubär!!! *lach*

Nein,
hätte dann aber noch eine letzte Frage, wo ist das mit den gebrausspuren und dem mietzins nachzulesen?


MfG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... es gibt etliche, bald schon unendlich viele urteile zum thema schönheitsreparaturen, insbesondere hinsichtlich der ansprüche, die daran zu stellen sind. solche urteile führen auch immer wieder aus, dass der vm normale abnutzung der ausstattung hinnehmen muss.
... und wenn womöglich im ergebnis die wohnung 'besenrein' zu hinterlassen ist, heißt das doch von haus aus, dass ich als mieter nichts machen muss außer einmal sauber auskehren, schlimmstenfalls wischen.
:grins:

.. schau doch mal nach in den seiten des mietervereins-hamburg.de

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