Mahnung der Miete

26. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Moecke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung der Miete

Hallo,

habe heute ein Schreiben von einem Anwalt bekommen das die Miete für Juni fehlen soll, hat mir eine Frist von 5 Tagen (ohne Datum) zur Überweisung des Betrages gegeben. Ist diese Frist korrekt, ich muss doch wenigstens Zeit haben meine Unterlagen zu durchforsten?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

na dann forste mal schnell! Fristen gelten i.d.R. ab Datum des Eingangs. Du wirst es doch wohl in 5 Tagen schaffen, deine Kontoauszüge durchzusehen?! Einspruch erheben kannst du dann immer noch, wenn berechtigt!

lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Moecke,

da kann ich Julchen nur zustimmen.

Bei Mietzahlungen ist keine Mahnung nötig, um Sie in Verzug zu setzen; § 284 Abs.2 Nr. 1 BGB . Der Vermieter hätte sogar gleich Leistungsklage einreichen können.

Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge, dafür sollten 5 Tage ausreichend sein. Können Sie die Mietzahlung nachweisen, schicken Sie dem RA eine Kopie des Kontoauszugs. Ansonsten sollten Sie die Miete nachzahlen und den RA innerhalb der gesetzten Frist darüber informieren, um weitere Kosten zu vermeiden.

MfG Gruwo

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#3
 Von 
Bambo
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich denke der Vermieter könnte sogar die Rechnung für den Anwalt gleich noch dazu rechnen...
Ist mein Gedanke Richtig ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bambo
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich denke der Vermieter könnte sogar die Rechnung für den Anwalt gleich noch dazu rechnen...
Ist mein Gedanke Richtig ?

Der Vermieter muss sich auch um schadensminderung bemühen, Gleich anwalt Schreiben lassen ist gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein Brief oder Telefonat für 50 cent täte auch... oder?
Was denken Sie Gruwo ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Die Anwaltskosten kann er in Rechnung stellen, weil Du bereits oin Verzug warst. Das gilt natürlich nur, wenn Du die Miete tatsächlich nicht bezahlt hast.

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#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@Bambo
Die Kosten des Rechtsanwalts sind Rechtsverfolgungskosten, die als Verzugsschaden gem. § 249 Abs. 1 BGB vom Schuldner zu ersetzen sind. Eine Einschränkung erfolgt aus § 254 Abs. 1 BGB , wonach der Gläubiger zur Schadensminderung verpflichet ist.

Ein Verstoss gegen das Schadensminderungsgebot könnte z.B. vorliegen, wenn der Schuldner durch ein angemessenes Ratenzahlungsangebot eine außergerichtliche Forderungsregulierung in Aussicht stellt und der Gläubiger dennoch die Zahlungsklage erhebt. Hier bekommt der Gläubiger seine Rechtsverfolgungskosten u.U. nicht mehr nach § 249 Abs. 1 BGB vom Schuldner ersetzt.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bambo
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Folgende Situation:
1 Habe gegen Mängel in der Wohnung geklagt.

2 Sache endete mit Vergleich am 8. November 04.

3. Vermieter zahlt über 11 000 Euro an mich und ist sicherlich böse.

4. Durch Buchungsfehler wurde die Miete für November um 3 Wochen zu spät bezahlt.
Home banking: Der Schuldige die Leitung, ich oder Bank (?!)

5. Vermieter ohne mich auf die Verzögerung aufmerksam zu machen
-hat Jahre lang die Miete immer 3 bis 7 Tage vor Termin bekommen-
schaltet Anwalt ein.
Den selben, der die Vergleichsache für ihm zu meinen Gunsten pfuschte!

6 Der Anwalt schreibt nicht an mich, sondern an den ihm bekannten Anwalt aus dem Vergleichsprotzes (bis 8.11.04 mein Anwalt).

7 Zu dem Zeitpunkt der zugesandten Mahnung (?) war mein Anwalt nicht mehr mein Anwalt, weil eben die Vergleichssache als geschlossen erklärt wurde.

8 Ich soll jetzt dem Anwalt meines Vermieters die Kosten für seinen Einsatz bezahlen.

9 dDe Miete habe ich bezahlt bevor mich mein "alter Anwalt" informierte.
Ich habe den Fehler selbst bemerkt und sofort bezahlt.

10 mein Anwalt praktisch zu dem Zeitpunkt war nicht mehr mein Anwalt da die alte Sache beide Seiten für geschlossen erklärten.

Muss ich jetzt die Kosten der Gegenseite bezahlen?
Er hat doch nicht an mich angeschrieben, sondern um mir Kosten zu bereiten einen anderen Anwalt, der nicht mehr befugt war meine Mitverhältnisangelegenheiten zu regeln.

Könnte genau so gut den Papst einschreiben weil er ihn auch kennt

Aus meiner Sicht liegt hier Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigen vor.

Der Schuldner war ich und nicht der andere Anwalt (mein Anwalt, von dem Vorprozess).

Der Vermieter hat meine Tel. Nr. und der Verwalter ist fast täglich im Hause.

Außerdem:
Am 8. November habe ich im Gericht bei Vergleichsabschluss mit dem Vermieter gesprochen.

Bereits da war ich 6 Tage im Verzug.

Ist das nicht reine Willkur und bewusste Kostentreiberei?

Vielen dank für Meinungen
Bambo

-- Editiert von bambo am 08.12.2004 18:44:09

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#8
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

:(
Ich habe vor kurzen eine Altbau Wohnung gemietet (fertig gestellt im Jahre`86).
Der Einzugstermin war der 01.11.07, bei der Wohnungsbesichtigung am 6.10. einigte ich mich mit dem Verwalter u. Vormieter, das ich meine Möbel schon vorher in die Wohnung bringen darf.
Der Verwalter Stimmte zu das ich zum 20.10.07 die Wohnung schon beziehen darf, unter der Voraussetzung das ich ab dem
Tage auch die Miete zahle sollte bis zum Ende des Monats.
Die Übergab der Wohnung des Vormieters erfolgte an den Verwalter am 12.10.07 bis dahin sollte er auch die Mietkosten tragen. Vom 13.10.- 20.10. wollte der Verwalter die Wohnung Renovieren, dann an mich Übergeben
werden.
In der Zeit vom 13.10. bis zum 20.10. gestattet der Verwalter mir meine Möbel in der Wohnung schon unterzubringen.
Als ich am 20.10. in die Wohnung einzog waren die Renovierungsarbeiten des Verwalters noch nicht beendet. Am 21.10.07 gab es keine Wohnungsübergabe nur mal schnell Zählerstände ablesen, was mich schon sehr Wunderte.
Ich teilte dem Verwalter auch an diesem Tag mit das die Wohnung in keinem Sauberen und Hygienischen zustand ist und er es sich mal Anschauen sollte. Der Verwalter hatte keine Zeit, also kam ich Ihm Entgegen und meinte ob ich die Mängel Aufschreiben sollte die bei der Reinigung der Wohnung mir auffallen.
Der Verwalter stimmte zu!!!
Als dann der Verwalter am 23.10. seine Miete einforderte war ich nicht mehr damit Einverstanden die volle Höhe der Forderung zu Zahlen. Es gab bis dahin noch kein Wohnungsübergabe es wurde auch noch kein Übergabeprotokoll erstellt so das ich die Mängel vortragen konnte die mir schon aufgefallen waren. Der Vormieter hatte die Wohnung nicht Besenrein Übergeben. Ich musste das Dusch- WC komplett Reinigen von der Decke bis zum Fußboden, die Wände waren mit Urin behaftet. Ich habe nun die Räume gereinigt damit ich sie Nutzen konnte, Sauber u. Hygienisch Waren! Da sich des Reinigen durch die Ganze Wohnung zog beim Fenster angefangen über sämtliche Türen bis hin zur Hausinternen Treppe die Farben Reste u. schwarze Dreck Fußspuren hatte vom Hunde Hochlaufen des Vormieters der hat 12 Jahre in den Räumlichkeiten gelebt und sie auch so verlassen. Ich teilte am 23.10.07 im Streitgespräch :zoff: mit dem Verwalter um die volle
Miete mit, dass ich mit Ihm und dem Vormieter an einem Tisch zusammen kommen möchte um diese Angelegenheit zu klären. Was auch am 25.10.07 geschehen ist, bei dem Gespräch kam nur raus das die Beide sich einig waren ich sollte alleine die Kosten tragen, damit war ich nicht Einverstanden. Beiden habe ich Angeboten auf Grund der Mängel meiner geleisteten Arbeitszeit und Kosten für Reinigungsmittel, das ich die hälfte der geforderten Summe 60,00€ übernehme. Bis zu diesem Gespräch war alles nur Mündlich vereinbart worden.
Ich habe am 26.10.07 dem Verwalter meine Din A4 mit Mängeln die ich der Wohnung gefunden habe in den Briefkasten gesteckt. Der Verwalter hat es nicht Geschafft bis zum 28.10.07 diese Mängel und seine Renovierungsarbeiten fertig zustellen. Nach diesem Datum konnte ich nur noch einen Tag in der Woche dem Verwalter Beruflich bedingt zur Verfügung stellen um seine Arbeiten durchzuführen. Am 29.10.07 nach dem noch kleine Mängel behoben wurden, erstellte der Verwalter nach meiner Mängelliste ein Übergabeprotokoll.
Es sind noch Punkte offen geblieben, dabei handelte es sich noch z.B. um den Austausch eines Defekten Toilettebecken, das Erneuern oder Reinigen des WC- Spülkasten usw.!
Als nun der Verwalter diese Mängel am 20.11.07 durch eine Firma beheben lies, forderte er abermals die Miete von mir in voller Höhe ein. Ich verweigerte die Zahlung abermals in voller Höhe von 125,00€ gab Ihm zu Verstehen einen Anteil der Summe von 60,00 würde ich zahlen, wenn er Zustimmen würde!!
Heute am 22.11.07 hatte ich dann Zwei Schreiben vom Verwalter in meinem Briefkasten, eine Mahnung zur Zahlung der Miete in voller Höhe bis zum 27.11.07. und ein Schreiben das mir das Halten einer Katze in der Wohnung nicht Gestattet wird. Wo bei der Verwalter von mir erfahren hat vor Vertragsabschluss dass ich eine Katze habe die meist Tagsüber draußen ist.
Die nicht Gestattung von Haustieren (Katze) wurde in dem Formalmietvertrag unter §21 Sonstige Vereinbarungen nicht Eingetragen.

Wie verhalte ich mich nun am Besten richtig :???:

MfG Grenf :bang:



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"Recht sollte Recht bleiben"

-- Editiert von grenf am 22.11.2007 02:53:39

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#9
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

geht ja gut los............kündigen und ausziehen

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#10
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin

Danke für diesen Tipp @det11 u. @Dr.Draht@web.de! :schock:

Mehr wird mir auch nicht überbleiben, oder?

@Grenf :bang:

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"Recht sollte Recht bleiben"

-- Editiert von grenf am 22.11.2007 08:10:00

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#12
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2045x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Scalar12

Ich durfte meine Möbel schon in die fertigen Zimmer stellen.
Genauer Gesagt habe ich nur ein Zimmer genutzt dafür bis zum 20.10., das Schlafzimmer!
Habe meine Möbel noch nicht aufgebaut, weil ich Dachte das es besser ist für die Wohnungsübergabe. :???:



@Grenf :bang:

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"Recht sollte Recht bleiben"

-- Editiert von grenf am 22.11.2007 19:25:56

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#14
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Altabau 1986 zählt das schon als Altbau ?

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#15
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin

@1968alex, @Blockwart

So sagte es der Verwalter, nicht ich!!!
Kann er denn Eigentlich was gegen das halten einer Katze sagen. :???: :neck:

Landgericht Hamburg (Az: 307 S 207/95)
Zumindest solange die Katzenhaltung nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist oder solange es nicht konkrete
Belästigungen für die Nachbarn gibt, ist die Katzenhaltung erlaubt.
Auch das Landgericht Hamburg erlaubt Mietern die Katzenhaltung in der Wohnung: Es gehöre zum vertragsgemäßen
Gebrauch, und es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Haltung einer Katze sprechen könnten.

Landgericht München Az.: 14S 13615/98
Nach dem Urteil des Landgerichts München stellt das Halten einer Katze trotz Abmahnung des Vermieters keinen
Pflichtverstoß dar. Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen gehören, kann nicht vertraglich untersagt
werden. Erst recht nicht bei Formalmietverträgen.

nach dem:14.11.07

Der BGH erklärt Mietvertragsklausel zur Tierhaltung für unwirksam.
(...) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1
BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Grenf :bang:

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"Recht sollte Recht bleiben"

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#17
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Blockwart

Wie meinst Du das, Total falsch :???:
Ich habe die Gerichtsbeschlüsse aus dem I- Netz und mir nicht aus den Finger gesaugt. :???:

http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2003/1003/mz_1003_tier.html

http://www.cats-world.de/streitpunkte2.htm

http://ra-blog.de/2175-BGH-erklaert-Mietvertragsklausel-zur-Tierhaltung-fuer-unwirksam

Mit einer etwas deutlicheren Antwort wäre mir mehr geholfen.
Ich wollte diese Gesetzgebungen in dem Schreiben an den Verwalter anhängen.
@Grenf :bang:


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"Recht sollte Recht bleiben"

-- Editiert von grenf am 24.11.2007 02:25:08

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#19
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Grenf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Blockwart

Der BGH hat nur Vereinbarungen verboten die Tierhaltung generell verbietet und nur ein oder zwei Kleintiere zuläßt.

Korrekte Formulierung lautet:
Haustiere sind erlaubt, mit Ausnahme von Hunden, Katzen, Nutzttiere und Tiere die andere Hausbewohner stören könnten.
:respekt:
So hat die BGH Entscheidung auch eine Sinn für mich. :(

Korrekte Formulierungen sind besser zu verstehen , als nur "Total falsch!". Thx!!!



@Grenf :bang:

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