Mahnung wegen Mietminderung

18. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
MSOYO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnung wegen Mietminderung

Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem. Im Oktober 2012 haben wir aufgrund eines Wasserschadens an dem wir nachweislich nicht schuld waren, ein Schreiben an unsere Hausverwaltung geschrieben, dass wir die Miete im Januar 2013 mindern werden. Das Schlafzimmer konnte für 2 Monate nicht genutzt werden, wegen dem Trocknungsgerät. In diesem Einschreiben haben wir der Hausverwaltung eine Frist zur Beantwortung gesetzt. Ende Dezember hatten wir immer noch keine Antwort, also haben wir erneut ein Einschreiben mit Fristsetzung geschickt. Wieder keine Antwort also haben wir im Januar 2013 die Miete gemindert. Heute (11 Monate später)schreibt die Hausverwaltung, dass wir mit der Miete im Rückstand sind.
Wir haben alle Nachweise (Originalkopien, Einschreibebelege und Quittierung)
Nun meine Frage: Hat die Hausverwaltung jetzt einfach so ein Anrecht die fehlende Miete nachzufordern inklusive Mahngebühr,oder steht das Recht eher auf unseren Seite?

Besten Dank für eure Hilfe

Grüße

Marc

-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Um wie viel habt Ihr denn gemindert ?

-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn du darauf anspielst, dass die Hausverwaltung durch die Nichtantwort der Mietminderung zugestimmt hätte, bist du im Irrtum. Nichtreaktion ist keine Zustimmung.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MSOYO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

danke für die schnellen Antworten.

Wir haben die Miete für 2 Monate und 5 Tage um 20% gemindert ~250€.

Ich gehe davon aus, wenn man 2 x die andere Partei mit Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert und man keine Antwort erhält, dass dann die Mietminderung akzeptiert wurde. Zumindest dürfte doch jetzt auf keinen Fall eine Mahnung inkl Mahngebühr ins Haus kommen. Eine Äußerung seitens der Hausverwaltung warum diese Minderung nicht akzeptiert wird müsste doch sicherlich erfolgen.

Danke

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Schweigen als Annahme gibt es nur in ganz wenigen Fällen, und die sind ausdrücklich im Gesetz (etwa im HGB) festgelegt.

wirdwerden

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Also die 20% finde ich jetzt nicht als zuviel.
Die Hausverwaltung muss halt das Geld einklagen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Ich gehe davon aus, wenn man 2 x die andere Partei mit Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert und man keine Antwort erhält, dass dann die Mietminderung akzeptiert wurde.


Nein, dem ist nicht so. Weiß ich, weil es sogar in einem von uns erstrittenen Urteil steht. Kann ich jetzt nur leider nicht beibringen, weil ich die nächsten zwei Wochen nicht im Büro bin und das Aktenzeichen nicht parat hab.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Eine Mietminderung bedarf keiner Zustimmung des Vermieters/der Verwaltung - das Recht zur Minderung entsteht durch den Mangel an der Mietsache, der dem Vermieter/der Verwaltung aber nachweisbar angezeigt worden sein muss.

Und der Mangel muss die Nutzung der Wohnung mehr als unwesentlich beeinträchtigen - das dürfte bei der Unbewohnbarkeit des Schlafzimmers unstrittig der Fall sein.
Über die Höhe der Minderung kann ich nichts sagen, dazu gibt es sehr unterschiedliche Entscheidungen.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Eine Mietminderung bedarf keiner Zustimmung des Vermieters/der Verwaltung <hr size=1 noshade>

Völlig richtig.
Ich weiß auch nicht, warum hier der Eindruck erweckt wurde, dass den Vermieter oder die Verwaltung erst fragen muss, ob sie mit einer Minderung einverstanden sind.
Man muss ledigkeich dem Vermieter den Mangel mitteilen, damit er eine Chance hat, ihn zu beseitigen.

20% wegen Unbenutzbarkeit des Schlafzimers ist jetzt auch nicht offensichtlich zu hoch gegriffen.

Ich würde erstmal gar nichts machen und abwarten.
Die Verwaltung möchte etwas von euch, nicht umgekehrt.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Wenn die Mietminderung berechtigt ist, dann stimmt das in der Tat (Zustimmung nicht erforderlich).

War die Mietminderung hingegen unberechtigt, stellt Schweigen seitens des VM keine Zustimmung dar, diese doch als berechtigt anzuerkennen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Wenn die Mietminderung berechtigt ist, dann stimmt das in der Tat (Zustimmung nicht erforderlich).

War die Mietminderung hingegen unberechtigt, stellt Schweigen seitens des VM keine Zustimmung dar, diese doch als berechtigt anzuerkennen.


Das war es, was ich versucht hatte auszudrücken. Ist offenbar nicht richtig rübergekommen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.909 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen