Mahnverfahren bei Mietrückstand

17. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
www2006-wanda
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnverfahren bei Mietrückstand

Hallo ich ahbe eine Frage bezüglich von Mietrückständen.

Wenn ein Mieter mehrmals die Miete nicht zahlte in welchem Zeitraum muss der Vermieter dies anmahnen, ist dies überhaupt erforderlich oder kann man auch nachfolgende Zahlungen als die fehlende Miete verbuchen?

Kurz zum Fall, der Mieter hat im Zeitraum von 2002 bis 2006 immer mal wieder die Zahlung einer Miete versäumt, wir haben jedoch nie angemahnt. Auch die abweichende Zahlung die im Vertrag benannt war haben wir nicht bemängelt.
Entssteht uns nun dadurch ein Nachteil falls wir die Mietrückstände gerichtlich einforden möchten?

Können wir fristlos kündigen, laut den mir bekannten Masnahmen ja weil mehr als 2Monate nicht gezahlt wurde, aber wie ist das wenn die Mieter 4Kinder haben müssen die dann zum genannten termin den mein rechtsanwalt schreiben würde draußen sein oder bliebe mir die Räumungsklage nicht erspart?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tresenhase
Status:
Praktikant
(732 Beiträge, 44x hilfreich)

Warum habt ihr nicht schon eher etwas unternommen? Sicher spielten Emotionen wie Mitleid eine Rolle. das kann ich auch verstehen. Trotzalledem.


Erheblicher Mietrückstand (Zahlungsverzug) ist ein zulässiger Grund für für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB in Verbindung mit § 569 BGB . In diesem Fall muss der Vermieter nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann gleich fristlos kündigen.

Zahlungsverzug im Sinn des Gesetzes ist gegeben, wenn Mieter/innen für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils (mindestens eine Monatsmiete) im Verzug sind oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in einer Höhe im Rückstand sind, die zwei Monatsmieten erreicht.

Zumal noch interessant wäre, in welcher Form die Mieter ihren Mitzins abgegolten haben. Bei Überweisungen schreibt man eigentlich den Zeitraum in den Verwendungszweck.
Zum anderen, wieviel Rückstand hat sich angesammelt?


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#2
 Von 
www2006-wanda
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

hm in den letzten 2 Jahren fehlen in etwa 2 oder drei
was davor war müssste ich mir Unterlagen besorgen.

Aber wie ist das wenn wir das die ganze Zeit nicht angemahnt haben was können wir dann geltent machen

ich habe mal gehört das dann nur die letzten 2 Jahre zählen, stimmt das?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
www2006-wanda
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

hm kann mir den keiner Helfen?

also ich hab jetzt soviel rausgefunden das Mietansprüche nach dreiJahren verjähren, was ich allerdings nicht gefunden habe muss man die in einer gewissen frist anmahnen?



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Bei einer ausbleibenden Mietzahlung gerät der Mieter sofort in Verzug. Eine Abmahnung ist daher nicht erforderlich, bevor man gerichtliche Schritte einleitet.

Beachten sollte man jedoch, dass Forderungen nach 3 Jahren zum Jahresende verjähren.

Forderungen aus 2002 sind daher bereits verjährt und Forderungen aus 2003 verjähren zum 31.12. diesen Jahres.

Nicht zulässig ist es dabei aus meiner Sicht, einfach eine für einen späteren Monat eingehende Mietzahlung für einen vorhergehenden Monat zu buchen und somit quasi die Verjährungsproblematik zu umgehen.

Ein Rückstand von mindestens 2 Monatsmieten berechtigt im übrigen zur fristlosen Kündigung des Mieters.

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