Makler mit Anzeige drohen ?

20. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
HSRoth
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Makler mit Anzeige drohen ?

Hallo,
ich weiß nicht ob och hier richtig bin, aber ich versuchs mal :
Ein Makler(beauftragt von Vermieter) hatte eine Anzeige geschaltet. Ich (möglicher Mieter) wollte die Wohnung.
Makler hatte mir angeboten statt der angegebenen Gebühr (2,38 mal 330€ +19% MWSt) nur 600 zu verlangen, wenn ich auf Quittung verzichte(schwarz).
Habe ihn dummer Weise bereits bezahlt, als wir den Vertrag ausfüllten, obwohl die zugesagte Unterschrift der Vermieterin noch fehlte (sollte zur Schlüsselübergabe mit gebracht werden, Zeugen vorhanden). Der Vertrag kam dann doch nicht zustande, da die Vermieterin vor ihrer Unterzeichnung erfuhr, daß ich in der Selbstauskunft eine Räumungsklage verschwiegen hatte. Da der Vertrag nicht zustande gekommen war wollte ich nun die bereits bezahlte Gebühr zurück, was der Makler verweigerte. Ich habe mir überlegt, ihm bei den anstehenden Verhandlungen über eventuelle Aufwandsentschädigungen eventuell auch damit zu drohen, das Finanzamt über die versuchte Steuerhinterziehung zu informieren. Nun die eigentliche Frage:
Hat er eigentlich wirklich mit Ärger durch das Finanzamt zu rechnen. Es ist ja wohl unwahrscheinlich, daß ich der einzige bin, dem er einen solchen Deal angeboten hat. Zeugen für die Übergabe der 600€ ohne Quittung existieren ebenfalls.
Danke im Voraus für alle Antworten.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

Auf keinen Fall drohen - könnte als Erpressung ausgelegt werden!

Zivilrechtlich können Sie (wenn Sie Zeugen haben) den Betrag zurückfordern, denn ein Makler darf nur dann Geld verlangen (selbstverständlich mit Quittung), wenn Sie durch seine Vermittlung auch die Wohnung bekommen haben.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46710 Beiträge, 16556x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auf keinen Fall drohen - könnte als Erpressung ausgelegt werden! <hr size=1 noshade>


Man darf aber durchaus den Makler höflich darauf hinweisen, dass man darüber nachdenkt, den Vorfall dem Finanzamt anzuzeigen. Es handelt sich nicht um Erpressung, da es sich nicht um eine rechtswidrige Drohung entsprechend § 253 StGB handelt.

Wenn man jedoch keine Beweise oder nicht einmal Indizien in der Hand hat, läuft man Gefahr, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB ) zu erhalten. Da Du allerdings Zeugen hast, sehe ich diese Gefahr nicht.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4222 Beiträge, 2411x hilfreich)

quote:
ein Makler darf nur dann Geld verlangen (selbstverständlich mit Quittung), wenn Sie durch seine Vermittlung auch die Wohnung bekommen haben.
Nicht ganz: Er hat Anspruch auf seine Provision, wenn durch seine Vermittlung ein Vertrag zustande kam. Hat hier nicht eher der Vermieter den Vertrag kurzfristig - und zu recht - wiederrufen, weil der Mieter falsche Angaben machte?
Damit wäre ein Vertrag zustande gekommen und der Anspruch des Maklers auf Provision rechtmäßig.

Unabhängig davon ist es natürlich eine Überlegung, dies beim Finanzamt anzuzeigen. Diese Überlegung kann man dem Makler durchaus auch mitteilen. Wenn der dann allerdings das Geld schnell in die Bücher nachträgt und es versteuert, hast man halt nur keine Quittung bekommen, die könnte man natürlich nachfordern.
Mit der Quittung könnte man versuchen, die Rechtmäßigkeit der Zahlung anzufechten, wie oben gesagt wäre der Ausgang aber unklar.

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#4
 Von 
Heinz-J.
Status:
Schüler
(395 Beiträge, 56x hilfreich)

Erst selbst den Deal mit dem Schwarzgeld machen und dann eine Anzeige machen, toller Mieter. Hier passt auch die fehlerhafte Selbstauskunft. Auf solche Mieter wartet der Wohnungsmarkt-!

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"H.-J.Sp."

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#5
 Von 
guest-12329.09.2010 13:29:19
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

@ quiddje

Es kam kein Vertrag zustande!

"Der Vertrag kam dann doch nicht zustande, da die Vermieterin vor ihrer Unterzeichnung erfuhr, daß ich in der Selbstauskunft eine Räumungsklage verschwiegen hatte. Da der Vertrag nicht zustande gekommen war wollte ich nun die bereits bezahlte Gebühr zurück, was der Makler verweigerte."

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#7
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 317x hilfreich)

quote:
Da Du allerdings Zeugen hast

Zeugen wofür ?
Für eine Steuerhinterziehung ?



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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4222 Beiträge, 2411x hilfreich)

@hamburger-1910: Physikalisch war ein Vertrag vorhanden, der TE hat ihn mach eigenen Angaben ja auch unterschrieben.
Ideell war er auch zustande gekommen: alle Beteiligten waren sich einig, den Vertrag eingehen zu wollen unter den ihnen bekannten Umständen. Ein Mietvertrag bedarf nicht der Schriftform.

Problem ist, dass der Vertrag eine Mieterselbstauskunft beinhaltet: Demnach wurde an jemanden vermietet, der KEINE Räumungsklage hatte. Wenn der Vermieter NACH Eingehen des Vertrages (was er - mündlich - offenbar schon getan hat) so etwas erfährt, darf er sofort und fristlos kündigen, wenn der Mieter noch nicht in Besitz der Wohnung ist, braucht er die Wohnung auch gar nicht erst rauszurücken. Das hat der Vermieter hier getan und sicherheitshalber den Vertrag gar nicht erst unterschrieben. Strenggenommen wären sogar Schadenersatzansprüche des Vermieters denkbar ("Ich hatte noch einen Mietkandidaten, der eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat - auf den habe ich nun für den TE verzichtet").

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

@ quiddje

Der Mietvertrag (MV) wird zwischen Vermieter und Mieter geschlossen. Hier aber hat der Vermieter den MV nicht unterschrieben, so dass auch kein Vertrag zustande gekommen ist, denn eine Einigung kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB ).

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#10
 Von 
guest-12329.09.2010 13:29:19
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12327.09.2010 09:03:27
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 40x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3476x hilfreich)

@ guter..rat

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Vermieter direkt involviert war (mündliche Vereinbarung).

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46710 Beiträge, 16556x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch eine "nicht rechtswidrige" Anzeige kann verwerflich sein. <hr size=1 noshade>


Aber nicht strafbar, denn die Anzeige einer Straftat, die tatsächlich begangen wurde, ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 253 StGB .


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" "

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#14
 Von 
guest-12323.09.2010 15:15:12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
HeavenlyHigh
Status:
Schüler
(478 Beiträge, 135x hilfreich)

Und was ist denn hiermit?

quote:
Der Vertrag kam dann doch nicht zustande, da die Vermieterin vor ihrer Unterzeichnung erfuhr, daß ich in der Selbstauskunft eine Räumungsklage verschwiegen hatte.


Welcher Vermieter braucht so einen Mieter?

Und ob der evtl. Mieter wohl den Makler in Kenntnis gesetzt hat von der Räumungsklage? Oder ob er sich hierdurch vielleicht selbst strafbar gemacht hat?



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#16
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Einigermassen originell !!!

Selbst diesen Deal mit Schwarzgeld eingehen, also aktiv bei einem Steuerbetrug mitmachen, Falschangeben (Verschweigen der Räumungsklage) also versuchter
Betrug des VM begehen und dann noch sich wundern dass man (M) selbst be..... wird.

Recht so, Betrüger wird betrogen, geschieht ihm ganz recht so !!!

Habe keinerlei Verständnis für sowas !!!

Anzeige ??? Wird wohl ein Schuss in den Ofen, wer weiss ???

-- Editiert am 22.09.2010 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46710 Beiträge, 16556x hilfreich)

quote:
Dennoch kann die Drohung mit einer solchen Anzeige eine Erpressung darstellen.


Nur im moralischen Sinn, nicht jedoch im strafrechtlichen Sinn.


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" "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12323.09.2010 15:15:12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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