Maklercourtage fällig vor Zahlung des Kaufpreises?

23. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
ho4711
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklercourtage fällig vor Zahlung des Kaufpreises?

Ich habe ein Haus verkauft und ein neues gekauft, jeweils über einen anderen Makler. Die Kaufpreise sind auf den 30. November festgelegt. Beide Makler senden mir allerdings jetzt schon ihre Rechnung, die auch kurzfristig beglichen werden sollen.
Ist das ok oder kann die Maklergebühr "gestreckt" werden?

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"hotte"

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Courtage wird üblicherweise fällig (bzw. ihr Anspruch entsteht) mit Abschluß des Notarvertrages.

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#2
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

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#3
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Tja, wer zu spät kommt ...

Knapp vorbei ist auch vorbei.

:grins:

:cheers:

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#5
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

--Bedarf der Vertrag z.B. noch einer Genehmigung, so u.U. nach GVO, entsteht der Provisionsanspruch erst nach deren Erteilung.---

Ob man für den Vertrag noch eine Genehmigung für Gott weiß was braucht oder nicht, wenn der Notarvertrag unterschrieben ist von beiden Parteien, so ist die Maklercourtage verdient und sofort fällt. Der Makler hat also das Recht, direkt noch beim Notar nach der Unterschrift der Parteien dem Käufer die Rechnung in die Hand zu drücken. Diese Rechnung ist sofort bezahlbar.

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#7
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
ho4711
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten, ich werde also zücken müssen. Schönes Wochenende!!

-----------------
"hotte"

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#10
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

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#11
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)


Maßgebend für die Zahlung der Courtage ist allein der Maklervertrag. Mit dem Zusatz: Bei Vertragsunterzeichnung ist die Courtage fällig und sofort vom Käufer zu zahlen.
Der Maklervertrag ist ein eigenständiger Vertrag. Wenn im Notarvertrag noch die Einholung der Zustimmung der Stadt genannt wird etc., so ist trotzdem nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien die Courtage fällig und sofort zahlbar. Wird der vermittelte Kaufvertrag angefechtet und rückabgewickelt, muß die Courtage zurückgezahlt werden.

Sämtliche Vereinbarungen die im Notarvertrag verhandelt werden, haben mit dem Maklervertrag nichts zu tun, es sei denn, der Makler läßt eine Klausel reinsetzen, die sich auf seine Courtage bezieht mit dem Hinweis: Bei Nichtzahlung der Courtage hat der Makler das Recht, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.

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#12
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

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#13
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

aber sehr dezent umgehen

Superb formuliert.

:respekt:

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#14
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ich habe diese Unterwerfungs-Klausel bereits im Notarvertrag einfließen lassen. Der Notar sagte mir, dass das heute nicht mehr üblich wäre.

Ich habe jetzt nicht den genauen Wortlaut geschrieben, aber es ist in der Tat so, dass der Makler bei Nichtzahlung der Courtage die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Ich wurde damals von einem Ass.iur. beraten.

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#15
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

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#16
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

man kann natürlich gegen alles angehen oder klagen, dass ist nun mal die eine Seite. Die andere Seite ist, wenn der Käufer die Courtage nicht rausrückt setze ich ihn unter Druck. Wenn du nicht zahlst, kommt dein Haus in die Zwangsvollstreckung. Das Wort Zwangsvollstreckung zieht immer.
Aber keine Sorge, lasse diese Klausel nicht mehr in Notarverträgen reinsetzen.


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