Ich habe ein Haus verkauft und ein neues gekauft, jeweils über einen anderen Makler. Die Kaufpreise sind auf den 30. November festgelegt. Beide Makler senden mir allerdings jetzt schon ihre Rechnung, die auch kurzfristig beglichen werden sollen.
Ist das ok oder kann die Maklergebühr "gestreckt" werden?
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"hotte"
Maklercourtage fällig vor Zahlung des Kaufpreises?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Die Courtage wird üblicherweise fällig (bzw. ihr Anspruch entsteht) mit Abschluß des Notarvertrages.
--- editiert vom Admin
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Tja, wer zu spät kommt ...
Knapp vorbei ist auch vorbei.
--- editiert vom Admin
--Bedarf der Vertrag z.B. noch einer Genehmigung, so u.U. nach GVO, entsteht der Provisionsanspruch erst nach deren Erteilung.---
Ob man für den Vertrag noch eine Genehmigung für Gott weiß was braucht oder nicht, wenn der Notarvertrag unterschrieben ist von beiden Parteien, so ist die Maklercourtage verdient und sofort fällt. Der Makler hat also das Recht, direkt noch beim Notar nach der Unterschrift der Parteien dem Käufer die Rechnung in die Hand zu drücken. Diese Rechnung ist sofort bezahlbar.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten, ich werde also zücken müssen. Schönes Wochenende!!
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"hotte"
--- editiert vom Admin
Maßgebend für die Zahlung der Courtage ist allein der Maklervertrag. Mit dem Zusatz: Bei Vertragsunterzeichnung ist die Courtage fällig und sofort vom Käufer zu zahlen.
Der Maklervertrag ist ein eigenständiger Vertrag. Wenn im Notarvertrag noch die Einholung der Zustimmung der Stadt genannt wird etc., so ist trotzdem nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien die Courtage fällig und sofort zahlbar. Wird der vermittelte Kaufvertrag angefechtet und rückabgewickelt, muß die Courtage zurückgezahlt werden.
Sämtliche Vereinbarungen die im Notarvertrag verhandelt werden, haben mit dem Maklervertrag nichts zu tun, es sei denn, der Makler läßt eine Klausel reinsetzen, die sich auf seine Courtage bezieht mit dem Hinweis: Bei Nichtzahlung der Courtage hat der Makler das Recht, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.
--- editiert vom Admin
aber sehr dezent umgehen
Superb formuliert.
ich habe diese Unterwerfungs-Klausel bereits im Notarvertrag einfließen lassen. Der Notar sagte mir, dass das heute nicht mehr üblich wäre.
Ich habe jetzt nicht den genauen Wortlaut geschrieben, aber es ist in der Tat so, dass der Makler bei Nichtzahlung der Courtage die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Ich wurde damals von einem Ass.iur. beraten.
--- editiert vom Admin
man kann natürlich gegen alles angehen oder klagen, dass ist nun mal die eine Seite. Die andere Seite ist, wenn der Käufer die Courtage nicht rausrückt setze ich ihn unter Druck. Wenn du nicht zahlst, kommt dein Haus in die Zwangsvollstreckung. Das Wort Zwangsvollstreckung zieht immer.
Aber keine Sorge, lasse diese Klausel nicht mehr in Notarverträgen reinsetzen.
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