Maklergebühr vom Hausverwalter?

22. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklergebühr vom Hausverwalter?

Hi Zusammen,

ich hab nach der Nebenkostenabrechnung festgestellt, das die Maklerin die mir das Mietobjekt vermittelte auch die Hausverwalterin ist. Sie hat mir dies auch schriftlich bestätigt. Nun habe ich Sie aufgefordert, mir die Maklergebühren zurückzuerstatten, weil das meiner Meinung nach ja nicht rechtmäßig ist, das Makler und Verwalter eine Person sind. Jetzt behauptet sie aber:

dass der Umfang Ihrer Hausverwaltung die Vermarktung ausschließt und sie damit berechtigt unabhängig davon Provisionen zu erheben? So würde das in Ihrem Hausverwaltervertrag stehen?!

Was sagt Ihr dazu?

Viele Grüße
Iris

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50 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Sie hat vollkommen recht.
Das wäre auch so, wenn das nicht in ihrem Hausverwaltervertrag stehen würde.

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#2
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also darf Sie Vermarkten und Gebühren berechnen obwohl in Ihrem Vertrag steht, das sie nicht Vermarkten darf?

LG Iris

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision vom Mieter steht dem Vermittler nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG nicht zu, wenn er Verwalter der Wohnung ist.
Mit dem Vermieter kann der Vewalter einer Wohnung selbstverständlich wirksam eine Vergütung vereinbaren.

Wenn dem Vermittler ein Provisionsanspruch nicht zusteht, kann der Mieter eine gezahlte Provision nach § 5 WoVermG zurückfordern.

Nach dem Sachverhalt sind 2 Punkte offen:
- es geht aus dem UP nicht eindeutig hervor, ob der TE Mieter ist und
- es gibt im UP keine Aussage darüber, ob es sich um eine Eigentumswohnung und die Provision vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, der zumindest in dieser Funktion nicht Verwalter der Wohnung ist, verlangt wurde.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
obwohl in Ihrem Vertrag steht, das sie nicht Vermarkten darf?
Der vertrag schließt das Vermarkten nicht ein, somit kann sie sich das extra bezahlen lassen. Wenn im Vertrag stünde, dass sie nicht vermarkten darf, so dürfte sie das eben nicht (sofern eine solche klausel überhaupt rechtmäßig wäre). Warum sollte man ihr die Vermarktung verbieten?

Ich verstehe das jetzt so, dass es sich um die Verwaltung einer Eigentumswohnungsanlage handelt. Wenn es die Verwalterin dieser Gemeinschaft ist, dann ist die Forderung o.k.
Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, klick mal.

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#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Anders ausgedrückt, es gibt zwei Arten von Hausverwaltern.
Wenn es ein einziger Eigentümer ist, darf sie keine Courtage verlangen.
Wenn es eine Eigentumswohnanlage ist, darf sie es schon solange sie nicht auch die Verwalterin der einzelnen Wohnung ist.

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#6
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es geht nicht um eine Eigentümer Anlage, es gibt einen Eigentümer einen Verwalter, der Verwalter ist auch als Makler aufgetreten und Mieter. Und der Makler berechnet den Mietern Maklergebühren obwohl er Verwalter der Mietobjekte im Auftrag der Vermieterin ist.

Viele Grüße
Iris

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#7
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Wer hat denn den Mietvertrag unterschrieben ?
(als Vermieter)

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#8
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ werner_r

den Mietvertrag hat der Vermieter unterschrieben, die Maklerin/Hausverwalterin war aber dabei. Nebenkostenabrechnung wurde auch von ihr erstellt.

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#9
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Da bin ich aber auf deine Begründung gespannt.
Warum sollte der Vermieter unterschreiben, wenn von ihm die Hausverwalterin schon ausdrücklich beauftragt wurde ? Das wäre doch reine Zeitverschwendung.

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#11
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ von werner_r : Ich habe eine schriftliche Bestätigung der Maklerin, das sie als Hausverwalterin beauftragt ist. D.h. sie verleugnet nicht das sie auch Hausverwalterin ist. Sie meint nur, das Sie trotzdem vermarkten darf weil in Ihrem Hausverwaltervertrag mit der Vermieterin steht "dass der Umfang der Hausverwaltung die Vermarktung ausschließt "

LG Iris

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#13
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Die Antwort für deinen Fall liegt im § 2 des Wohnraumvermittlungsgesetzes und dort im Absatz 2, der Text unter Punkt 2.
Du kannst dein Geld zurückfordern, wenn es sich wirklichnicht um eine WEG-Verwalterin handelt. Die Verwalterin kann aufgrund ihres Vertrages vielleicht Geld vom Vermieter verlangen, weil der ja die Vermarktung ausdrücklich ausschließt, aber nicht von dir.
Anders gesagt: ISie ist Verwalterin, das reicht nach diesem Paragraphen, um die Forderung auszuschließen. Was genau ihr Verwaltervertrag besagt, ist hier nicht unterschieden und somit unerheblich.

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Das ist vorliegend völlig belanglos, jedenfalls darf sie von euch keine Maklerprovision kassieren. <hr size=1 noshade>


Da sollte man sich dieses BGH-Urteil näher ansehen:

III ZR 299/ 02

"Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung.
...
2. Der Provisionsanspruch ist nicht, wie die Revision meint, ausgeschlossen aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG . Danach steht dem Wohnungsvermittler (§ 1 WoVermittG ) ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume nicht zu, wenn er deren Verwalter ist. Im Streitfall oblag der Klägerin indes nicht die Verwaltung über die der Beklagten nachgewiesene und vermittelte Wohnung ..."


D.h. ist die Maklerin "nur" WEG-Verwalter, bestünde ein Provisionaanspruch. Erst wenn sie auch das Sondereigentum verwaltet, greift § 2 WoVermG. Details siehe BGH Urteil.

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#16
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Wie viele Wohnungen sind denn in diesem Haus ?

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#18
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

es sind ca 5 Wohnungen und 3 Ladenlokale, sie ist für alle Maklerin und Hausverwalterin, gibt es einen Unterschied der Rechtssprechung für Ladenlokale und Wohnräume?

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#20
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Nicht wegen der Rechtsprechung, meine Frage bezog sich nur auf die Wahrscheinlichkeit.
Wenn es 100 Wohnungen wären, wäre es äusserst unwahrscheinlich, dass der Alleineigentümer einen MV abschliesst, wenn er einen Verwalter hat.
Aber bei 8 ist wieder alles offen.

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#22
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
sonnenblume74
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es denn egal ob sie Maklergebühr für eins der Ladenlokale nimmt oder für die Wohnungen oder darf sie das dann. VG Iris

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#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Die TE hat doch schon geschrieben, dass es sich um keine ETW handelt, bereits aus dem Eröffnungsbeitrag ging hervor, dass es sich um keinen Verwalter von Gemeinschaftseigentum handeln kann.
……………………von Sch. Lichter am 22.12.2010 17:04


Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Verwalterin, welche hier die Nebenkostenabrechnung vornahm, um keine Verwalterin des Gemeinschaftseigentums einer WEG.

von Sch. Lichter am 22.12.2010 15:37



Wer lesen kann, ist klar im Vorteil………………




Bisher wird nur von bezugslosen Vermutungen ausgegangen.

Entweder ist die Maklerin Verwalterin einer Anlage mit Wohnungseigentum, oder sie verwaltet im Auftrage eines Eigentümers ein piepnormales Haus....soll es ja auch geben, wenn dieser z.B. sich im Ausland aufhält.

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

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#25
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ist es denn egal ob sie Maklergebühr für eins der Ladenlokale nimmt oder für die Wohnungen oder darf sie das dann. VG Iris


Handelt es sich denn um einen Laden?

Dann gilt das WohnungsVermG natürlich nicht.

Wenn Wohnung: Kannst du wirklich ausschliessen, daß es sich um eine Eigentumswohnung handelt? Auch wenn dem Vm. mehrere ETW gehören wäre das der Fall und u.U. Courtage zu zahlen.

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#27
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
Wie bereits ausgeführt, würde dies gar keine Rolle spielen und an der Rechtslage nichts ändern.


Ausser dir hat jeder, der hier gepostet hat den Vorbehalt mit der ETW gemacht. Die kennen alle das BGH-Urt., s.o., wonach der ETW-Verwalter u.U. Courtage verlangen darf.

Wenn du Pech hast, jagst du Leute in sinnlose Kosten. Ich weiss, nicht dein Geld, trotzdem kein schöner Zug.

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#29
 Von 
guest-12323.12.2010 09:34:50
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade> wonach der ETW-Verwalter u.U. Courtage verlangen darf.

Das ist offenkundiger Unsinn und steht auch nicht in diesem Urteil. <hr size=1 noshade>


Leitsatz:
"Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt ..."

Übersetzung (Kurzfassung): Makelnder WEG-Verwalter darf Courtage verlangen.


Wieder tut sich eine Lücke, nein ein Abgrund auf.

Das WEG.

Ich hole wieder das Mäntelchen.

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-- Editiert am 22.12.2010 18:43

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