Mal wieder Schimmel und Mietkürzung

1. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
sb2k
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mal wieder Schimmel und Mietkürzung

Hi Leute!
Ich bewohne nun seid ca. 1 Jahr eine 65qm grosse sanierte Altbauwohnung. KM: 250€
Zum Zeitpunkt des Einzuges wurde im Übergabeprotokoll vermerkt, dass in einer Ecke des Schlafzimmers "leichter Schimmel" auftrat. Durch die Behandlung mit Schimmelfarbe und teilweise neuer Rauhfasertapete wurde das visuelle Erscheinungsbild wieder gut hergestellt. Über den Sommer hin gab es keine Probleme, es trat auch kein neuer (alter) Schimmel auf.
Durch die feuchte Jahreszeit hab ich letztens aber festgestellt, dass die Stelle ziemlich feucht ist, sich aber im Moment noch kein Schimmel gebildet hat.
Die Ursachen sind dafür eigentlich auch klar. Die Aussenwand ist an dieser Stelle NICHT gedämmt und somit auch nicht saniert. Zusätzlich ist an einer Stelle ein "Loch" genau in der Aussenecke der Wände. Zum Thema "Lüften und Heizen" Gelüftet wird 2x am Tag, morgens nach dem Aufstehen und Abends so jeweils ca. 10min. Geheizt wird eigentlich fast gar nicht im Schlafzimmer.

Was empfehlt ihr zum Thema weitere Vorgehensweise? Ich möchte gerne die Miete kürzen, wieviel % sollte man dabei veranschlagen? Ausserdem hat der Hausverwalter vor einiger Zeit mündlich zugesagt, dass das "Loch" gefüllt wird, um weiterem Schimmel vorzubeugen. Erstmal muss ich ihn sicherlich schriftlich auf den Mangel hinweisen und dabei auch schon die beabsichtigte Mietminderung ankündigen? Eine Mängelbeseitigung ist wohl bei der derzeitigen Wetterlage offensichtlich nicht möglich, oder?
Ein Auszug kommt eigentlich auch nicht in Betracht, da ich mich im Moment beruflich umorientiere und nicht dauernd hin und her umziehen möchte.

Für geeignete Informationen zu diesem speziellen SAchverhalt bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße,
sb2k




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo sb2k,

Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich auf die zunehmde Durchfeuchtung der Wände hinweisen und um Abhilfe bitten. Erwähnen Sie ruhig die mündliche Zusage des Hausverwalters, den Mangel bald zu beseitigen.

Anspruch auf Mietminderung haben Sie bei einer Minderung des Gebrauchswerts der Wohnung; § 536 BGB . In der Rechtsprechung wird dem Mieter bei feuchten Wänden in der Wohnung durchaus eine Mietminderung zuerkannt. Sollte nur eine Ecke betroffen sein, die mäßig feucht ist und keinen Schimmel gebildet hat, ist m.E. eine Minderung von bis zu 5% der Nettokaltmiete vertretbar.

Arbeiten an der Fassade können auch im Winter duchgeführt werden.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sb2k
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Gruwo,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Hab mich im BGB mal ein bisschen belesen und dabei fiel mir der §536b BGB auf.
Bei der Übergabe der Wohnung fiel mir nicht auf, dass besagte Ecke mit Schimmel befallen ist. Der Hausverwalter hattte davon auch nichts gesagt. Als ich 1 Woche später das Zimmer neu streichen wollte, kam die Tapete an der Stelle runter und der SChimmel wurde sichtbar. Ich hab dem Verwalter dies mitgeteilt, er hat sich das angesehen und ins Übernahmeprotokoll nachträglich eingetragen. Seitdem ist nichts weiter passiert. Die mündliche Zusage zur Beseitigung des Wandschadens (aussen) hat der Verwalter nicht mir persönlich gegeben, sonderm meinem gutbekannten Nachbarn.

Kann ich nachträglich die Miete noch kürzen? Oder erst am dem Zeitpunkt meiner erneuten schriftlichen Inkenntnissetzung des Verwaltersß? Da dieser aber quasi seit dem Zeitpunkt des Einzuges darüber bescheid wusste, dass die Wand feucht ist / bleibt, kann ich doch auch theoretisch nachträglich die Miete kürzen, oder nicht?
Stichwort: verdeckter Mangel

Danke für Ihre Antwort.
MfG
sb2k2

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hi,

es handelt sich um einen versteckten Mangel; § 536 b BGB wäre nur anwendbar, wenn Sie den Mangel bei Einzug kannten oder er Ihnen aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre.

Die mdl. Zusage ggü. dem (ebenfalls betroffenen?) Nachbarn verpflichtet den Hausverwalter genauso, als hätte er sie Ihnen gegeben.

Seit dem BGH- Urteil v. 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - schadet auch eine längere vorbehaltlose Mietzahlung nach einer Mängelanzeige meistens nicht, die Miete kann rückwirkend gemindert werden. Dazu muss aber bei der Mängelanzeige deutlich geworden sein, dass Sie eine baldige Mängelbeseitigung erwartet haben. Im Einzelfall könnte allerdings nach einer längeren Duldung des Mangels die nachträgliche Minderung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen, wenn man aus Ihrem Verhalten einen stillschweigenden Verzicht auf Ihr Minderungsrecht ableiten könnte.

In jedem Fall könnten Sie die Miete nur für die Monate mindern, in denen die Ecke nachweislich feucht war, die Sommermonate, in denen es nach Ihrer Beschreibung keine Probleme gab, kommen nicht in Betracht.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49850 Beiträge, 17472x hilfreich)

@gruwo
Ich wäre hier etwas vorsichtiger mit Aussagen hinsichtlich möglicher Mietkürzungen.

Der ursprüngliche Mangel (Schimmel) ist beseitigt worden und das gilt auch aus der Sicht des Mieters.

Von dem neuen Mangel (feuchte Ecke) weiß der Vermieter noch gar nichts, wenn ich sb2k richtig verstanden habe. Eine rückwirkende Mietkürzung kommt daher aus meiner Sicht nicht in Frage.

Für die Zulässigkeit einer Mietkürzung muss der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung eingeschränkt sein. Ob das in diesem Fall überhaupt gegeben ist, wage ich aufgrund der ungenauen Aussagen von sb2k nicht zu beurteilen. Eine feuchte Ecke kann schließlich unbedeutend sein oder auch mehrere Quadratmeter umfassen. Und das spielt für die beurteilung, ob eine Mietminderung zulässig ist, schon eine Rolle.

Zusätzlich möchte ich noch erwähnen, dass mündliche Zusagen natürlich gelten. Das Problem dabei ist im Regelfall, dass man sie auch beweisen muss. Daran scheitert die Durchsetzbarkeit solcher Zusagen im Regelfall.

Eine rückwirkende Mietkürzung halte ich daher auch aus diesem Grund für gefährlich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

@hh

Die Beschreibung habe ich so verstanden, dass der Hausverwalter von dem "Loch" weiss und mittlerweile auch die Abdichtung zugesagt hat. Von der Durchfeuchtung des Mauerwerks sollte er dann eigentlich auch wissen, die stellt sich zwangsläufig ein.

Aber trotzdem, ich denke Du hast Recht, man sollte hier lieber nicht rückwirkend mindern. Die Vorgehensweise ist nicht ohne Risiken.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sb2k
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, danke erstmal für Ihre meinungen. die fläche der feuchten stelle ist ca. 1 qm gross. schimmel ist insoweit noch nicht vorhanden, als dass dieser zumindest nicht visuell (oberhalb der tapete) ersichtlich ist. ich denke, ich werde dem verwalter erstmal eine schriftliche mitteilung machen mit dem hinweis auf abstellung seinerseits.
die ursache für die feuchte stelle liegt jedenfalls auf der hand, durch das loch in der mauer ausserhalb. werde hier berichten, wies weitergeht.
mfg
sb2k

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jacqy
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 45x hilfreich)

Eins ist eigentlich immer klar, Vermieter oder Hausverwaltung schieben alles weit von sich, wie wir selbst hier bei uns feststellen.

Schimmel tritt bei uns im Bad auf. Es liegt in einem Anbau und nahe am Fluß. Die Heizung reicht einfach nicht aus (und wärmt abends auch nicht richtig), um das Bad überall zu wärmen.

Da sagte uns die Hausverwaltung, wir sollen es mit Essigessienz versuchen. Wirklich geistreich.

Kann man da auch Mietminderung verlangen?

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