Mangel nicht im Abnahmeprotokoll,trotzdem bezahlen

9. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
sajopaja
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Mangel nicht im Abnahmeprotokoll,trotzdem bezahlen

Wir sind letztes Jahr im Sommer ausgezogen.
Es wurde ein Abnahmeprotokoll angefertigt der Zustand der Wohnung festgehalten.

Ein Lichtschalter (ein uralter Kippschalter) war bei der Abnahme defekt (Wackelkontakt). Mit dem Vermieter habe ich mich geeinigt, dass der Hausmeister diesen Lichtschalter austauscht. Der Mangel wurde daher nicht in das Abnahmeprotokoll übernommen.

Nun bekamen wir die Endabrechnung vom Vermieter und in dieser war eine Rechnung enthalten, dass der Lichtschalter vom Elektiker ausgetauscht wurde und dass die Rechnung 84 Euro aufgrund der Kleinrepraturklausel von unserer Kaution abgezogen wird.

Mein Frage:
Kann ein Mangel nachträglich ein Mieter noch in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden ist.








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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Mangel nachträglich ein Mieter noch in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden ist.
<hr size=1 noshade>
Ja, denn versteckte Mängel wie sporatische Wackelkontakte können denknotwendigerweise nicht im Protokoll stehen.


Aber: der Vermieter hat auf den Tag genau nur 6 Monate Zeit solche abzurechnen.



In Deinem Fall ist es jedoch so, das der Mangel bekannt war und Du mit dem Vermieter eine vertragliche Vereinbarung über den Austausch auf Deine Kosten getroffen hast.
Da gilt diese Frist wohl nicht, da greift dann die Regelverjährung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Der Lichtschalter wurde doch gar nicht als Mangel sondern im Rahmen der Kleinreparaturklausel abgerechnet. Insofern bliebe nur zu prüfen ob diese Klausel im Mietvertrag zu beanstanden ist.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Egal, ob es im MV steht oder im Abnahmeprotokoll.... Du hast doch der Behebung zu gestimmt. Das ist ein verbindlicher Vertrag bzw. eine Abmachung, die einzuhalten ist. Hatte der VM einen Zeugen?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

quote:
Egal, ob es im MV steht oder im Abnahmeprotokoll.... Du hast doch der Behebung zu gestimmt.

Das steht da nicht. Vielleicht klärt uns der Teilnehmer noch dazu noch auf.

Fakt ist: Zum Zeitpunkt der Übergabe war noch nicht sicher, ob der Mieter überhaupt bezahlen muss, da die Rechnungshöhe noch nicht bekannt war und eine gültige Kleinreparaturenklausel immer eine Begrenzung nach oben hat. In den Nebenkosten hat so eine Abrechnung auch nichts verloren, sodass eine solche Rechnung 6 Monate nach Ende des Mietvertrages verjährt.

Es kommt also darauf an, ob der Mieter (ohne Rechtsgrund zu dem Zeitpunkt) bereits die Übernahme der Kosten erklärt hat oder man irgendwie die Verjährung wegdiskutieren kann.

Nachtrag: Sorry, für den missdeutigen Kommentar nach dem Zitat. Es steht im Eingangsposting nicht, dass der Mieter sich mit der Kostenübernahme einverstanden erklärt hat. Dazu wäre er m.M.n. auch nicht verpflichtet gewesen.

-- Editiert cauchy am 09.03.2015 21:28

-- Editiert cauchy am 09.03.2015 21:28

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#5
 Von 
sajopaja
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe den Vermieter auf den Mangel hingewiesen und ihn gefragt, wie die Sache zu behandeln ist. Ich habe ihn gefragt, ob der Hausmeister diesen Lichtschalter austauschen kann. Der Vermieter hat diesem mündlich zugestimmt und deswegen wurde der Mangel auch nicht in das Abnahmeprotokoll aufgenommen. Also war es kein versteckter Mangel.
Hätte ich gewusst, dass mein Vermieter dies über die Kleinreparaturklausel abrechnen möchte, hätte ich den Schalter noch selber ausgetauscht.
Ich habe mich zur keiner Kostenübernahme bereit erklärt.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Hätte ich gewusst, dass mein Vermieter dies über die Kleinreparaturklausel abrechnen möchte


Das Wissen der Pflicht zur Übernahme solcher Kosten ergibt sich aus dem Mietvertrag mitsamt der entsprechenden Klausel. Diese hat man sicher vor Unterschrift gelesen.

quote:
hätte ich den Schalter noch selber ausgetauscht.


Eigenmächtige Reparaturen oder Austausch von Wohnungsbestandteilen am Eigentum des Vermieters sind aber nicht zulässig - dafür ist ganz alleine der VM zuständig.

quote:
Ich habe den Vermieter auf den Mangel hingewiesen und ihn gefragt, wie die Sache zu behandeln ist. Ich habe ihn gefragt, ob der Hausmeister diesen Lichtschalter austauschen kann. Der Vermieter hat diesem mündlich zugestimmt


... ist der übliche und korrekte Weg eine nötige Reparatur zu veranlassen. Ob dann die Kosten über die Kleinreparaturklausel auf den Mieter abgewälzt werden können, ergibt sich aus der entsprechenden Klausel (die uns im Übrigen immer noch nicht zitiert wurde).

Ergänzung: Die 6monatige Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Wann genau ist "letztes Jahr im Sommer" denn gewesen und wann hat der VM die Kleinreparatur abgerechnet?

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert Schnuckelchen am 10.03.2015 08:42

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

An elektrische Anlagen darf nur jemand mit entsprechender Zulassung arbeiten bzw. nach arbeiten von Laien muss das ganze von jemendem mit entsprechneder Zulassung abgenommen werden.

Sprich der einfache Mieter hat an der elektrischen Anlage nichts zu suchen. Genau so wenig wie der Hausmeister und der Vermieter (sofern sie keine Zulassung haben).



quote:<hr size=1 noshade>Ich habe mich zur keiner Kostenübernahme bereit erklärt. <hr size=1 noshade>

Das ist konkludent erfolgt durch Auftragserteilung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#8
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Hm. Dann müsste man ja jede Lampe von einem Elektriker aufhängen lassen. Bist Du sicher, dass das auch für solchen Kleinkram wie den Austausch von defekten Schaltern oder Steckdosen gilt? Meines Wissens gilt diese Pflicht, nur durch "befähigte Personen" durchführen zu lassen, nur für den Netzanschluss bzw. den Sicherungskasten.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann müsste man ja jede Lampe von einem Elektriker aufhängen lassen. <hr size=1 noshade>

Aufhängen darf sie jeder, der Knackpunkt ist die "Inbetriebnahme" an der elektrischen Anlage.
"Laien-Gefummel" ohne entsprechende Abnahme führt regelmäßig zum erlöschen der Betriebserlaubnis. Und zur zivil- wie strafrechtlichen Haftung falls etwas passiert.

Glühbirnentausch, Stecker in Steckdose, Schalter betätigen ist hingegen auch für Laien unbedenklich.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

quote:
Ein Lichtschalter (ein uralter Kippschalter) war bei der Abnahme defekt (Wackelkontakt). Mit dem Vermieter habe ich mich geeinigt, dass der Hausmeister diesen Lichtschalter austauscht. Der Mangel wurde daher nicht in das Abnahmeprotokoll übernommen.


Der Hausmeister hätte es kostenfrei durchgeführt? Das wage ich mal zu bezweifeln. Wenn es der Hausmeister macht, ist es ähnlich teuer wie bei einer Fachfirma bzw. kann zu den gleichen Kosten abgerechnet werden.

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