Medizinischer Mund-Nasen-Schutz

21. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Mieter (zählt zu einer Corona-Risikogruppe) verlangt bei Wohnungsübergabe, dass der MA der HV innerhalb der Wohnung einen Mundschutz trägt. Der MA weigert sich und behauptet, dass er vollständig geimpft ist, so dass dies für ihn nicht zutrifft.
Stimmt seine Aussage? Wenn nicht, wie kann Mieter sich wehren?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Der Mieter kann sich den Impfpass zeigen lassen. Wenn er den nicht zeigt, evtl. Zutritt verweigern.

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Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Mieter (zählt zu einer Corona-Risikogruppe) verlangt bei Wohnungsübergabe, dass der MA der HV innerhalb der Wohnung einen Mundschutz trägt

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?



Zitat (von *darling*):
Stimmt seine Aussage?

Nö.



Zitat (von *darling*):
Wenn nicht, wie kann Mieter sich wehren?

Es gibt dann halt keine Wohnungsübergabe mit dem Mieter ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt dann halt keine Wohnungsübergabe mit dem Mieter ...


Nächste Woche steht die Rückgabe der jetzigen Wohnung an. Gleiche HV.
Möchte vorab der HV mitteilen, dass der MA eine FFP2-Maske tragen sollte, damit ich dem MA Zugang zur Wohnung gewähre.
Ohne mich sollte die Rückgabe aber nicht erfolgen.
Kann ich das mit Erfolg durchsetzen?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Kann ich das mit Erfolg durchsetzen?

Da mangelt es mir an hellseherischen Fähigkeiten - man wird es wohl im Laufe der nächsten Woche erfahren.



Zitat (von *darling*):
Möchte vorab der HV mitteilen, dass der MA eine FFP2-Maske tragen sollte, damit ich dem MA Zugang zur Wohnung gewähre.

Also wenn, dann sollte man es schon so formulieren, das die HV weis, dass es ohne Beachtung des Wunsches keine Übergabe gibt.

Wobei es die Entscheidung der HV / des Mitarbeiters ist, ob man den Wunsch des Mieters berücksichtigt oder nicht.


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#5
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Ok, danke für deine Meinung.

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#6
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)
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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Und ich hatte mich nach diesen Beitrag gerichtet:

Korrekt, der Mieter hat das Hausrecht solange er Mieter ist und kann daher in der Regel den Zutritt verweigern, wenn seine Bedingungen nicht erfüllt werden.


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#8
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(682 Beiträge, 118x hilfreich)

Ist es den angemessen den MA der HV bei Wohnungsübergabe dazu zu verpflichten eine Maske zu tragen?

Mal angenommen es ist eine Wohnungsübergabe mit anschliessender Schlüsselübergabe:

Der Mieter ist durch seine eigene Maske ja gegen eine Ansteckung mit Corona geschützt. Die Räume sind leer, der Mieter verläßt nach der Wohnungsübergabe die Wohnung und wird nie wieder ohne Maske in dieser Wohnung atmen. Dann kann es dem Mieter doch egal sein, ob die Wohnung verseucht ist oder nicht. (Eigenen Kugelschreiben mitnehmen, wenn man was unterschreiben möchte)

Anders wäre es aus meiner Sicht, wenn der Mieter da noch wohnt, noch persönliche Gegenstände hat und erst später auszieht. Dann würde ich dem MA der HV auch ohne Maske nicht einlassen.

Zitat (von Leo4):
Der Mieter kann sich den Impfpass zeigen lassen. Wenn er den nicht zeigt, evtl. Zutritt verweigern.


Das löst das Problem des Mieters nicht. Eine Impfung ist kein Hinweiss darauf, das der MA nicht mit Covid-19 infiziert ist.

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#9
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@Sunrabbit
Gutes Argument, danke.

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4590 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Möchte vorab der HV mitteilen, dass der MA eine FFP2-Maske tragen sollte, damit ich dem MA Zugang zur Wohnung gewähre.


Nochmal auf welcher Rechtsgrundlage ? Du kannst eine Maske tragen und Abstand halten.

Zitat (von *darling*):
Ohne mich sollte die Rückgabe aber nicht erfolgen.


Rückgabe kann auch kontaktfrei erfolgen, einfach die Schlüssel dem VM zukommen lassen. Wo ist dein Problem??

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Der Mieter ist durch seine eigene Maske ja gegen eine Ansteckung mit Corona geschützt.

Wie kommt man denn auf den Unfug?
Oder hab ich was verpasst und es gab gestern Nacht irgendeinen sensationellen Durchbruch in der Forschung?



Zitat (von Solan196):
Rückgabe kann auch kontaktfrei erfolgen, einfach die Schlüssel dem VM zukommen lassen. Wo ist dein Problem??

Man möchte ja nicht nur eine Rückgabe, sondern auch eine Wohnungsübergabe.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4590 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man möchte ja nicht nur eine Rückgabe, sondern auch eine Wohnungsübergabe.


Man kann halt nicht alles bekommen und da es keine Pflicht/kein Recht zur persönlichen Wohnungsübergabe gibt, ist der Maskenforderer hier am Ende der Fahnenstange angelangt.

-- Editiert von Solan196 am 22.01.2022 11:17

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#13
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(682 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man denn auf den Unfug?
Oder hab ich was verpasst und es gab gestern Nacht irgendeinen sensationellen Durchbruch in der Forschung?


Das ist keine Neuigkeit das eine korrekt angewendete FFP2-Maske die Viren ausfiltert und du dich damit nicht über deine Atemwege/Atmung mit Covid-19 infizieren kannst. Wo warst du die letzten Monate?

Dem Mieter ging es darum, sich vor einer Covid-19 Infektion zu schützen indem der andere eine Maske trägt. Viel entscheidener ist allerdings das er selbst eine Maske korrekt trägt. Selbst wenn der andere eine Maske trägt, kann er Covid-19 immer noch über Hände und sogar Kleidung übertragen - dafür schützt weder die Maske des Mieters noch die des anderen.

Also war meine Antwort im Kontext der Fragestellung korrekt. Eine korrekt angewendete FFP2-Maske schützt den Mieter vor Ansteckung durch seine Atemwege, egal ob der andere eine Maske trägt oder nicht.

Aber danke für deine Showeinlagen :)

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#14
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Gehen wir das doch einmal praktisch und abseits des Hausrechts an:

Der Mitarbeiter der Hausverwaltung unterliegen den selbstverständlich den aktuellen Corona-Verordnungen. Damit darf der Mitarbeiter gar nicht eine Tätigkeit ausüben sofern er nicht geimpft, genesen oder getestet ist.

Ob nun der Mieter berechtigt ist diese Corona-Status zu überprüfen, weiß ich nicht, ich denke aber eher nicht!

Ferner legen die Corona-Arbeitsschutz-Auflagen fest das eine Maske (jedoch nicht zwingend eine FFP2) getragen werden muss wenn ein Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.

Insofern denke ich das der Mitarbeiter der HV auch keine Maske tragen muss sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, ist ist dies nicht der Fall muss er (und der Mieter natürlich auch) eine Maske tragen. Wann und wo das bei einer Wohnungsübergabe der Fall ist hängt wohl von den örtlichen Gegebenheiten ab.

MM: Auf die Einhaltung dieser Mindestregeln kann man bestehen, alles andere ist eine Frage von Respekt und Höflichkeit.

PS: Ebenso wird i.d.R. auch ein Übergabeprotokoll angefertigt und beidseitig unterschrieben. Für einen Brillenträger mit aufgesetzter Maske mitunter recht schwierig.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Das ist keine Neuigkeit das eine korrekt angewendete FFP2-Maske die Viren ausfiltert und du dich damit nicht über deine Atemwege/Atmung mit Covid-19 infizieren kannst.

Doch, das wäre eine absolute Neuigkeit.

Dazu müsste an sich dann halt mal mit den Fakten beschäftigen. Einfach mal die Norm EN 149:2001+A1:2009 lesen oder falls das überfordert, andere vertrauenswürdige Publikationen
Bei FFP2 darf die Gesamtleckage immerhin bis zu 11% betragen, sie dürfen bis zu 6% der in der Luft befindlichen Partikel bis zu einer Größe von 0,6 μm durchlassen.

Deshalb sprechen alle nur davon, das diese Maske das Risiko erheblich reduziert, dass die Maske eine Infektion mit Covid-19 verhindern würde ist schlicht falsch, mehr noch das ist gefährlicher Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Die Wohnungsübergabe findet doch bestimmt noch in einen Zeitraum statt, für den der Mieter Miete zahlt, oder?

Somit hat der Mieter immer noch das Hausrecht und muss ohne Maske niemanden in die Wohnung lassen.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120090 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Somit hat der Mieter immer noch das Hausrecht und muss ohne Maske niemanden in die Wohnung lassen.

Ja, das ist schon länger bekannt in dem Falle.
Nützt dem Mieter aber nicht seinen Wunsch zu erfüllen.


Signatur:

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#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4590 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der Mitarbeiter der Hausverwaltung unterliegen den selbstverständlich den aktuellen Corona-Verordnungen. Damit darf der Mitarbeiter gar nicht eine Tätigkeit ausüben sofern er nicht geimpft, genesen oder getestet ist.


Echt? Wann wurde das beschlossen?

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#19
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Echt? Wann wurde das beschlossen?


https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894

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#20
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4590 Beiträge, 554x hilfreich)

Das ist an mir vorbei gegangen, aber bei uns sind eh alle geimpft und geboostert.

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