Miet- + Nebenkostenerhöhung, Einzug 2.Person

26. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
Uwe Göpfert
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Miet- + Nebenkostenerhöhung, Einzug 2.Person

Folgender Sachverhalt:

1. Einzug eine Person, Wohnraum 60m² zum 1.8.2000

Mietzins 4,687€/m²
Nebenkosten PAUSCHALE 1,534€/m²

Seither keine Nebenkostenabrechnung

2. Schriftliche Mieterhöhung am 25.07.2002 zum 01.08.2002 um 20% für Grundmiete und Nebenkosten

Mietzins 5,625€/m²
Nebenkosten PAUSCHAL 1,842€/m²

Weiterhin keine Nebenkostenabrechnung

3. Einzug einer zweiten Person zum 1.10.2002, Erhöhung der Nebenkosten um weitere 18%

Nebenkosten PAUSCHAL 2,175€/m²

Weiterhin keine Nebenkostenabrechnung

Gesamtmieterhöhung incl. 2.Person = 25%

Fragen:

A) Ist eine Mieterhöhung von 20% nach 2 Jahren angemessen / zulässig?

B) Darf eine einmal vereinbarte Nebenkosten PAUSCHALE (ohne Nebenkostenabrechnung) mit der Erhöhung der Gundmiete einfach um 20% erhöht werden?

C) Kann ich als Mieter auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen?

D) Wie soll ich auf diese Miet- und Nebenkostenerhöhung reagieren?
(Ab wann, was bezahlen?) Welche Rechte habe ich?


Uwe G.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Göpfert,

a) gem. § 558 BGB kann der Mietzins bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt der Erhöhung die Miete seit 15 Monaten unverändert ist.
Aber ist im Fall 3 tatsächlich die Miete (nicht Nebenkosten) pro qm erhöht worden?

b) grundsätzlich können die Betriebskosten auch als Pauschale erhoben werden. Dann braucht der Vermieter nicht über die Betriebskosten abzurechnen, trägt dann aber auch das Risiko verbrauchsbedingter Mehrkosten.
Ausnahmsweise können Mehrbelastungen nach Vertragsschluß umgelegt werden, wenn dies vereinbart wurde und genau ersichtlich ist, worauf sich die Mehrbelastungen beziehen. Genauso kann der Mieter ausnahmsweise eine Abrechnung verlangen, wenn zwischen Pauschale und Kostenanfall auf Dauer ein erhebliches Mißverhältnis besteht.

c) siehe b)

d) Juristenantwort: Das kommt darauf an (auf den Vertrag im Detail). Im Streitfall Anwalt oder Mieterverein konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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