Miet-Whg. renoviert übernommen: Muss die Whg. bei Auszug nach 5 Jahren komplett renoviert werden?

2. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
so377084-25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Miet-Whg. renoviert übernommen: Muss die Whg. bei Auszug nach 5 Jahren komplett renoviert werden?

Gerne möchte ich fragen, ob ich die Miet-Wohnung, die ich 2017 renoviert übernommen habe nun bei Auszug nach 5 Jahren auch komplett renoviert zurückgeben muss
oder nur Badezimmer und Küche streichen soll (siehe Zeitfolgen in Paragraph 4c des Mietvertrages)?

Der Mietvertrag basiert auf Version Haus & Grund V 1424/3.15:

Paragraph 4a.:
Ist die Whg. in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen....etc.

Paragraph 4c:
Der Zeitpunkt zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn, frühestens jedoch seit Mietbeginn und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn in der Regel: Küche, Bäder und Duschen – fünf Jahre,, Wohn- und Schlafräume, Flur, Dielen und Toiletten – acht Jahre…. Etc.) Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen.

Da der Vermieter meint, dass ich die komplette Wohnung renovieren muss, weil ich sie renoviert übernommen habe, möchte ich wissen, ob das stimmt oder nur Küche und Bad renoviert werden sollen?


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von so377084-25):
wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen....etc.
Zitat (von so377084-25):
Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen.
Man wird sich vermutlich darüber streiten, ob die Renovierung überhaupt erforderlich ist. Die Zeitfolgen können sich also durchaus verlängern, wenn der Abnutzungsgrad entsprechend gering ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von so377084-35):
oder nur Badezimmer und Küche streichen soll (siehe Zeitfolgen in Paragraph 4c des Mietvertrages)?


So ist es.

Zitat (von Anami):
Man wird sich vermutlich darüber streiten, ob die Renovierung überhaupt erforderlich ist. Die Zeitfolgen können sich also durchaus verlängern, wenn der Abnutzungsgrad entsprechend gering ist.


Bei Küche und Bad muss der Mieter beweisen, dass das Streichen nicht erforderlich ist, bei den übrigen Zimmern muss der Vermieter beweisen, dass es erforderlich ist.

Da der Beweis jeweils nur durch ein Gutachten zu erbringen ist, steht das in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Erfolg.

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von so377084-25):
Paragraph 4a.:
Ist die Whg. in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen....etc.

..wenn erforderlich. Ist doch deutlich genug. Würdest Du die Räume nun als renoviert übernehmen, oder gibt es doch einiges zu bemängeln.?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Würdest Du die Räume nun als renoviert übernehmen, oder gibt es doch einiges zu bemängeln.?


Darauf kommt es nicht an, denn der Begriff "wenn erforderlich" ist in § 4c näher definiert.

Dass 5 Jahre Mietdauer auch im Wohnzimmer Spuren hinterlassen dürfte klar sein. Wenn jedoch eine Regelfrist von 8 Jahren vereinbart ist, dann kann der Vermieter nach 5 Jahren nur bei übermäßiger Beanspruchung Schönheitsreparaturen fordern, d.h. er muss beweisen, dass das Wohnzimmer nach nur 5 Jahren schon so aussieht wie es bei normaler Nutzung erst nach 8 Jahren ausgesehen hätte.

Der Mieter ist nicht schon dann zur Renovierung verpflichtet, wenn die Wände nicht mehr wie frisch renoviert aussehen.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Würdest Du die Räume nun als renoviert übernehmen
Das ist der falsche Maßstab. Es gibt mehr als unrenoviert und renoviert (also mehr als schwarz oder weiß). Wenn die Räume so aussehen, wie es nach 5 Jahren durchschnittlicher Nutzung zu erwarten ist, dann ist wahrscheinlich Küche und Bad zu renovieren und der Rest nicht.

Konkret müsste man sich natürlich den gesamten Mietvertrag anschauen. Nicht selten pfuscht ein Vermieter auch gerne noch mit Individualvereinbarungen am Ende des Mietvertrages herum und macht dadurch alle Regelungen zu Schönheitsreparaturen unwirksam.

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das ist der falsche Maßstab. Es gibt mehr als unrenoviert und renoviert (also mehr als schwarz oder weiß). Wenn die Räume so aussehen, wie es nach 5 Jahren durchschnittlicher Nutzung zu erwarten ist, dann ist wahrscheinlich Küche und Bad zu renovieren und der Rest nicht.

Ich nehme meine Logik zu Hilfe. Der M hat die Wohnung renoviert übernommen und sollte diese so hinterlassen, dass der Nachmieter eine zumindest nicht renovierungsbedürftige Wohnung übernehmen kann. Die Wohnung muss nur neu renoviert werden, wenn erforderlich egal in welchem Zeitraum. Zeitraum-starre Fristen etc.?
Angenommen, der M zieht nach nur 3 Jahren aus, übergibt die Wohnung unrenoviert (weil ja die Zeiten nicht erfüllt sind). Der nächste übernimmt eine nicht renovierte Wohnung und zieht nach 1 Jahr wieder aus. Die Wohnung ist inzwischen als unrenoviert zu werten und schlecht zu vermieten. Nun hat der VM die Möglichkeit monatelang auf einen neuen M zu warten, oder aber er übernimmt die Renovierung auf eigene Kosten. In diesem Fall hätte er das Ver-
mieten lieber bleiben lassen, wenn dies die Regel sein soll.
Möglicherweise trügt mich meine Logik.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
so377084-25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe die Frage heute bei einer Anwältin von Haus & Grund gestellt, da ich dort noch Mitglied bin und sie war der Meinung, dass ich die gesamte Wohnung streichen müsste und bezog sich dabei u.A. auf Absatz 4a: „Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre".
Darüber hinaus sind In dem Mietvertrag aus 2017 wohl keine Klauseln die den Vertrag unwirksam machen. Alle Sätze sind mit „in der Regel" und „im Allgemeinen" formuliert.

Mir kommt das trotzdem seltsam vor… hat die Anwältin etwas falsch verstanden ???

Anbei die genaue Formulierung aus dem Vertrag:

4. a)
Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf sei-
ne Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. Gleiches gilt bei
Überlassung einer unrenovierten Wohnung, soweit der Mieter einen adäquaten Ausgleich zu Beginn des Mietverhält-
nisses erhalten hat. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das
Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Strei-
chen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.
Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre.

§ 27 Sonstige Vereinbarungen:
Die Wohnung wird fachgerecht renoviert übergeben: Decke und Wände Dispersionsfarbe weiß

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Ich nehme meine Logik zu Hilfe.


Oha.

Zitat (von Leo4):
Möglicherweise trügt mich meine Logik.


Ja, sie trügt Dich total.

Zitat (von Leo4):
Angenommen, der M zieht nach nur 3 Jahren aus, übergibt die Wohnung unrenoviert (weil ja die Zeiten nicht erfüllt sind). Der nächste übernimmt eine nicht renovierte Wohnung und zieht nach 1 Jahr wieder aus. Die Wohnung ist inzwischen als unrenoviert zu werten und schlecht zu vermieten. Nun hat der VM die Möglichkeit monatelang auf einen neuen M zu warten, oder aber er übernimmt die Renovierung auf eigene Kosten. In diesem Fall hätte er das Vermieten lieber bleiben lassen, wenn dies die Regel sein soll.


Genau das ist die Regel nach Auffassung des BGH.

Dass der Vermieter die Kosten durch eine höhere Miete wieder rein holen will und auch gut beraten ist, bei einer frisch renovierten Wohnung einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren wird dann schnell übersehen, wenn man eine derartige Rechtsprechung des BGH für mieterfreundlich hält.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von so377084-25):
abe die Frage heute bei einer Anwältin von Haus & Grund gestellt, da ich dort noch Mitglied bin und sie war der Meinung, dass ich die gesamte Wohnung streichen müsste und bezog sich dabei u.A. auf Absatz 4a: „Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre".
Das sieht sie definitiv falsch. Der zitierte Absatz 4c ist da eindeutig. Die 3 Jahre beziehen sich nur auf die Teppichreinigung. Im übrigen wären die Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam, wenn wirklich alle 3 Jahre alle Räume renoviert werden müssten.

Zitat (von so377084-25):
§ 27 Sonstige Vereinbarungen:
Die Wohnung wird fachgerecht renoviert übergeben: Decke und Wände Dispersionsfarbe weiß
Wenn nur das da steht, dann ist das eine Vereinbarung zum Zustand der Wohnung bei Übergabe an den Mieter. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Mieter sie im gleichen Zustand zurückgeben muss. Wenn man einen solchen Schluss wirklich ziehen würde und wenn über diese Vereinbarung nicht nachweisbar individuell verhandelt wurde, dann müsste der Mieter übrigens gar nicht renovieren. Denn dann würde die Farbvorgabe weiß alle Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen unwirksam machen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von so377084-25):
Mir kommt das trotzdem seltsam vor… hat die Anwältin etwas falsch verstanden ???


Ich würde eher sagen, dass sie inkompetent ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Die Wohnung muss nur neu renoviert werden, wenn erforderlich egal in welchem Zeitraum. Zeitraum-starre Fristen etc.?
Laut BGH darf kein Mieter mit einer AGB dazu verpflichtet werden, die Hinterlassenschaften seiner Vormieter zu beseitigen. Die Fristen laufen also immer von Mietbeginn an. Steht auch so in diesem Mietvertrag drin (siehe Eingangspost, " frühestens jedoch seit Mietbeginn"). Das hat natürlich die Konsequenz, das bei kürzeren Mietdauern am Ende die Wohnung renovierungsbedürftig sein kann und der Mieter dennoch nicht renovieren muss.

Offtopic: Ich finde diese Grundannahme vom BGH durchaus sinnvoll und fair. Warum soll der letzte Mieter in der Reihe der arme Depp sein. Die praktischen Konsequenzen (höhere Miete, Kündigungsverzicht) sehe ich durchaus und insbesondere den Kündigungsverzicht empfinde als problematisch. Aber so ist nunmal aktuell die Rechtslage.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
so377084-25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Teilnehmer hat offenbar auch nebenan einen Anwalt befragt: https://www.frag-einen-anwalt.de/Miet-Whg-renoviert-uebernommen-Muss-bei-Auszug-nach-5-Jahren-renoviert-werden--f383163.html


Ja habe 100%-ige Rechtssicherheit gebraucht, aber das Forum lag ja zu 95% richtig :-) und dafür möchte ich Euch herzlichst danken!!

Wenn ich nun umziehe in eine nicht -renovierte Whg., ist es da wichtig eine bestimmte/konkrete Formulierung im Übergabeprotokoll zu vermerken + Fotodokumentation, damit die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, z.B. "unrenoviert übernommen" ? Denn im Mietvertrag steht nicht, dass die Whg. unrenoviert übergeben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Die Beweislast, dass die Wohnung beim Einzug renoviert liegt zwar beim Vermieter, aber dennoch ist es sinnvoll im Übergabeprotokoll zu vermerken, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde.

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