Mietaufhebung unterschrieben, Mieter untergetaucht, keine Schlüssel

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
HansKnau
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietaufhebung unterschrieben, Mieter untergetaucht, keine Schlüssel

Hallo,
Ein Mieter mit mehreren Monaten Mietrückstand und einem erheblichen Drogenproblem hat einen Mietaufhebungsvereinbarung zum 31.12.2018 unterschrieben.

Er ist nicht mehr erreichbar. Seine Eltern antworten auf meine Emails und Anrufe auch nicht.
Andere Mieter berichten er war seit mindestens 2 Monaten nicht mehr da. Zu einer Mieterin hat er gesasgt er geht nach Berlin (über 400km von uns weg).

Der Energieversorger hat bereits den Strom abgestellt da die Rechnung auch nicht bezahlt wurde.

Ich möchte gerne eine Räumungsklage vermeiden, da dadruch extreme Kosten für Einlagerung und weitere Mietausfall entsteht.

Ich stelle mich auf den Standpunkt. Da der Strom abgestellt abgestellt wurde er seit 2 Monaten nicht mehr hier war und die Mietaufhebung unterschrieben hat deute ich als seine Zustimmung die Wohnung nicht weiter zu Nutzen.

Ich beabsichte einen Schlüssel mit der Schlüsselkarte nachzumachen.
Die Wohnung eigenmächtig zu öffnen.
Die erste Begehung der Wohnung und alle Sachen per Video zu dokumentieren.
Wenn noch Sachen in der Wohnung sind diese in ein absperrbares Kellerabteil einzulagern. Ausnahmslos alles, ich entsorge nichts.

Wie schätzt Ihr das Risiko ein?
Was kann mir maximal passieren?
Hausfriedensbruche? Strafe von bis?

Ich schätze diesen Miert absolut so ein, dass er keine Anzeige macht und auch keinen Anwalt beauftragt. Bei einem anderen Mieter würde ich mir das nicht trauen.

Gruß,

Fragen zur Miete?

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27 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von HansKnau):
Ich möchte gerne eine Räumungsklage vermeiden, da dadruch extreme Kosten für Einlagerung und weitere Mietausfall entsteht.


Keine Chance.

Räumungsklage einleiten und dann nach Berliner Modell räumen, da der Mieter sich nicht melde wird, dürfte die Sache zügig durchgezogen werden (können).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Juristisch sauber ist Dein Vorgehen nicht, aber das ist Dir auch bekannt.

Aber da Dir der Mieter ja die Wohnung in noch ungeräumtem Zustand zurückgegeben hat und dazu auch schon einen Schlüssel aushändigte, würde ich auch auslagern.

Alles andere müsste erstmal bewiesen werden. Nur die Kosten des neuen Schlüssels nicht in der Steuererklärung angeben.

Berry

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Ich schätze diesen Miert absolut so ein, dass er keine Anzeige macht und auch keinen Anwalt beauftragt.


Wenn der Mieter sich nicht wehrt, dann kann gar nichts passieren.

Anspruch auf Schadenersatz könnte er zwar einklagen, jedoch kann man den mit den ausstehenden Mieten verrechnen. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, d.h. die Polizei macht da ohne Anzeige des Mieters nichts.

Sollte der Mieter sich wehren, kann es aber durchaus teuer werden.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Reingehen auf jeden Fall, schon wegen Seuchengefahr, Stichwort Kühlkschrank ohne Strom. Den Zustand sauber dokumentieren, mit Zeugen. Dann eine Liste der Gegenstände erstellen, die einlagerbar sind (wird nicht so viel sein), muss nicht ein offizielles angemietetes Lager bei einem Speditionsunternehmen sein, den Rest entsorgen lassen. EMA-Anfrage stellen, und gleichzeitig Räumungsklage erheben. Dann wird es relativ preiswert. Und in so Fällen kann man ja auch das wirtschaftliche Risiko eingehen, trotz laufendem Verfahren neu zu vermieten.

So würde ich das machen. Immer noch ein teurer Fall. Aber Schadensbegrenzung ist da. Und das ist ja im Augenblick wichtig. Selbst wenn er plötzlich wieder auftauchen würde, könnte man ja gegenseitige Forderungen verrechnen.

wirdwerden

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Bei einer Kalten Räumung trägt der Vermieter die volle Beweislast, falls Wertgegenstände vom Mieter wegkommen.

Die Videoaufzeichnung bringt nichts, da der Vermieter nicht nachweisen kann, dass er nicht schon vorher in der Wohnung war, um den Goldschmuck zu entwenden.

Der Mieter könnte aktuell im Koma im Krankenhaus liegen (er ist ja drogenabhängig). Dann kommt der Mieter zurück (neue Mieter wohnen schon drin) und verschafft sich selbst oder über den Schlüsseldienst per Erlaubter Nothilfe Zugang zu der Wohnung.

Alles unschön und hochriskant!

In der Mietnomadenszene gibt es Mieter, die es auf eine Kalte Räumung in Abwesenheit ankommen lassen, um den Vermieter am Ende den letzten Cent rauszupressen.

-- Editiert von vundaal76 am 11.01.2019 15:43

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Erkennbar aufgegebene Wohnungen darf der Vermieter auch ohne Räumungstitel wieder in Besitz nehmen. Das ist legal. Nur ist halt das Risiko sehr hoch, dass ein Richter die Wohnung nicht als "erkennbar aufgegeben" bezeichnet und dann die negativen Folgen drohen.

Der Rest ist deine Entscheidung. In einem Rechtsforum wird man typischerweise zu einem rechtlich einwandfreiem Handeln raten. Über Hausfriedensbruch solltest du dir meiner Meinung nach eher weniger Gedanken machen. Soweit ich das verstanden habe, müsste dazu erstmal jemand eine Strafanzeige stellen. Zudem wird offenbar sehr häufig eine solche Anzeige auf den Privatklageweg verwiesen. Der Anzeigenerstatter müsste also auch noch selber klagen ohne daraus direkt einen Nutzen zu haben. Das machen wohl nur die wenigsten.

Die zivilrechtlichen Probleme sind häufig die größeren. Schadensersatz ist möglich, der ehemalige Mieter könnte sich wieder in die Wohnung einklagen usw. . Wie realistisch das ist, kann niemand im Forum bewerten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ihnen allen ist schon klar, dass Ihre Vorschläge jenseits von jeglichen Rechtvorschriften sind. Ich halte derartige Dinge nicht für richtig, natürlich kann ich den VM verstehen, ihm aber zur rechtlosen Handeln zu raten halte ich für falsch.

Bleiben Sie bitte auf dem legalen Weg, erwirken sie einen Räumungstitel und räumen sie ordnugsgemäß. Da davon auszugehen ist, dass Sie ein Versäumnisurteil erwirken (können) dürfte das auch ziemlich zügig geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ihnen allen ist schon klar, dass Ihre Vorschläge jenseits von jeglichen Rechtvorschriften sind.
Wer ist gemeint? Ich habe keine Vorschläge gemacht. Und die Vorschläge des Teilnehmers sind dann ungesetzlich, wenn die Wohnung nicht erkennbar aufgegeben ist. Ob das der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen.

Zitat (von AltesHaus):
erwirken sie einen Räumungstitel und räumen sie ordnugsgemäß. Da davon auszugehen ist, dass Sie ein Versäumnisurteil erwirken (können) dürfte das auch ziemlich zügig geschehen.
Und an welche Adresse soll die Klage gerichtet werden? Eine Zustellung der Klage in den Briefkasten dieser Wohnung wird nicht mehr rechtssicher sein, denn dort wohnt der Mieter nicht mehr. Nach ZPO wäre eine solche Zustellung also anfechtbar, selbst wenn der Zusteller sie durchführen würde. Ein solches Verfahren ist - wenn man wirklich einen rechtssicheren Weg möchte - also nicht so ohne weiteres möglich.

Entweder müsste man irgendwie den ehemaligen Mieter ausfindig machen oder eine öffentliche Zustellung vornehmen. Nicht lustig und sicherlich auch nicht so schnell und einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Schadensersatz ist möglich, der ehemalige Mieter könnte sich wieder in die Wohnung einklagen usw. .


In meinen Augen könnte sich der Mieter über eine Erlaubte Nothilfe selbst in die Wohnung wieder einbrechen (falls das Schloss getauscht wurde) - insb. wenn keine Besitzaufgabe vorher geschah.

Gerade weil da schon neue Mieter wohnen könnten, ist das ziemlich riskant, insb. weil der Vermieter in die volle Haftung gegenüber den Mietern geht. Die "Nichtbewohnbarkeit" der Wohnung wäre aufgrund der Kalten Räumung nicht vom Vermieter selbstverschuldet.


-- Editiert von vundaal76 am 11.01.2019 17:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Ich würde mir erstmal die wohnung anschauen, dann wird man ja sehen, ob die Wohnung erkennbar aufgegeben wurde. Sind alle "wert"Gegenstände entfernt und ansonsten qirklich nur noh sperrmüll u.ä. . Dann würde ich die Wohnung alsaufgegeben bezeichnen.

Der Mieter ist ja nun nicht einfach nur verschwunden, er hat ja auch die Auflösungsvereinbarung unterschrieben.

Ich würde zeugen herbeinehmen,, die den zustand den wohnung bezeugen. Dazu foto und videoaufnahmen.

Und die sachen ca. 1 jahr einlagern. Dann würde ich alles bis auf wirklich persönluch gegenstände wegschmeissen.

Sollte esdagen so aussehen dass def mieter jederzeit zurücklehren könnte würde ich die wohnung verschliessen und erstmal weiter versuchen kontakt uu dem mieter wiedeherzustellen. Vorher würde ich mich nicht mit dem thema räumungsklage befassen

Denn das dürfte weit mehr kosten als 1-2 monate mehr Leerstand denn das ganze kostet icht nur geld für den Prozess sondern ausserdem Zeit.also auch nochzusätzlich entgangene Mieteinnahmen. Und von diesem Mieter ist wohl nichts zu holen, fürchte ich.

Ich denke,dass er eh nur verschwunden ist um aufwand und kosten zu entgehen. Eher unwahrscheinlich dass so jemand selbst vor Gericht zieht, zumal auch gewisse kosten dagegen gerechnet werden würden

Und so schätzt der Threaderöffner seinen Mieter ja auch ein.

Für ihn geht es seinen Schaden so gering wie möglich zu halten und so würde uch in demFall auch an die Sache herangehen.



-- Editiert von der_böse_Vermieter am 16.01.2019 09:17

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Mein Vorschreiber schätzt die Situation ja ähnlich ein wie ich. Es geht hier ja nicht nur um Rechte des Mieters, die ich bei einer aufgegebenen Wohnung als recht schwach ansehe, vorsichtig formuliert, sondern auch darum, dass der Vermieter auch im Hinblick auf den Mieter eine Schadensminderungspflicht hat. Würde der Vermieter jetzt die Wohnung bis zum St.-Nimmerleinstag leer stehen lassen, dann müsste er sich bei Geltendmachung von Nutzungsentschädigung natürlich fragen lassen, wieso er die Wohnung so lange hat leer stehen lassen.

Ich denke, wenn der Fragesteller so vorgeht, wie wir vorgeschlagen haben, dann ist er doch einigermaßen auf der sicheren Seite. Und, selbst wenn er Schadensersatz leisten müsste, durch neue Mieteinnahmen hält sich das wirtschaftliche Risiko doch sehr in Grenzen. Jedenfalls stünde er bei einer Verurteilung immer noch besser da, als wenn er jetzt einen ewigen Leerstand in Kauf nehmen würde. Und, wenn der Ex-Mieter wirklich unbekannten Aufenthalts ist, dann gibt es doch die öffentliche Zustellung. Ist doch alles kein Problem.

Also, Schadensbegrenzung betreiben, sauber dokumentieren und gut ist.

wirdwerden










0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

es geht aber erstmal darum, dass der VM seinen eigenen Schaden gering halten muß/sollte.

Beim Räumungsweg wird der VM sich aber bei diesem vermutlich insolventen Mieter auf jeden Fall einen Schaden herbeiführen.
Mag der todsicher legale Weg sein, aber es ist so wie der Fall dargestellt wird, wohl der falsche

Hier ist zwar ein Rechtsforum, aber d.h. meines Erachtens nicht, dass man Leuten zu Dingen raten soll, mit denen sie sich nur schaden.
Würde das ein Anwalt tun?

Also ich denke wie gesagt, erstmal die Wohnung öffnen und gucken, wie es ausschaut.

Das ist auf gar keinen Fall ein Fehler.
Nachdem der Mieter wohl schon 2 Monate abgetaucht ist, nachdem er der Aulösung des Vertrags zugestimmt hat, kann man erstmal von Besitzaufgabe ausgehen.
Ich glaube dazu ist der VM in diesem Fall sogar berechtigt.

Es geht ja auch um Schadensabwehr, wer weiß, ob die Wasserhähne nicht tropfen etc...
Eine Wohnung, die ungeprüft verlassen wurde, ist schon für sich ein potentieller Gefahrenherd.


Bestätigt sich das durch das Bild der Wohnung, sehe ich nicht wirklich das Problem, die Wohnung zu räumen, unter Zeugen, eine Bestandsliste anzufertigen,, das Zeug temporär zu lagern, und dann nach einer gewissen Zeit zu entsorgen.

Vielleicht ist die Wohnung ja auch geräumt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Hey, ich dachte an den Schaden auf beiden Seiten. Ist das nicht klar rüber gekommen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

doch klar, aber ich würde mal sagen, dass es einem Mieter, der nix hat, fast egal sein dürfte.
Und dem entsteht ja auch erstmal keiner...
Dem VM ensteht einer, der kann dann auf Schadenersatz klagen, gegen einen unbekannt verzogenen Drogensüchtigen Juchhei!

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Eine Räumungsklage in diesem Fall könnte schnell durchgezogen werden, klar kostet das die Gerichtskosten, aber dann ist man auf der rechtlich sicheren Seite.

ich verstehe schon, dass jemand mit nur einer Wohnung bei solch einem Mieter schnell an seine finanziellen Grenzen stößt, aber dennoch würde für mich ein rechtswidriges Handeln nicht in Frage kommen, egal welchem Schuft ich die Wohnung gegeben habe. Aber jeder so, wie er es kann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

In einem ähnlichen Fall (mal googeln) meinte der Anwalt, bei Besitzaufgabe ist der Eigentümer berechtigt die Wohnung wieder in seinen Besitz zu nehmen.

der Mieter ist ja hier auch nicht einfach verschwunden, noch gab es nur eine fristlose Kündigung.
Der Mieter hat hier der Vertragsauflösung zugestimmt, also da haben wir neben einem Verschwinden, auch noch die Willensbekundung die Wohnung wieder in den Besitz des VM zu bringen.

Jetzt müsste man mal ins Detail gehen.
Ein Übergabeprotokoll wäre ein Beweis, aber ist der wirklich nötig. Meines Wissens: Nein.
ist eine Schlüsselübergabe nötig. Nein
Die Schlüssel können ja verloren gegangen sein.

Wir haben auf der anderen Seite, dass der Mieter dem Vertragsende zugestimmt hat, nicht mehr zahlt und abgehauen ist.

Und der Eigentümer soll jetzt eine Räumungsklage anstrengen....








-- Editiert von der_böse_Vermieter am 16.01.2019 18:23

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Und der Eigentümer soll jetzt eine Räumungsklage anstrengen....


Wir würden es machen, aber ... jeder so wie er es kann!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119309 Beiträge, 39709x hilfreich)

Sofern nachweislich eine Besitz- und Eigentumsaufgabe vorliegt, braucht es keinen Richter der die Räumung beschließt.
Das Problem ist, dass ein juristischer Laie das in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Würde das ein Anwalt tun?

Dem Mandanten nicht zu Straftaten raten - zumindest wenn ihm an seiner Zulassung gelegen ist.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Das ist auf gar keinen Fall ein Fehler.

Das ist schlicht Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

wir gehen aber von einer Besitzaufgabe aus

https://www.frag-einen-anwalt.de/Mieter-gibt-Schluessel-nicht-zurueck--f68789.html

Hier äußerst sich ein Anwalt wie folgt zu einem ähnlichen Fall:

"Da hier kein Mietverhältnis mehr besteht, können Sie die Wohnung also auch betreten. Insbesondere kann hier auch das Türschloss ausgetauscht werden. Zu beachten ist lediglich, dass Sie für den Mieter vorerst noch erreichbar sind, falls er seine Möbel doch noch zu holen beabsichtigt.

Jedenfalls solange der Mieter sich in der Abholfrist befindet, sollte diese Möglichkeit gegeben sein. Wenn die Frist fruchtlos verstreicht, können Sie nach Belieben verfahren und die Wohnung auch wieder vermieten."

und

"Da der Mieter die Wohnung aber verlassen und die Möbel nicht mitgenommen hat, kann man hier auch von einer Besitzaufgabe ausgehen. Der Mieter sollte unter einer Fristsetzung zur Abholung aufgefordert werden.

Es ist auch möglich, dass Sie unter Zeugen eine Inventarliste anfertigen. Dann sollten Gegenstände, die wirtschaftlich keinen Wert haben, entsorgt werden. Gegenstände des Mieters, die noch einen Wert haben, sollten vorerst eingelagert werden.

Dies ist wichtig, um die Obhutspflicht zu wahren. Diese besteht aber hier nur eingeschränkt, da der Mieter sich in Kenntnis der Nichträumung der Wohnung „aus dem Staub" gemacht hat.

Nach einer Wartezeit – in der Regel 3 Monate – können die Gegenstände dann verkauft werden. Mit dem Erlös können bestehende Mietschulden und sonstige Ansprüche gegen den Mieter aufgerechnet werden."
----
Desweiteren ist ein Hausfriedensbruch nur strafbar, bzw. einer, wenn er vorsätzlich begangen wurde.
Der Vermieter hier geht von einer Besitzaufgabe aus, kann man dann also noch von Vorsatz sprechen?
Und dann wäre die Frage, ob ein Öffnen der Tür überhaupt schon Hausfriedensbruch wäre, meines Wissens muß mindestens auch ein Fuß in die Wohnung, also öffnen und erstmal schaun, wie es aussieht, vielleicht reicht das ja schon um zu erkennen, dass diese Wohnung wohl aufgegeben wurde

Zudem hängst du dich ganz schön aus dem Fenster, wenn du hier in den Raum stellst, dass wir ihn hier zu einer Straftat anstiften.

Weder wäre das hier eine Straftat, unseres Erachtens noch glaube ich dass der Tatbestand der Anstiftung hier irgendwie erfüllt wäre, selbst wenn es eine Straftat wäre.

Und nun erkläre doch mal, warum es nun Unfug ist. Was ist daran falsch die Wohnung zu öffnen und erstmal zu sehen, was Sache ist.
Erstens kann er vermutlich dadurch endgültig feststellen, ob eine Besitzaufgabe vorliegt.
Zweitens kann er eventuelle Gefahrenherde für die Wohnung und andere Bewohner des Hauses ausschließen bzw. abstellen.
Wie da wären Ungeziefer durch hinterlassene Essensabfällen z.B.

Also es gibt aucn einfahc genügend sachliche Gründe, warum er das tun sollte.


Das ein gewisses Restrisiko bleibt, dass der Mieter wegen verschwundener Gegenstände Schadensersatz fordern könnte, wissen wir.

Ich habe ja geraten sich die Wohnung anzuschauen, um weitere Indizien für die Besitzaufgabe zu sammeln.
Es kann ja sein, dass die Wohnung sogar weitestgehend geräumt ist.

Dann kann er sich immer noch für den Räumungsweg entscheiden.

Ich denke, dass der VM das selbst abwägen sollte.
Er glaubt nicht. dass der Mieter nochmal was von sich hören lassen wird in der Richtung.
Also, wie würdet ihr euch entscheiden?



@n altes Haus: wie du ja schon sagst, wenn du zig Wohnungen verwaltest, hast du nen ganz anderen Handlungsspielraum als ein kleiner Privatvermieter, für den Verlust von Mieteinnahmen und Gerichtskosten voll ins Kontor hauen



-- Editiert von der_böse_Vermieter am 17.01.2019 07:04

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

sorry, da hat ich mich wohl verlesen, von Anstiftung hast du nicht geredet.
Also bitte vergiss diese Passage

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
@n altes Haus: wie du ja schon sagst, wenn du zig Wohnungen verwaltest, hast du nen ganz anderen Handlungsspielraum als ein kleiner Privatvermieter, für den Verlust von Mieteinnahmen und Gerichtskosten voll ins Kontor hauen


Was nichts daran ändert, dass die rechtlichen Vorschriften für alle gelten und das im gleichen Maße. Mir wurde vor langer Zeit mal um die Ohren gehauen "Geld hat man zu haben" und daran muss man dann eben arbeiten. Man muss einfach damit rechnen, dass es Dürreperioden gibt und man sollte dementsprechend Vorsorge treffen, eine gute RSV erspart schon mal Anwalts- und Gerichtskosten und mit einer ordentlichen Rücklage muss man auch Mietausfälle auffängen können. Treffen kann es jeden und nur wer vorsorgt ist gewappnet. Ist man nicht gewappnet, dann ist man auch gerne mal bereit "5e gerade werden zu lassen", jeder so wie er es kann.

Ich würde nicht ohne rechtliche Absicherung (Titel, GV) die Wohnung betreten, aber Sie haben mit Sicherheit nicht Unrecht, wie haben entsprechende Polster um derartige Verluste auffangen und abfedern können, aber die kamen nicht angeflogen, die wurden langsam aufgebaut.

-- Editiert von AltesHaus am 18.01.2019 11:55

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ist der Mieter denn noch ad Anschrift gemeldet? Kommt noch Post für ihn an?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

WEnn der Strom abgestellt ist wie hier, besteht wegen Seuchengefahr soger die Verpflichtung, die Wohnung zu betreten. Stichwort: Kühlschrank. Auch, um zu kontrollieren, was mit Dichtungen an den Wasserhähnen los ist u.s.w.

Das, was AltesHaus meint, das ist wohl das unternehmerische Risiko. Das besteht, ganz klar, aber eben auf der anderen SEite auch die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Exmieter. Hier besonders ausgeprägt wegen der Besitzaufgabe. Und die Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern. Wer einmal eine Madenschneise von einem Kühlschrank durch eine Wohnung bis ins Treppenhaus gesehen hat, der weiss, was ich meine.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
WEnn der Strom abgestellt ist wie hier,


Ich möchte nicht wissen wie oft in unseren MEen der Strom abgestellt wird ... und da platzen wir auch nicht rein wegen vorgeschobener Seuchengefahr.

Zitat (von wirdwerden):
Auch, um zu kontrollieren, was mit Dichtungen an den Wasserhähnen los ist u.s.w.


Auch das ist kein Grund. Ich sehe noch keine Besitzaufgabe, und würde weiterhin für den rechtlich einwandfreien Weg plädieren.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119309 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Und nun erkläre doch mal, warum es nun Unfug ist.

Tja, kennt man die Lottozahlen von der nächsten Ziehung? Nein? Keine sonstige prophetische Gabe?
Und dann fragt man sich, weshalb so eine universell-pauschale Formulierung "Das ist auf gar keinen Fall ein Fehler" Unfug sein sollte? In Fällen wo Gerichte mitunter eine überaus pingelige Abwägung vornehmen?



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Es geht ja auch um Schadensabwehr, wer weiß, ob die Wasserhähne nicht tropfen etc...

Das dürfte nach ein paar Monaten schon einer bemerkt haben?
Und im Zweifel dreht man einfach den Strang ab.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Eine Wohnung, die ungeprüft verlassen wurde, ist schon für sich ein potentieller Gefahrenherd.

Nö. Nur wenn der Vermieter zuvor fehlerhaft gearbeitet hat. Und erst recht nicht nach dem Zeitablauf.



Zitat (von wirdwerden):
schon wegen Seuchengefahr, Stichwort Kühlkschrank ohne Strom.

Nach ein paar Monaten? So lange brauchen die kleinen Kerlchen nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Teilweise brauchen sie schon so lange, kommt auf die Dichtungen an. Wer das einmal erlebt hat, der ist da vielleicht etwas pringelig eingestellt. Aber, ganz ehrlich, es ist schrecklich und vermeidbar. Insbesondere, wenn man dann das Gefühl hat, da lebt ja was, die Decke bewegt sich ja, und das waren dann die süßen kleinen Kerlchen unter der Decke.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Bekommt doch eh keiner mit, wenn er sich die Wohnung erstmal nur anschaut.

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 18.01.2019 18:27

0x Hilfreiche Antwort

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