Mietaufhebungsvertrag / Vollstreckungsschutz

13. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietaufhebungsvertrag / Vollstreckungsschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich versuche es erst einmal mit wenig Informationen um zu schauen ob das meine Frage schon beantwortet.

Wir wollen eine Wohnung kaufen, und für den Eigenbedarf nutzen. Die Wohnung ist zur Zeit vermietet, und da es unzulässig für den Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zu schreiben. Haben wir es so gemacht das der jetztige Vermieter für uns einen Mietaufhebungsvertrag mit den jetzigen Mietern abschließt.

Der Mietaufhebungsvertrag ist soweit von allen Parteien, also Vermieterehepaar und Mieterehepaar unterschreiben worden.

Jetzt nach über zwei Wochen kommt Post vom Anwalt der Mieter, wo sie dem Mietaufhebungsvertrag wiedersprechen. Verschiedene Gründe wurden aufgenommen die mir eigentlich keine Angst machen, da der Vertrag meiner Meinung nach 100 prozentig ist.

Jetzt ist aber die Rede von einem Vollstreckungsschutz für die Mieter gemäß § 765 a Abs. 1 ZPO . Dort wird darauf hingewiesen das vom Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.

Würde für mich bedeuten das ein Mietaufhebungsvertrag unterschrieben wurde, von beiden Parteien einvernehmlich und mit Frist der Räumung der Wohnung zu dem bestimmten Datum. Und wir dennoch keine Möglichkeit haben einen Räumungstitel zu bekommen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
M.W






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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach ja, und es soll eine negative Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Vertrag binnen 2 Wochen nicht zurück genommen wird vom Vermieter.

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#2
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vollstreckungsschutz soll wirksam sein, da es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt mit 3 Kindern, 1, 14 und 16 Jahre. Unzumutbarkeit eines Umzugs und die Gefahr der Obdachlosigkeit werden vom gegnerischen Anwalt ausdrücklich bejaht, soweit wohl eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO vorliegt.

Zur Info: laut Mietaufhebungsvertrag hat sie 5 Monate Zeit eine Wohnung zu finden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Caligula007):
Und wir dennoch keine Möglichkeit haben einen Räumungstitel zu bekommen?

Genau das ist offenbar Ziel der Aktion.



Zitat (von Caligula007):
da der Vertrag meiner Meinung nach 100 prozentig ist.

Ja, davon sind viele überzeugt - bis eine gerichtliche Konfrontation das ganze in Makulatur verwandelt ...

Wurde das Vertragswerk von einem Anwalt formuliert / geprüft?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja das ganze wurde von einem Anwalt formuliert, es wurden alle Sachen mit aufgenommen. Genaue Lage der Wohnung, Bezeichnung der Mieträume. Genaues Ende des Vertrages und bis wann die Wohnung geräumt sein muss. Auch ein stillschweigendes weiterwohnen nach dem Räumungsdatum wurde in dem Vertrag ausgeschlossen. Es wurde auch in dem Vertrag darauf hingewiesen das ein Wiederspruch nach §574 durch den Mieter nicht möglich ist.

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#5
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Beide Parteien sind Privatleute und keine Unternhemer

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

So ein Anwalt schreibt natürlich das, was seine Mandanten wollen.

Das große Problem deiner Mieter ist aber, dass es hier nicht um eine Eigenbedarfskündigung geht sondern um einen Aufhebungsvertrag. Wenn ihnen der unzumutbar erschien hätten sie den halt nicht unterschreiben dürfen. So greift jetzt der gesamte Mietrechtsschutz nicht mehr: wenn der Vermieter auf Vertragserfüllung besteht, ist der Vertrag beendet.

Problem des Vermieters ist, dass nicht gewährleistet ist dass die Leute bei Beendigung des Mietvertrages tatsächlich ausziehen.
Dann muss in der Tat auf Räumung geklagt werden. Immerhin scheint bei den Mietern Geld vorhanden zu sein (das hat deren Anwalt vor Übernahme dieses aussichtslosen Mandates gewiss geprüft) und somit kann man hoffentlich die Kosten des Räumungsprozesses zurückbekommen.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Letztlich kann man nur empfehlen, einen Anwalt mit der Prüfung des Sachverhaltes zu beauftragen. Und zwar einen eigenen und nicht den Anwalt des Verkäufers. Der muss sich dann diese Gründe anschauen um festzustellen, ob einer davon wirklich zieht.

Wie quiddje auch glaube ich nicht, dass im Mieterschutz Gründe vorliegen können. Ich könnte mir eher vorstellen, dass ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäftes existiert oder irgendwie mit Vorspiegelung falscher Tatsachen argumentiert werden kann. Also Gründe aus dem Bereich des Vertragsrechtes und nicht speziell Mietrecht.

Aber das wird man in einem Forum nicht beantworten können. Unterstützen möchte ich noch diesen Satz von quiddje: "So ein Anwalt schreibt natürlich das, was seine Mandanten wollen.". Du selber hast meiner Meinung nach kaum Chancen festzustellen, ob die Gründe vom Anwalt stichhaltig sind oder nicht. Daher die Empfehlung, einen Anwalt aufzusuchen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Ein Haustürgeschäft lag vor. Das heisst das ich den Mietaufhebungsvertrag als zukünftiger Vermieter mit dem jetzigen Vermieter von einem Anwalt aufsetzen lassen habe. Den habe ich vom jetzigen Vermieter unterschreiben lassen, bin dann mit vorheriger Anküdigung zu den Mietern alleine. Habe mich mit den Mietern, also mit der Mieterin und dem ExMann ( der auch noch im Mietvertrag steht aber dort nicht mehr wohnt) zusammengesetzt. Der neue Partner war auch noch mit dabei. Dort habe ich Ihnen gesagt das wir sobald wir die Wohnung kaufen bzw. beim Notar waren, und den Vertrag unterschrieben haben eine Eigenbedarfskündigung ausprechen würden. Die Kündigungsfrist wären dann 3 Monate, da der Mietvertrag unter 5 Jahre besteht. Überzeugt wurden dann die Mieter das wir im Mietaufhebungsvertrag eine 5 monatige Kündigungsfrist einbauen. Keine Rückbauten, sowie keine Schönheitsreperaturen durchgeführt werden müssen. Auch 500 Euro wurden schriftlich zugesichert, aber nicht auf dem Vertrag, sondern extra wegen Hartz 4.

Wegen dem Haustürgeschäft ist zu sagen, dass wie oben schon geschrieben alles Privatleute sind, keine Unternehmer oder Geschäftleute.

1. Punkt der Anfechtung: Der Vertrag wird jetzt nach ca. 2 Wochen angefechtet wegen angeblichen Drohungen die ich ausgesprochen habe, um die Mieter dadurch zur Unterzeichnung zu zwingen. Im gegnerischen Anwaltsschreiben ist nur der Begriff von Drohnung zu lesen, expliziet wird darauf hingwiesen der der Mieter hier nicht auf das gesagte der Drohung eingeht.

2. Punkt: Es wird auf § 574 hingewiesen den wir eigentlich im Mietaufhebungsvertrag nicht zum Wiederuf geltend machen lassen haben. Also es wurde darauf hingewiesen das die Mieter kein Wiederufsrecht nach § 574 zusteht

Und Punkt 3 war dann der Vollstreckungsschutz wie oben schon beschrieben wegen den 3 Kindern.



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Lass dich anwaltlich beraten, dass ist mein einziger Rat. Die Argumente des Mieters sind nicht von vorn herein hoffnungslos. Also sollte das ein Anwalt prüfen.

Hinweis: Du hast den Mieter getäuscht. Nach dem Notartermin wäre keine Eigenbedarfskündigung durch dich möglich gewesen. Das geht nach der herrschenden Meinung erst, nachdem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Das kann sich ziehen, manchmal über viele Monate. Von daher sind diese 5 Monate Frist vermutlich eher ein Entgegenkommen des Mieters denn des Vermieters.

Den Rest will ich nicht einschätzen. Es kann eh keiner wissen, ob der Mieter überhaupt hätte renovieren müssen. Bei unter 5 Jahren ist das eher nicht so wahrscheinlich.

Meine persönliche Meinung: Du hast versucht, den Mieter zu übervorteilen. Das ist für mich offensichtlich. Ich hoffe, dass wird nicht funktionieren. Aber das kann dir egal sein. Es geht um Recht und nicht um Moral. Zu ersterem solltest du aber wie gesagt einen Anwalt befragen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Caligula007
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja mein Anwalt hat schon eine Email bekommen.

Danke noch mal.

0x Hilfreiche Antwort

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