Hallo,
folgender Sachverhalt:
Da unsere Vermieter (Erbengemeinschaft) sich entschlossen hatten die Wohnung zu verkaufen (ca. 15 Monate nach unserem Einzug)haben wir uns nach langen Verhandlungen auf einen Mietaufhebungsvertrag geeinigt. Erste Rate war fällig bei Unterzeichnung, diese wurde auch überwiesen. 2 Rate ist fällig nach Auszug, dieser erfolgte zum 31.10.2014.
Jetzt berufen sich unsere Vermieter auf folgende Passage des Mietaufhebungsvertrages:
Der Vermieter verzichtet auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen, die
Beseitigung von Schäden oder die Entfernung mieterseits eingebrachter
Einrichtungen/Einbauten/Einpflanzungen. Bzgl. der Schäden, Einrichtungen, Einbauten und Einpflanzungen gilt dies für den bis zum Vertragsabschluß vorhandenen Zustand. Die Mieter versichern, dass derzeit keine wesentlichen von Ihnen verursachten oder zu vertretenden Beschädigungen vorhanden sind und Ihnen derzeit keine solchen Schäden bekannt sind.
Im Auszugsprotokoll wurde vermerkt:
- Moos auf Waschbetonplatten; ungepflegter Garten
- Kratzer an Zimmertür
- lockere Amatur in der Küche
- nicht fachgerecht gestrichene Schiebetür
Wir haben die Wohnung damals unrenoviert übernommen und die (mündliche) Zusage die Tür zu streichen.
Eine Frist zur Nachbesserung wurde im Auszugsprotokoll nicht vermerkt, die Kaution haben wir erhalten.
Meine Frage ist, wie stehen unsere Chancen in dieser Angelegenheit?
Danke
Mietaufhebungsvertrag gültig oder nicht?
13. November 2014
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Frage vom 13. November 2014 | 07:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietaufhebungsvertrag gültig oder nicht?
#1
Antwort vom 13. November 2014 | 09:30
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1395x hilfreich)
quote:
Meine Frage ist, wie stehen unsere Chancen in dieser Angelegenheit?
Meiner Meinung nach gut. Das solltest du aber in die Hände eines versierten Anwalts legen.
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#2
Antwort vom 13. November 2014 | 13:20
Von
Status: Unbeschreiblich (130727 Beiträge, 41578x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>gilt dies für den bis zum Vertragsabschluß vorhandenen Zustand. <hr size=1 noshade>
Könnte schwer werden für den Vermieter das Gegenteil nach zu weisen ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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#3
Antwort vom 13. November 2014 | 14:34
Von
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1226x hilfreich)
quote:
Im Auszugsprotokoll wurde vermerkt:
- Moos auf Waschbetonplatten; ungepflegter Garten
- Kratzer an Zimmertür
- lockere Amatur in der Küche
- nicht fachgerecht gestrichene Schiebetür
Nur #2 und #3 würden überhaupt unter "Beschädigungen" fallen, und auch dann müßte der VM immer noch "vom M verursacht" nachweisen, wenn er behaupten wollte, die Ausschlußklausel des Aufhebungsvertrages decke diese Sachen nicht ab.
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#4
Antwort vom 13. November 2014 | 16:23
Von
Status: Unbeschreiblich (130727 Beiträge, 41578x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nur #2 und #3 würden überhaupt unter "Beschädigungen" fallen, <hr size=1 noshade>
Kommt darauf an, auch ein stümperhafter Anstrich kann eine Beschädigung darstellen ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#5
Antwort vom 13. November 2014 | 17:50
Von
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1226x hilfreich)
quote:
Kommt darauf an, auch ein stümperhafter Anstrich kann eine Beschädigung darstellen ...
Wenn sie vorher schon streichbedürftig war, kann auch ein "nicht fachgerechter" Anstrich das kaum noch verschlimmern. So wie es auch keine Beschädigung ist, einen Aufkleber auf ein verbranntes Haus zu kleben.
Wenn der Vertrag "Der Vermieter verzichtet auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen, die
Beseitigung von Schäden " besagt, dann schuldet der M keinen Anstrich der Tür, d.h. der VM müßte das sowieso selbst machen, egal ob dann schon ein "nicht fachgerechter" Anstrich des M vorhanden ist oder nicht.
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