Mietausfall eingefordert für die letzten 10 Monate wg. verstäteter Schlüsselrückgabe.

4. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
onvista
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietausfall eingefordert für die letzten 10 Monate wg. verstäteter Schlüsselrückgabe.

Hallo,

ich habe heute eine Forderung für ca. 10 Monate Mietzins ins Haus bekommen, da ich den Schlüssel erst jetzt "zurückgegeben" habe.

Ich möchte hier den Fall kurz beschreiben und erhoffe mir hier eine Antwort ob ich hier tatsächlich die Forderung zahlen muss, oder ob ein Rechtsstreit Sinn macht.

Ich habe die Wohnung fristgerecht zum 31.07.2006 gekündigt. Bei der Übergabe hat der Hausverwalter kleine Mängel festgestellt (Duschvorhangstange ersetzen und noch eine Kleinigkeit an der Haustür).

Er forderte mich auf den Schlüssel zu behalten und dies zu beseitigen.

Dies habe ich getan und die Rückzahlung meiner Kaution gefordert.

Nach einigen Wochen erhielt ich einen Schriftverkehr von der Hausverwaltung, dass ich jetzt auch noch streichen solle. Als ich in einem Antwortschreiben die Rechtslage hierzu erläuterte wurde darauf zwar nicht eingegangen in einem Antwortschreiben aber man hat es auch nicht mehr zum Thema gemacht.

Daraufhin forderte ich erneut die Kaution ein und erhielt ein Anwortschreiben, dass die Türen aus dem Keller noch in der Wohnung einghängt werden müssten....

Viel Schriftverkehr, viel Zeit... Schließlich habe ich den Schlüssel zurückgesendet und mit diesem Schreiben auch um die Herausgabe der Kaution gebeten.

Die gegnerische Seite sah sich wohl durch meinen Hinweis auf geltendes Recht selbst dazu aufgefordert Rechtsmittel einzulegen und fordert nun von mir nun den Ausfall des MIetzins wg. nicht Herausgabe des Schlüssel.
Wäre ich mir einer solchen "Gefahr" zuvor bewusst gewesen , wäre ich nie darauf eingegangen den Schlüssel zu behalten.

Für mich bestand keine Notwendikeit den Schlüssel zu behalten.


Für eine kurze Einschätzung der Rechtslage bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße



-- Editiert von onvista am 04.06.2007 16:47:12

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Ab wann ist die Wohnung denn wieder vermietet worden ?

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#2
 Von 
onvista
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung dürfte immer noch leerstehen. Auf jeden Fall war das vor 2 Wochen noch so.

Als ich vor einigen Monaten mal in einem Telefonat nachgefragt habe ob die Wohnung den bereits wieder vermietet sei wurde mir mitgeteilt, dass diese noch leersteht. Der Schlüssel der nun als Grund für den Ausfall genannt wird wurde dabei nicht erwähnt.

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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie waren nur verpflichtet die bei der Übergabe festgestellten Schäden (soweit verursacht) zu beheben.

Diesen hätten Sie sofort nach Behebung der Schäden herausgeben Erst damit wird üblicherweise eine Wohnung zurückgegeben. Dies geschah bei Ihnen ja aber durch die Wohnungsübergabe.

Über den zeitlichen Ablauf wann die Schäden behoben waren fehlen die genauen Angaben.

Die genannten Schäden (Duschstange, Wohnungstür) sind aber hier m.E. keine Schäden die einer Weitervermietung entgegengestanden hätten.

Es kann dahinstehen, inwieweit Ihnen ein Vorwurf aus der Nichtrücksendung des Schlüssels gemacht wercen kann (wobei sie diesen ja sogar behalten sollten), da das Verschulden an der Nichtvermietung ausschließlich beim Vermieter zu suchen ist.

Dieser hätte ja jederzeit die Schließanlage auswechseln können.

Über die Kosten eines Schließzylinders hätte man sich allenfalls streiten können (m.E. Nein, wegen der fehlenden Aufforderung zur Schlüsselübergabe). Eventuell noch über einen Mietausfall für den Zeitraum bis zur Behebung der im Übergabeprotokoll festgehaltenen Schäden (m.E. ebenfalls sehr fraglich).

Einen Mietausfall für den gennaten Zeitraum ist keinesfalls zu leisten.

Hier wird versucht über Sie Geld für eine Wohnung zu bekommen die anscheindend nicht weitervermietbar ist.

Fordern Sie die Gegenseite auf schriftlich von der Forderung Abstand zu nehmen.

Sollte eine solche Bestätigung nicht bis zum ???? bei Ihnen eingehen, behalten Sie sich vor die Sache einem Anwalt zu übergeben.

Diese vermeidbaren Anwaltskosten wären dann bei Unbegründetheit der Forderung, an der es keinen Zweifel gäbe, von ihnen (der Gegenseite) zu erstatten.

Desweiteren wäre dann zu prüfen, ob nicht durch eine negative Feststellungsklage die Unbegründetheit der Forderung gerichtlich festgestellt werden sollte, was mit weiteren Kosten für sie (der Gegenseite) verbunden wäre.


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
onvista
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

herzlichen Dank für die ausführliche Erläuterung!

Nachdem ich etwas zur Ruhe gekommen bin habe ich mir noch einmal genau das Schreiben des Rechtsanwalts durchgelesen.

Dort steht folg.:

Mit Schreiben vom 26.04.2006 erfolgte ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2006. Der Schlüssel für die o.g. Wohnung wurde erst per Schreiben vom 30.04.2007 übergeben und damit konnte die Wohnung erst ab diesem Zeitpunkt betreten und übernommen werden. Sie haben daher die Nettomiete für August 2006 bis einschließlich April 2007 zu zahlen.

Fakt ist aber, dass ich lediglich einen von zwei Wohnungsschlüsseln nach Aufforderung behalten habe (ein Schlüssel wurde dem Verwalter übergeben). Somit war der Zutritt zur Wohnung jederzeit möglich.
Hier sei noch bemerkt, dass die Übergabe zusammen mit der Wohnungsverwaltung erfolgte. Als Kläger tritt jetzt der Wohnungseingentümer auf. Möglicherweise gibt es zwischen den beiden Parteien auch ein „absichtliches“ Kommunikationsproblem.

Dieser Sachverhalt dürfte eindeutig klarstellen, dass der Forderung jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

Man will mich wohl ärgern. Meine Kaution habe ich bis heute auch noch nicht erhalten...

Habe schon eine Frist an die Hausverwaltung gestellt. Werde diese jetzt noch einmal an den Vermieter stellen und wenn die Frist verstreicht die Sache einem Anwalt übergeben...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

M. E. nach wäre der VM hier auch verpflichtet den Schaden gering zu halten. Also Schloss austauschen und evtl. dem Mieter in Rechnung stellen. Einfach nichts zu tun und dann zu sagen "Haha, due musst jetzt noch zahlen" ist schon sehr merkwürdiges Verhalten.

Oder die Verwaltungsgesellschaft hat das verbockt und nun suchen die einen Schuldigen.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Aufgrund der Wohnungsübergabe hatte der Vermieter Zugriff auf die Wohnung.

Man könnte allenfalls diskutieren, dass ohne Übergabe des Schlüssels zur Sicherheit ein Austauschschloss notwendig war und über diese Kosten streiten.

Mangels Austauschschloss kann die Begründetheit eines solchen Anspruchs dahinstehen.

Vielleicht liegt der ganze Hintergrund auch darin, Sie von der Rückforderung der Kaution abzuhalten.

Da die Forderung so keineswegs begründet ist können Sie ja nach Fristablauf einen Anwalt einschalten.
Die Kosten eines Anwalts zur Abwehr unberechtigter Forderungen sind vom Anspruchsteller zu tragen. Diese Kosten sind aber zunächst von Ihnen vorzulegen.

Insofern bietet sich auch an erst bei einem Mahnbescheid oder Klage tätig zu werden.

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