Mietbeginn bei Corona Ausgangsbeschränkung

20. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tino06
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietbeginn bei Corona Ausgangsbeschränkung

Hallo zusammen,

folgende Situation in kurz:

Meine Freundin und ich haben vor ca. 10 Tagen einen Mietvertrag ab 1.4. unterschrieben, wie die Lage sich entwickeln wird, war da schlichtweg noch nicht abzusehen. Lt. Vertrag müssen wir ab 1.4. die neue Wohnung zahlen, können/sollten jetzt aber nicht umziehen. Natürlich sind Möbelhäuser & Baumärkte geschlossen, das wäre kein Problem. Es ist jedoch keine Küche drin, wir können keinen Umzugswagen mieten, kein Unternehmen beauftragen und somit liegen viele Steine im Weg.
Zudem können wir unsere derzeit laufenden Wohnungen schwer bis nicht untervermieten (was sonst leicht wäre in München). Da wir schlichtweg nicht umziehen können:

- Müssen wir die neue Wohnung ab 1.4. bezahlen?
- Wie wird eine Übergabe durchgeführt, wenn es seine Ausgangsbeschränkung gibt?
- Was gilt bei der "Bewohnbarkeit" der Wohnung, wenn keine Küche drin ist und wir keine Möglichkeit haben zumindest eine provisorische zu installieren?

Über Hilfe würden wir uns sehr freuen, besten Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Wir kochen Sie denn jetzt? Man kann im übrigen auch online Dinge bestellen wie zum Beispiel so Kochplatten, man muss sich dann halt etwas einschränken es geht ja nicht nur Ihnen so sondern vielen im Fall der Fälle.

Die nächste Sache ist ja wenn Sie nicht ausziehen aus Ihrer alten Wohnung was wird dann mit Ihren Nachmietern passieren und was dann mit deren Nachmietern und und und. Hier gilt es viele Dinge zu regeln, aber auch erst mal Ruhe bewahren und abwarten. An Ausgangssperre durchgehend kann ich jetzt erst mal nicht glauben, wie soll das auch durchgesetzt werden. Und wenn mir jetzt einer mit Militär kommt melde ich mich sofort hier ab.

Besonnenes Verhalten ist angebracht, warten Sie erst mal ab wie die Dinge sich entwickeln. Im Zweifel sollten Sie sich mit ihren Vermietern, dem alten und dem neuen, in Verbindung setzen und da die Sachen absprechen.

-- Editiert von AltesHaus am 20.03.2020 13:32

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#2
 Von 
Kaktus123123
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich habe eben gerade mit jemanden einer Landesdirektion eines anderen Bundeslandes gesprochen, weil wir auch umziehen.

Die Antwort war: Solange es keine Ausgangssperre gibt, kann umgezogen werden. Solange Dienstleister ihre Dienstleistung, was ja ein Umzug ist, anbieten, darf diese angenommen werden. Begründung: Es sind in der Regel nur kleine "Gruppen", die auch noch bezahlte Arbeitskräfte sind. Die Wirtschaft soll ja nicht komplett still stehen. Ein Umzug ist notwendig, wenn dieser bereits im Gange ist.
Bei "meinem" Umzugsunternehmen sind diese sowieso mit diversen Schutz ausgerüstet.

Sollte es eine Ausgangssperre geben, kann eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden. Dies läuft dann auch über die Landesdirektion.

So viel zum Thema Umzug.

Zur Miete
Du hast einen Mietvertrag geschlossen und der muss natürlich auch bedient werden. Evtl. kannst du mit deinem Vermieter absprechen, ob der Mietbeginn verschoben werden kann. Es soll ja auch Vermieter geben, die Verständnis haben. Biete Ihnen an, eine "Pauschale" für die Zeit an, in der die neue Wohnung unbenutzt bleibt.

Die bisherigen Wohnungen wolltet ihr im teuren München beibehalten? Dann seid ihr da natürlich auch zur Mietzahlung verpflichtet.

Zur Küche
Ich glaube, dass, anders als in Berlin, eine Küche in einer Mietwohnung nicht vorgeschrieben ist. Ansonsten ist es recht einfach, sich eine Campingherdplatte (30-50 Euro) zu bestellen. Im Bad wird es ja fließend Wasser geben für den Abwasch. Kühlschrank ist auch nicht zwingend notwendig zum Überleben. Ist unbequem, aber soll ja nicht dauerhaft sein.

Verkündet wurde eine Ausgangsbeschränkung, keine Ausgangssperre.

Wollt ihr die neue Wohnung unbedingt? Denn wenn nicht, würde ich an euer Stelle versuchen, den Mietvertrag aufzulösen. Dann zahlt ihr vielleicht einen Betrag, aber keine drei Mieten pro Monat.

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#3
 Von 
Kaktus123123
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
was wird dann mit Ihren Nachmietern passieren und was dann mit deren Nachmietern und und und.


Ich habe den Beitrag so verstanden, dass Wohnung 1 und Wohnung 2 zusammen in Wohnung 3 (ab April) gelegt werden.
Wohnung 1 und Wohnung 2 sollen weiter behalten und untervermietet werden. In München.

Ich habe nicht rausgelesen, dass die derzeitigen Wohnungen 1 und Wohnungen 2 überhaupt gekündigt worden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32272 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von Tino06):
Es ist jedoch keine Küche drin,
Man würde sicher auch ohne Pandemie-Nebenwirkungen keine Küche innerhalb von 3 Woche gekauft, geliefert, montiert bekommen.
Ginge wohl nicht mal bei Ikea...
Seid ihr sicher, dass Umzugsunternehmen nicht arbeiten?
Zitat (von Tino06):
Müssen wir die neue Wohnung ab 1.4. bezahlen?
Ja. Ihr habt doch den Mietvertrag unterschrieben.
Zitat (von Tino06):
Was gilt bei der "Bewohnbarkeit" der Wohnung
Ihr habt doch eine Wohnung ohne Küche gemietet. Die Küche ist also euer Problem.
Zitat (von Tino06):
Zudem können wir unsere derzeit laufenden Wohnungen schwer bis nicht untervermieten
Dann bleibt ihr noch dort wohnen. Dann kocht und spült ihr dort.
Dann ist das einzige Problem...die Mietzahlung für die neue Wohnung.
WAS sagt denn der Vermieter? Es soll ja kulante Typen geben... der das Geld später will...

Ich habe es so wie Kaktus verstanden.

-- Editiert von Anami am 20.03.2020 20:16

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Tino06):
Es ist jedoch keine Küche drin,

Euer Problem



Zitat (von Tino06):
wir können keinen Umzugswagen mieten,

Vermutlich wird sich jemand finden der einen Sprinter etc. gegen EUR verleiht.
Entweder über Kleinanzeigen oder über eine der Solidaritätsplattformen.



Zitat (von Tino06):
kein Unternehmen beauftragen

Da wäre die Frage was für ein Unternehmen man da beauftragen will.



Zitat (von Tino06):
- Müssen wir die neue Wohnung ab 1.4. bezahlen?

Eine Frage die man dem Vermieter stellen sollte - rein rechtlich seit ihr dazu verpflichtet.



Zitat (von Tino06):
- Wie wird eine Übergabe durchgeführt, wenn es seine Ausgangsbeschränkung gibt?

Da es keine Pflicht zur Übergabe gibt, ist das nicht relevant.

Den Zustand bei Auszug beweiskräftig sichern und die schlüssel nachweisbar dem Vermieter zukommen lassen. Fertig.


Zitat (von Tino06):
- Was gilt bei der "Bewohnbarkeit" der Wohnung, wenn keine Küche drin ist

Euer Problem das ihr euch nicht rechtzeitig gekümmert habt.



Zitat (von Tino06):
und wir keine Möglichkeit haben zumindest eine provisorische zu installieren?

Die nicht vorhandene Möglichkeit ist ein Gerücht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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