Mietbeginn nicht möglich

14. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietbeginn nicht möglich

Hallo,
Mietvertrag beginnt zum 1.3.26, alte Wohnung zum 28.2. gekündigt (Verlängerung nicht möglich)

Einzug ist aber nicht möglich, weil dort ein Wasserschaden (untere Etage, Wohnzimmer, Küche, Flur) ist. Estrich muss komplett raus und neu gemacht werden. Allenfalls können eventuell die Möbel in der oberen Etage abgestellt werden bzw gestapelt. Wann letztendlich Einzug stattfinden kann, steht in den Sternen.

Gespräch hat stattgefunden. VM weiß sich auch keinen Rat (O-Ton: kann ja nichts dafür) Über Vermieterversicherung ist wohl anscheinend nur die 100%ige Mietminderung abgedeckt.
Ersatzunterkunft will VM daher nicht zahlen. Einlagerung Möbel auch nicht.

Welche Pflichten hat der Vermieter?
Welche Rechte hat der Mieter?

Vielen Dank




29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41321x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Mietbeginn nicht möglich

Warum konkret?
Wurde der Vertrag aufgehoben, fristlos gekündigt, ...?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum konkret?
Wurde der Vertrag aufgehoben, fristlos gekündigt, ...?


Vertrag wurde nicht aufgehoben und auch nicht gekündigt. VM bietet Vertragsauflösung an, aber es gibt keinen neuen Wohnraum, jedenfalls nicht in der Kürze der Zeit.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4376 Beiträge, 727x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Mietvertrag beginnt zum 1.3.26, alte Wohnung zum 28.2. gekündigt


Sie bezahlen keine Miete und dafür können Sie sich doch eine Ferienwohnung nehmen. Rufen Sie im zuständigen Touriamt an, die haben Listen, für eine längere Mietzeit zu einem vernünftigen Preis. Evtl, Monteurwohnung, wäre auch eine Lösung.
Die Möbel der alten Wohnung einlagern, auch diese Kosten betreffen Sie.

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#4
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keine bezahlbaren Ferienunterkünfte oder ähnliches im Umkreis von 50 km. Wieso sollten die Mieter für die Nichteinhaltung des MV seitens VM, die Kosten, auch Einlagerung der Möbel zahlen? VM macht sich schadenersatzpflichtig.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4376 Beiträge, 727x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Wieso sollten die Mieter für die Nichteinhaltung des MV seitens VM, die Kosten, auch Einlagerung der Möbel zahlen? VM macht sich schadenersatzpflichtig.

Sie bezahlen in der Zeit keine Miete. Außerdem wäre es sinnvoll, zum Mieterschutzbund oder einem Anwalt zu gehen.
Haben Sie das Schreiben der Vermieterversicherung? Selbiges wäre schon wichtig, nicht nur die Auskunft des Vermieters.

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#6
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(628 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Vertrag wurde nicht aufgehoben und auch nicht gekündigt.

Also ist der Mietbeginn möglich.

Ist die Wohnung nicht bewohnbar muss keine Miete gezahlt werden (100% Minderung).


Zitat (von Strja):
Ersatzunterkunft will VM daher nicht zahlen.

Logisch.
Man hat ja ein paar hundert Euros monatlich verfügbar für die Ersatzunterkunft zu zahlen


Zitat (von Strja):
Einlagerung Möbel auch nicht.

Schadenersatz schuldet er nur beim Versculden. Das der Vermieter schuld ist muss der Mieter beweisen.
Zudem hat er eine Lagermöglichkeit angeboten. Dann muss er nichts für fremde Lager zahlen.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41321x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Welche Pflichten hat der Vermieter?
Welche Rechte hat der Mieter?

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz besonders befugten Personen (z.B. den Rechtsanwälten) vorbehalten.
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze rechtssicher zu machen? Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.



Zitat (von Strja):
Vertrag wurde nicht aufgehoben und auch nicht gekündigt

Dann ist der Mietbeginn möglich, nur der Einzug nicht.

Der Vermieter ist verpflichtet die Wohnung zum vertraglich vereinbarten Termin in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Der vertragsgemäße Zustand wird hier nicht so schnell herstellbar sein.

Der Mieter kann darauf bestehen, dass der Mietvertrag erfüllt und die Wohnung übergeben wird. Alternativ kann der Mieter fristlos kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen.

Der Vermieter schuldet auch Schadenersatz aus verschuldensunabhängiger Haftung. Des Weiteren kann es noch zu Schadenersatz aus verschuldensabhängiger Haftung kommen.


Zitat (von Chrominanz):
Schadenersatz schuldet er nur beim Versculden.

Nein, da gibt es durchaus auch eine verschuldensunabhängige Haftung.



Zitat (von Chrominanz):
Das der Vermieter schuld ist muss der Mieter beweisen.

Korrekt. Will der Mieter Schadenersatz aus verschuldensabhängiger Haftung geltend machen , leigt die Beweislast beim Mieter.



Zitat (von Chrominanz):
Zudem hat er eine Lagermöglichkeit angeboten. Dann muss er nichts für fremde Lager zahlen.

Ganz so einfach ist das nicht. Zum einen müssen die Lagermöglichkeiten auch geeignet und zumutbar sein. Zum anderen bestimmt über die Art des Schadenersatz der Geschädigte. Dabei sollte er die Schadenminderungspflicht beachten, will er vermeiden auf den Kosten sitzen zu bleiben


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Naja, die Sache ist doch ganz klar.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatzwohnraum. Den muss er sich selbst suchen und auch selbst bezahlen.
Die angemessenen (!) Kosten der angemessenen (!) Ersatzunterkunft kann er sich vom Vermieter in voller Höhe zurückholen. Dafür darf er aber die Miete nicht (zusätzlich) mindern. Möglich ist allenfalls eine Aufrechnung mit der nächsten Miete, was taktisch wohl klüger sein könnte, als eine 100% Minderung. Das sollte dann auch so kommuniziert werden. Natürlich könnte man auch bei 100% Minderung die überschießenden (Mehr-)kosten ersetzt verlangen, aber ggf. schwieriger, da 2 Paar Schuhe.

Notwendige (!) Einlagerung und Umzug muss der Vermieter auch zahlen.
Wenn der Mieter nicht seine Schadensminderungspflicht beachtet (z.b. zumutbaren Lagerraum nutzt), bleibt er auf einem Teil seiner Kosten sitzen.

Was die Versicherung des Vermieters zahlt und was er bereit ist zu tun, spielt bei seiner Verpflichtung keine Rolle. Das muss er eben hinnehmen... Auch ohne Ersatz für ihn.

Wären Möbel beschädigt worden und der Mieter nicht imstande, ein Verschulden des Vermieters zu beweisen, würde er auf dem Schaden sitzen bleiben.


Das alles gilt in der Praxis natürlich nur, wenn du nicht in Berlin lebst. Die Gerichte dort sind oft auf einem links-ideologischen "Trip" und drücken den Vermietern gerne eins rein... Bei Gelegenheit auch mehrmals...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6531x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Estrich muss komplett raus
IdR werden Estriche nach Wasserschaden maschinell getrocknet und danach der neue Bodenbelag verlegt.
Von wem kommt denn die Aussage zu *Estrich muss raus und neu*?

Zitat (von Strja):
Wieso sollten die Mieter für die Nichteinhaltung des MV seitens VM, die Kosten, auch Einlagerung der Möbel zahlen? VM macht sich schadenersatzpflichtig.
Ja, ja, aber die Mieter werden wohl oder übel zunächst in Vorlage gehen müssen. Dafür könnte man jetzt die Kaution und die Märzmiete verwenden.

Das Angebot, die Möbel zunächst kostenlos dort im OG zu deponieren, könnte man annehmen. Sind dann auch kurze Wege in die renovierte/sanierte Wohnung.

Vielleicht könnte man notfallsweise bei Verwandten, Freunden, Bekannten unterkommen ?

Zitat (von Strja):
VM bietet Vertragsauflösung an
Das Angebot würde ich nicht annehmen.
Zitat (von Strja):
VM macht sich schadenersatzpflichtig.
Ja,ja. Kommt doch ...später, je nach Schaden.

Ein Gericht hier noch nicht in Sicht.
Es wird hoffentlich das Bestreben beider Seiten sein, schnellstmöglich den Einzug zu ermöglichen.
Über welchen und wieviel Schadensersatz könnte man ---dann---noch lange Zeit streiten.
Warum kann man nicht noch in der jetzigen Wohnung bleiben? Hat der Vermieter kein Verständnis oder keine Möglichkeit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Von wem kommt denn die Aussage zu *Estrich muss raus und neu*?

Die Aussage kommt vom MV, wurde wohl von der Baufirma so gesagt. Nächste Woche soll ein erneuter Gutachtertermin stattfinden, vielleicht weiß man dann genaueres.

Zitat (von Anami):
Vielleicht könnte man notfallsweise bei Verwandten, Freunden, Bekannten unterkommen ?

leider keine Chance, es sind auch noch Haustiere da

Zitat (von Anami):
Warum kann man nicht noch in der jetzigen Wohnung bleiben? Hat der Vermieter kein Verständnis oder keine Möglichkeit?

Wäre für alle Beteiligten besser, aber leider stehen die Nachmieter schon auf der Matte.

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#11
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Haben Sie das Schreiben der Vermieterversicherung? Selbiges wäre schon wichtig, nicht nur die Auskunft des Vermieters.

Nein, schriftlich liegt uns dazu nichts vor. Dann werden wir mal beim VM darum bitten

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19122 Beiträge, 10304x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Welche Pflichten hat der Vermieter?

Er muss eine Ersatzunterkunft bezahlen. Eine Ersatzunterkunft suchen und finden muss der Mieter selbst. Wenn der Vermieter die Ersatzunterkunft bezahlt, kommt die 100%-Mietminderung natürlich nicht mehr in Betracht.
Selbst wenn die Ersatzunterkunft kleiner / schlechter ist, als die eigentlich gemietete Wohnung, ist eine Mietminderung sehr kritisch. Das Argument, dass der Vermieter nicht Schuld ist am Wasserschaden, hat durchaus Relevanz, auch rechtlich gesehen.
Einlagerungskosten muss der Vermieter nicht übernehmen, wenn er eine kostenlose Lagermöglichkeit angeboten hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6531x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Die Aussage kommt vom MV, wurde wohl von der Baufirma so gesagt.
Wer ist MV? Mieterverein?
Wenn schon ein Gutachter da war und der Vermieter auch bereits eine Baufirma *geholt* hat, ist er ja doch nicht ganz ratlos... Zumindest bewegt sich was.

Was bleibt für euch? Was für euch möglich ist.
Irgendwo kommt man immer unter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10815 Beiträge, 4750x hilfreich)

Die gesetzlichen Regelung zur Haftung des Vermieters findet sich in § 536a BGB. Demnach haftet der Vermieter unabhängig davon, ob ihn selber ein Verschulden trifft. Allerdings gibt es immer wieder Vereinbarungen im Mietvertrag, die dies einschränken. Da muss man dann im Detail schauen, ob die Vereinbarung gültig ist oder nicht.

Daher die Frage: Was steht wortwörtlich im Mietvertrag zur Haftung des Vermieters? Wird diese im Mietvertrag eingeschränkt?

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#15
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die gesetzlichen Regelung zur Haftung des Vermieters findet sich in § 536a BGB. Demnach haftet der Vermieter unabhängig davon, ob ihn selber ein Verschulden trifft. Allerdings gibt es immer wieder Vereinbarungen im Mietvertrag, die dies einschränken. Da muss man dann im Detail schauen, ob die Vereinbarung gültig ist oder nicht.

???

Zitat:
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

Weder der fettgedruckte, noch der unterstrichene Text funktionieren ohne Verschulden...
Der Vertrag ist schon geschlossen.

Also geht ohne Verschulden des Vermieters hier nix...

Absatz 2 ist noch uninteressanter:
Zitat:
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn [...]


Im § verrutscht? ;)

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#16
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(383 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Weder der fettgedruckte, noch der unterstrichene Text funktionieren ohne Verschulden...
Der Vertrag ist schon geschlossen.


Ich glaube, Du interpretierst das falsch. Es steht dort, wie Du ja bereits festgestellt hast:

Zitat (von 3,141592653):
wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat


Vertretenmüssen ist nicht gleichbedeutend mit Verschuldenmüssen. Ein Vermieter hat z.B. auch zu vertreten, wenn von im beauftragte Erfüllungsgehilfen etwas verschulden, ohne dass er selbst ein Verschulden hat.

Verschuldenmüssen = grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, etc. des Vermieters (bspw. bei versehentlicher oder absichtlicher Doppelvermietung)
Vertretenmüssen = in der Sphäre des Vermieters (bspw. nicht rechtzeitig fertiggestellte Baumaßnahmen, auch dann, wenn sie durch einen Wasserschaden nötig wurden)

Insofern ja, der Vermieter ist in diesem Fall zu Schadenersatz verpflichtet, soweit erforderlich (Einlagerung von Möbeln und zusätzlicher Transport dafür, ggf. Mehrkosten für eine andere Unterkunft, etc.).

Und das ist auch nicht nur im Mietrecht so, sondern ganz allgemein im Vertragswesen. Wenn Du einen Vertrag mit z.B. Aldi eingehst, dass Du denen zu Termin X 50.000 Dekoartikel lieferst, und die Fabrik, in der Du produzierst, einen Wasserschaden hat und die Produktion stoppt, bist Du doch auch nicht aus dem Schneider. Dann zahlst Du eine Vertragsstrafe (soweit vereinbart) und zusätzlich ggf. die Mehrkosten, die Aldi hat, um woanders einen vergleichbaren Artikel zu besorgen (ein Deckungskauf). Und glaub mir, ich weiß, wovon ich rede :wink:

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19122 Beiträge, 10304x hilfreich)

Genau.
Ersatzunterkunft muss bezahlt werden. Aber suchen und finden der Ersatzunterkunft muss der Mieter selbst. Der Vermieter muss "nur" zahlen.
Möbeleinlagerung muss der Vermieter im Prinzip auch bezahlen. Da er hier aber eine kostenlose Lagermöglichkeit angeboten hat, ist er raus aus der Zahlungspflicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Verschuldenmüssen = grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, etc. des Vermieters (bspw. bei versehentlicher oder absichtlicher Doppelvermietung)
Vertretenmüssen = in der Sphäre des Vermieters (bspw. nicht rechtzeitig fertiggestellte Baumaßnahmen, auch dann, wenn sie durch einen Wasserschaden nötig wurden)

Das ist alles klar. Aber irgendjemand muss beim Vertretenmüssen auch etwas verschulden. Das ist hier weit und breit nicht gegeben. Hier haben wir höhere Gewalt.

Aber ich habe aus versehen kursiv geschrieben und nicht unterstrichen:
Zitat (von 3,141592653):
oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.



Aber jenseits der Minderung muss der Vermieter nur nach § 555a BGB wegen der Unbewohnbarkeit während der Reparatur zahlen. Für weitergehenden Schaden (z.B. Möbel, etc.) musste nach § 536a BGB irgendjemand etwas vertreten müssen. Dieses Vertretenmüssen müsste bewiesen werden.

Korrekt ist aber auch, dass nicht der Vermieter selbst etwas verschuldet haben muss.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Der Gesetzgeber unterscheidet ja zwischen "Vertreten müssen" und "Verschulden." Das eine kann identisch mit dem anderen sein, muss es aber nicht. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann würde er nur einen Begriff verwenden und da nicht sauber unterscheiden. Aber, in Fällen wie hier hat nicht nur der Verpflichtete einzustehen. Auch der Geschädigte hat seine Pflichten. Das Stichwort insoweit ist "Schadensminderungspflicht." Hier bedeutet das, er darf sein Umzugsgut nicht sehr teuer einlagern, wenn es beim Vermieter preiswerter geht. Oder, er darf sich nicht im ersten Hotel der Stadt einmieten, wenn es auch Ferienwohnungen gib, u.s.w. Das ist auch zu berücksichtigen.

wirdwerden

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#20
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Genau.
Ersatzunterkunft muss bezahlt werden. Aber suchen und finden der Ersatzunterkunft muss der Mieter selbst. Der Vermieter muss "nur" zahlen.
Möbeleinlagerung muss der Vermieter im Prinzip auch bezahlen. Da er hier aber eine kostenlose Lagermöglichkeit angeboten hat, ist er raus aus der Zahlungspflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Genau.
Ersatzunterkunft muss bezahlt werden. Aber suchen und finden der Ersatzunterkunft muss der Mieter selbst. Der Vermieter muss "nur" zahlen.
Möbeleinlagerung muss der Vermieter im Prinzip auch bezahlen. Da er hier aber eine kostenlose Lagermöglichkeit angeboten hat, ist er raus aus der Zahlungspflicht.

OK. Wegen der Möbel will man schauen, ob man am Freitag beim Termin mit dabei sein darf. Seit 1,5 Wochen stehen wohl die Bautrockner still, warum auch immer. Die Feuchtigkeit ist hoffentlich nicht durchs ganze Haus gezogen. Selbstverständlich ist man bereit, Möbel dort unterzustellen, aber nur im Trockenen. Bringt ja nichts, wenn die Möbel dann anfangen zu gammeln.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Daher die Frage: Was steht wortwörtlich im Mietvertrag zur Haftung des Vermieters? Wird diese im Mietvertrag eingeschränkt?

§ 9 Haftungsausschluss und Aufrechnung
1. Die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher oder nachträglicher
Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt oder der
Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und der Schaden durch die mangelhafte
Mietsache entstanden ist; § 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
2. Wird das Mietgebäude aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen ganz zerstört oder
ist bei teilweiser Zerstörung die Wiederherstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden,
so ist der Vermieter nicht zum Wiederaufbau bzw. zur Wiederherstellung verpflichtet.
3. Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie unbestritten,
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Mietminderungen,
die wegen der Vorfälligkeit der Miete im laufenden Monat entstanden sind. Der Rückforderungsanspruch
auf einen eventuell zuviel bezahlten Mietanteil für den laufenden Monat kann
vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.
4. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter
mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete unter Angabe der Gründe in Textform
angezeigt hat.

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#23
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(383 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Hier haben wir höhere Gewalt.


Nein, ein Wasserschaden ist nicht höhere Gewalt. Zumindest nicht grundsätzlich. Höhere Gewalt, oder auch Force Majeure, sind z.B. Naturkatastrophen, oder auch teilweise behördliche Anordnungen.

Zitat (von Strja):
Einzug ist aber nicht möglich, weil dort ein Wasserschaden (untere Etage, Wohnzimmer, Küche, Flur) ist


Ich würde über den groben Daumen gepeilt sagen, dass wahrscheinlich 99,9% aller Wasserschäden keine höhere Gewalt sind, aber ohne zu wissen, was diesen Wasserschaden verursacht hat, kann man das natürlich auch nicht endgültig beurteilen.

Wenn es also ein Hochwasser war, oder ein Tornado, Erdbeben, etc. der den Wasserschaden ausgelöst hat, dann wäre der Vermieter hier u.U. wirklich nicht in der Haftung.

Zitat (von 3,141592653):
Aber irgendjemand muss beim Vertretenmüssen auch etwas verschulden.


Nicht zwingend. Manchmal hat niemand rechtlich die Schuld, und trotzdem haftet man. Ein Rohrbruch kann einfach passieren, sogar dann, wenn die Rohre noch nicht Jahrhunderte alt sind und die ganze Zeit nicht gewartet wurden (das wäre grob fahrlässig). Da ist dann niemand "schuld", und trotzdem ist der Vermieter seinem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, weil er den Schaden zu vertreten hat.

Wie das hier ist, ist nicht zu beurteilen, da wir ja nicht wissen, was den Wasserschaden ausgelöst hat. Es ist also absolut möglich, dass jemand den Schaden verschuldet hat, z.B. weil der Klempner die Rohre falsch eingebaut, der Vormieter mit seinem Aquarium die Wohnung geflutet hat oder ähnliches. Dann kann der Vermieter ggf. von der Person Schadenersatz fordern. Aber das hat mit dem neuen Mieter und seinen Ansprüchen gegenüber dem Vermieters erstmal nichts zu tun.

Zitat (von 3,141592653):
oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

Und genau das ist hier doch der Fall. Wenn der Vermieter die Wohnung nicht zum vertraglich vereinbarten Termin im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen kann, ist er in Verzug mit der Mängelbeseitigung.

Zitat (von 3,141592653):
Aber jenseits der Minderung muss der Vermieter nur nach § 555a BGB wegen der Unbewohnbarkeit während der Reparatur zahlen. Für weitergehenden Schaden (z.B. Möbel, etc.) musste nach § 536a BGB irgendjemand etwas vertreten müssen. Dieses Vertretenmüssen müsste bewiesen werden.


Du verwechselst da was. Wenn ein Schaden entstanden ist, haftet der Vermieter bei persönlichen Einrichtungsgegenständen des Mieters tatsächlich nur, wenn er den Schaden verschuldet hat. Aber den Fall haben wir hier doch gar nicht, da kein Schaden an den Möbeln des neuen Mieters entstanden ist. Er hat nur schlicht keinen Ort, an den er sie stellen kann, und das hat der Vermieter zu vertreten. Deswegen ist der Vermieter ggf. zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der Mieter Lagerkosten für seine Möbel hat, weil der Vermieter ihm das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellen kann.

Zitat (von Strja):
Allenfalls können eventuell die Möbel in der oberen Etage abgestellt werden bzw gestapel

Wenn der Vermieter eine kostenfreie (und trockene!) Lagerfläche anbieten kann, dann muss er u.U. keine Kosten für die Einlagerung übernehmen. Aber so absolut wie das hier dargestellt wird, sehe ich das ehrlich gesagt auch nicht.

Zitat (von drkabo):
Möbeleinlagerung muss der Vermieter im Prinzip auch bezahlen. Da er hier aber eine kostenlose Lagermöglichkeit angeboten hat, ist er raus aus der Zahlungspflicht.

Das kommt drauf an. Wie und wann hat der Mieter denn, wenn er will und möchte, Zugang zu den eingelagerten Dingen? An seinen Hausstand muss man auch mal schnell und unkompliziert rankommen. Wenn der Mieter bspw. jedes Mal umständlich Termine Tage oder Wochen im Voraus absprechen muss, wenn er da ran muss/will, weil er keinen Schlüssel ausgehändigt bekommt, dann kann man das durchaus anders sehen und zu dem Schluss kommen, dass das für den Mieter nicht zumutbar ist. Dann könnte der Mieter das Angebot vom Vermieter ablehnen und der Vermieter müsste trotzdem die Kosten der Einlagerung übernehmen. Oder auch dann, wenn zu befürchten ist, dass die Möbel/der Hausrat Schaden nimmt. Oder ständig unbefugte dazu Zugang haben (die Handwerker z.B., oder auch der Vermieter selbst). Halte ich bei der Beschreibung des Sachverhalts zumindest nicht für ganz ausgeschlossen, dass entweder der Zugang zum persönlichen Hab und Gut unzumutbar schwer ist, oder fremde Leute da jederzeit rankommen.

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#24
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(383 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von Strja):
1. Die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher oder nachträglicher
Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt oder der
Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und der Schaden durch die mangelhafte
Mietsache entstanden ist; § 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.


Halte ich für unwirksam. Kurze Googlesuche bestätigt meinen Eindruck, aber das ist rechtlich doch sehr komplex und da müsste ich mich einarbeiten, um das wirklich zu verstehen.

Für einen kurzen Überblick:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verschuldensunabhaengige-garantiehaftung-des-vermieters-fuer-anfaengliche-mietmaengel-ausschliessen-198103.html

Kernsatz des Anwalts:
Zitat:
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte dies aber – wie so häufig bei Gericht – mit einem "ABER". Eine Benachteiligung des Mieters sei nur dann nicht gegeben, wenn der Haftungsausschluss sich gerade nicht auf die sog. Kardinalpflichten des Vermieters erstrecke, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Mietzahlungspflicht stünden.


Da die Mietsache zur Verfügung zu stellen die absolute Kardinalspflicht des Vermieter ist, kommt es hier wirklich auf die genauen Umständen an (unterliegt der Mietvertrag der AGB Kontrolle, z.B.) und auch auf jedes einzelne Wort.

Wenn noch keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, dann würde ich das jetzt ganz rasant machen. Es geht hier für den Mieter um ggf. zig tausende Euro. Das sollte man nicht als Laie alleine durchziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10815 Beiträge, 4750x hilfreich)

Aufgrund der mietvertraglichen Regelung bin ich mit einer Einschätzung sehr vorsichtig. Ich kann nicht beurteilen, ob diese wirklich gültig ist. Daher wäre mein Rat alles daran zu setzen, sich mit dem Vermieter abzusprechen. Wenn eine Versicherung für den Wasserschaden einspringt, dann zahlt die möglicherweise auch für einen Schadensersatz an den Mieter. Der Vermieter sollte dies mit seiner Versicherung abklären. Wenn eine Versicherung zahlt, ist's für Mieter wie Vermieter am besten.

Wenn eine Absprache nicht funktioniert, dann ist eine Mietminderung von 100% für jeden Tag der Unbenutzbarkeit der Wohnung jedenfalls sicher. Bei einem darüber hinausgehenden Schadensersatz kommt es auf die Wirksamkeit der Vereinbarung, dem Grund des Wasserschadens bzw. einen möglichen Verzug des Vermieters und einiges mehr an. Das wird dann nicht einfach, vorsichtig formuliert.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6531x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Wegen der Möbel will man schauen, ob man am Freitag beim Termin mit dabei sein darf.
Was hat der Termin denn mit den Möbeln zu tun?
ICh würde den Vermieter noch HEUTE auf sein Angebot festnageln und ihm heute schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass ich sein Angebot zur Einlagerung in der oberen Etage gern annehme, weil ich tatsächlich kein anderes Lager in zumutbarer Nähe finde und keine Helfer für doppelten Einsatz... und deshalb gem. Mietvertrag am 1.3. MIT dem vollen Möbelwagen vor der Tür stehen würde... Er möge doch bitte um xxUhr vor Ort sein.

Zitat (von Strja):
Allenfalls können eventuell die Möbel in der oberen Etage abgestellt werden bzw gestapelt
Oben dürfte es doch trocken sein, wenn der Wasserschaden in der unteren Etage ist. Und wenn sogar die Bautrockener schon seit 1,5 Wochen nicht mehr laufen, scheint es ja vllt. glücklicherweise nicht so dramatisch zu sein...

Zitat (von Strja):
Nächste Woche soll ein erneuter Gutachtertermin stattfinden, vielleicht weiß man dann genaueres.
Das ist also DIESE Woche (8.KW) am Freitag.
Im besten Falle --->könnte der Gutachter feststellen, dass alles trocken genug ist, auch der Estrich drin bleiben kann, der Maler ggfls. schon durch kann und auch zuletzt der Bodenbelag verlegt werden kann---> im allerbesten Falle ist das alles bis 28.2. erledigt--- und der Mieter zieht am 1.3. ein.

Und die ganze theoretische juristische Diskussion hätte sich erübrigt... ?
Fast zu schön, um wahr zu sein, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Strja
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Ich würde über den groben Daumen gepeilt sagen, dass wahrscheinlich 99,9% aller Wasserschäden keine höhere Gewalt sind, aber ohne zu wissen, was diesen Wasserschaden verursacht hat, kann man das natürlich auch nicht endgültig beurteilen.

laut Aussage VM lief wohl über einige Zeit (Vormieterin war länger abwesend) Wasser von Toilettenspülung hinter die Wand.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Das kommt drauf an. Wie und wann hat der Mieter denn, wenn er will und möchte, Zugang zu den eingelagerten Dingen? An seinen Hausstand muss man auch mal schnell und unkompliziert rankommen. Wenn der Mieter bspw. jedes Mal umständlich Termine Tage oder Wochen im Voraus absprechen muss, wenn er da ran muss/will, weil er keinen Schlüssel ausgehändigt bekommt, dann kann man das durchaus anders sehen und zu dem Schluss kommen, dass das für den Mieter nicht zumutbar ist. Dann könnte der Mieter das Angebot vom Vermieter ablehnen und der Vermieter müsste trotzdem die Kosten der Einlagerung übernehmen. Oder auch dann, wenn zu befürchten ist, dass die Möbel/der Hausrat Schaden nimmt. Oder ständig unbefugte dazu Zugang haben (die Handwerker z.B., oder auch der Vermieter selbst). Halte ich bei der Beschreibung des Sachverhalts zumindest nicht für ganz ausgeschlossen, dass entweder der Zugang zum persönlichen Hab und Gut unzumutbar schwer ist, oder fremde Leute da jederzeit rankommen.

Man hätte in der oberen Etage 2 kleinere Zimmer zur Verfügung, mit Dachschrägen. Sehe wirklich das Problem, hier alle Möbel unterzukriegen. Handwerker wären auch ständig da.

Zitat (von Anami):
Oben dürfte es doch trocken sein, wenn der Wasserschaden in der unteren Etage ist. Und wenn sogar die Bautrockener schon seit 1,5 Wochen nicht mehr laufen, scheint es ja vllt. glücklicherweise nicht so dramatisch zu sein...

Laut Aussage VM (deren Versicherung) sollen bis zum Gutachtertermin alle Gerätschaften ausbleiben. Nässe soll ca 0,50 - 1m vom Fußboden hoch sein.

Zitat (von Anami):
Das ist also DIESE Woche (8.KW) am Freitag.
Im besten Falle --->könnte der Gutachter feststellen, dass alles trocken genug ist, auch der Estrich drin bleiben kann, der Maler ggfls. schon durch kann und auch zuletzt der Bodenbelag verlegt werden kann---> im allerbesten Falle ist das alles bis 28.2. erledigt--- und der Mieter zieht am 1.3. ein.

Und die ganze theoretische juristische Diskussion hätte sich erübrigt... ?
Fast zu schön, um wahr zu sein, oder?

Genau, zu schön um wahr zu sein.
Laut Aussage VM von heute: Sie hatte Rücksprache mit den Handwerkern/Firma gehalten. Wenn der Gutachter alles am Freitag befürwortet, könnte die Firma ab 2.3. den Estrich rausholen. Ca. 15.3. neuer Estrich rein. Dann dauert es gut 3 Wochen bis begehbar. Irgendwann neuer Boden drauf, Küche wieder rein. Also sind wir vermutlich irgendwo bei Mitte/Ende April.

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#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6531x hilfreich)

Zitat (von Strja):
Man hätte in der oberen Etage 2 kleinere Zimmer zur Verfügung, mit Dachschrägen. Sehe wirklich das Problem, hier alle Möbel unterzukriegen. Handwerker wären auch ständig da.

Was bleibt? Es muss ja so oder so Umzugsgut bewegt werden...und auch die Mieter müssen irgendwo bleiben.
Das mit dem *wer muss was bezahlen und wofür haften*...kommt doch tatsächlich nicht vor dem 1.3.
Als Mieter hat man jetzt die Kaution und die Märzmiete zur Verfügung, oder??

Zitat (von Strja):
Also sind wir vermutlich irgendwo bei Mitte/Ende April.
Wenn dieser GAU mit dem Estrich am Freitag vom Gutachter so gefordert würde--- werden die Mieter jetzt trotzdem tagtäglich nach Ausweich/Ersatz suchen müssen.
Das nimmt ihnen niemand ab.

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#29
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Und genau das ist hier doch der Fall. Wenn der Vermieter die Wohnung nicht zum vertraglich vereinbarten Termin im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen kann, ist er in Verzug mit der Mängelbeseitigung.

Mir fällt kein anderes Wort ein, sorry, aber das ist purer Unsinn.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
(das wäre grob fahrlässig)

Das ebenso.


Eine regelmäßige Wartung schließt das Vertretenmüssen im Allgemeinen aus, eine unterlassene Wartung begründet es aber nicht automatisch...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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