Miete-Kündigung-rechtens...

19. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Tringole
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete-Kündigung-rechtens...

Hallo liebe Forum Mitglieder ich bräuchte Mal euren Rat bzw. eure Einschätzung. In unserem Mietvertrag steht:

Paragraph 5: Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestmietdauer beträgt jedoch 24 Monate. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Ich habe schon mit dem Vermieter abgemacht das wir ihn ein potentiellen Nachmieter suchen und habe ihm schon acht Vorschläge gegeben, wo nun drei Leute abgesagt haben, drei gefallen dem Vermieter nicht und zu zwei will er noch Kontakt aufnehmen.

Meine eigentliche Frage ist ob dieser Passus wie er bei uns im Mietvertrag
steht überhaupt gültig ist (ich beziehe mich auf die 24 Monate). Kulanterweise hab ich mich um potentiellen Nachmieter bemüht aber wenn er nun alle ablehnt würden dann nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen weil so steht es ja dort und dieser Passus mit den 24 Monaten wäre hinfällig? Sprich ich könnte ganz normal mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Es ist nur der Fall der Fälle falls er sich komplett quer stellt.

Vielen Dank schon Mal für eure Antworten und Einschätzungen :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tringole):
Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestmietdauer beträgt jedoch 24 Monate


Dann ist die Mindestmietzeit doch schon längst abgelaufen. D.h. man kann jederzeit mit der Frist von 3 Monaten kündigen, unabhängig von Nachmietern.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tringole
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry Fehlerteufel eingeschlichen, 01.02.2020 sollte es heißen :)

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)


Zitat (von Tringole):
Die Mindestmietdauer beträgt jedoch 24 Monate.
Das ist vom 1.2.2020 bis zum 1.2.2022.
Die Kündigungsfristen---danach- gelten gem. gesetzl. Regelung.

Du kannst also vermutlich mit 3 monatiger Frist zum 1.2.2022 kündigen. Deine Kündigung sollte dann spätestens zu Ende Oktober 2021 beim Vermieter vorliegen.

Du kannst nicht verlangen, dass der Vermieter einen Nachmieter akzeptiert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Tringole
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt der Passus mit die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate ist gültig? Hätte gedacht da müsste eigentlich sowas in der Art stehen wie : Die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate und in der Zeit darf weder der Mieter noch Vermieter kündigen. Er bezieht sich doch nur auf gesetzliche Kündigungsfristen. Muss da nicht sowas wie eine Kündigungsklausel oder sowas rein. Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Tringole):
Das heißt der Passus mit die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate ist gültig?
Ja.
https://www.mietrecht.com/mindestmietdauer/
Lies mal nach, welche Ausnahmen es gibt...
Immerhin kommt dir der Vermieter ja schon entgegen. Er könnte auch einfach auf 24 Mon. Mietdauer bestehen.

Zitat (von Tringole):
Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dort finden sich dann die Klauseln, je nachdem, was nun Mieter oder Vermieter wollen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Tringole):
Die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate und in der Zeit darf weder der Mieter noch Vermieter kündigen


Darauf müsste der VM im MV auch hinweisen, und auch darauf, dass die fristlose Kündigung währen dieser Zeit nicht ausgeschlossen ist, sofern es
dazu einen triftigen Grund gibt.

Deine Nachmieterstellung muss der VM nicht berücksichtigen, selbst wenn vereinbart wäre, dass Du dazu berechtigt bist. Ein Nachmieter, der Dir z.B.
gefällt, muss dem VM nicht unbedingt auch gefallen. Du hast mit dem Nach-
mieter weiter nichts zu tun, der VM evtl. sehr lange Zeit, und da genügt nur
Sympathie nicht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tringole
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Darauf müsste der VM im MV auch hinweisen, und auch darauf, dass die fristlose Kündigung währen dieser Zeit nicht ausgeschlossen ist, sofern es
dazu einen triftigen Grund gibt.


Was heißt das nun konkret, es steht ja nur das im Paragraph wie angegeben. Das mit den Nachmietern weiß ich daß er im Prinzip keinen nehmen muss der mir gefällt aber ich bin der festen Überzeugung dass er das mit der Mindestmietdauer anders hätte schreiben müssen. Das ist einfach ein reingeschriebener Nebensatz ohne Verweis auf irgendwas.
Da müsste doch mindest stehen.
"Die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate eine Kündigung von Vermieter und Mieter in der Zeit ist nicht möglich." Irgendwie sowas.
Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Tringole):
Was heißt das nun konkret,
Dass die Mindestmietdauer von 2 Jahren gilt und die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung gelten.
Alles nötige da.

Aus dem Link:
Ist eine Kündigung innerhalb der Mindestlaufzeit möglich?
In der Regel wird eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Müssen Mieter dennoch ausziehen, müssen sie das immer mit dem Vermieter klären. Außerordentliche Kündigungen sind jedoch möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Dein Vermieter hat auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.

und weiterhin im unteren Drittel:
https://www.advocado.de/ratgeber/mietrecht/mietvertrag/mindestmietdauer-rechtsberatung-zum-mietrecht-durch-anwaelte.html
Ist der Mietvertrag mitsamt Kündigungsverzicht unterschrieben, gibt es in der Regel kein Zurück mehr. Unter gewissen Umständen kann der Mieter seinen Vertrag aber trotz Mindestmietdauer kündigen – mithilfe einer außerordentlichen Kündigung. Dazu muss allerdings ein wichtiger Grund gemäß § 543 oder 569 BGB vorliegen.

Das sind die gesetzlichen Vorschriften aus dem BGB.

Zitat (von Tringole):
"Die Mindestmietdauer beträgt 24 Monate eine Kündigung von Vermieter und Mieter in der Zeit ist nicht möglich."
Du wohnst ja nicht für 2 Jahre im Gefängnis---es gibt immer Ausnahmen. die kann sich aber nicht der Vermieter ausdenken, sondern dazu gilt das Gesetz/die Gesetze.

Es steht der Verweis auf gesetzl. Vorschriften zur Kündigung im § 5 zur Mietdauer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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