Miete / Nebenkostenabrechnung / Hausmeisterkosten

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.05.2019 13:48:01
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete / Nebenkostenabrechnung / Hausmeisterkosten

In meinem Mietvertrag steht folgendes:
Die Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten werden monatlich als Pauschale entrichtet.

Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Eklärung in Textform anteilig auf den Mieter umlegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der Vermieter in ihr den Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert.

Nun zu meiner eigentlichen Frage. 5 Jahre lang habe ich den gleichen Betrag für die Hausmeisterkosten bezahlt.
Nach dem 6 Jahr kam mit der Nebenkostenabrechnung für 2017 eine große Nachzahlung, da der Betrag für den Hausmeister plötzlich um 160% gestiegen ist.
Es gab keinen Grund für diese Erhöhung, der Hausmeister hat nicht mehr Arbeiten im Haus übernommen als die letzten Jahre und vor allem wurden wir nicht über diese Erhöhung informiert, sondern uns wurde der Betrag einfach als dicke Nachzahlung drauf gedrückt.
Ist es nach den Worten aus meinem Vertrag zulässig, diese Pauschalen Kosten einfach ohne vorankündigkung zu erheben?
Muss ich diese Nachzahlung anerkennen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wenn wirklich eine Pauschale (mit Ausnahme Heizung und Warmwasser) vereinbart wurde, dann darf der Vermieter diese Pauschale nur begründet erhöhen. Er wird also aufschlüsseln müssen, welche Position bei Vereinbaung der Pauschale in welcher Höhe vorhanden waren und wie hoch diese Positionen jetzt sind.

Da du den Begriff Nebenkostenabrechnung verwendest, bin ich mir aber nicht sicher, was genau bei euch vereinbart ist. Dazu wäre es vermutlich am einfachen, wenn du die Passage im Mietvertrag und die Abrechnung einscannst, anonymisierst, irgendwo hochlädst und dann den Link hier einstellst.

Im übrigen würde § 560 BGB die Änderung von einer Betriebskostenpauschale regulieren und ist zum Nachteil des Mieters auch nicht änderbar. Darin heisst es

"Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt."

Der Vermieter könnte rückwirkend also nur dann erhöhen, wenn er erst in den letzten 3 Monaten davon erfahren hat. Das erscheint mir dann doch recht unwahrscheinlich.

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#2
 Von 
guest-12308.05.2019 13:48:01
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.
Im Mietvertrag steht wirklich nur das was ich geschrieben habe. Alles andere bezieht sich nicht auf die Nebenkosten.

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