Miete bei Kauf dem Mietspiegel angepasst erhöhen ?

6. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
RinaH
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete bei Kauf dem Mietspiegel angepasst erhöhen ?

Hallo,

ich interessiere mich für ein Zweifamilienhaus, in dem die obere Wohnung aktuell vermietet ist. In die untere Wohnung würden wir einziehen.

Nun ist es so, das der aktuelle Besitzer die Wohnung sehr sehr günstig vermietet hat. Ich habe gelesen das bei einem Verkauf die Miete lediglich um 20% erhöht werden darf. Aber selbst dann würden vergleichbare Wohnungen min. das Doppelte kosten.

Darf man in einem solchen Fall die Miete mehr als diese 20% erhöhen?

Oder dürfte ich nach Einzug von meinem Sonderkündigungsrecht nach 573a BGB gebrauch machen und die Wohnung dann neu vermieten zu einer ortsüblichen Miete? Wie viel Zeit müsste zwischen der Kündigung/Auszug und der Neuvermietung vergehen?

Ich sage schon einmal Danke fürs lesen und ggf. für eure Antworten:)



-- Editiert von User am 6. Juli 2023 12:01

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Wichtigste Info zuerst: Erst Mietvertrag einsehen, dann Kaufvertrag unterschreiben! Nicht umgekehrt!

Grundsätzlich halte ich Dein Vorgehen für nicht falsch. Du wirst nach Einzug kündigen dürfen und der Mieter ist weg. Du darfst auch direkt danach neu vermieten an jemand anderen.
An den bisherigen Mieter würde ich nicht vermieten. Das könnte als Umgehung einer verbotenen Mieterhöhung ausgelegt werden und der alte Mietvertrag lebt wieder auf.

Aber jetzt zu dem Punkt vom Anfang:
Ein "Gefälligkeitsmietvertrag" mit niedrigen Mieten hat recht häufig auch andere heimtückische Fallen zugunsten des Mieters. Solche Dinge wie vermieterseitige Kündigungsausschlüsse, dauerhafter Verzicht auf Mieterhöhungen aller Art, etc. Wenn Du die Wohnung kaufst, dann kaufst Du diese Fallen im schlimmsten Fall mit.

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1815x hilfreich)

Zitat (von RinaH ):
Darf man in einem solchen Fall die Miete mehr als diese 20% erhöhen?


Der Mietvertrag laeuft normal weiter, d.h. du darfst genau dann erhoehen, und um genau so viel, wie der alte VM es gedurft haette. Der Verkauf laesst keine besonderen Ansprueche des neuen VM gegen den M entstehen, die vorher nicht bestanden haben.

Zitat (von RinaH ):
Oder dürfte ich nach Einzug von meinem Sonderkündigungsrecht nach 573a BGB gebrauch machen


Wenn die dortigen Voraussetzungen erfuellt sind, ja. Auch Par. 574 Abs. 2 BGB beachten. Und dass man da nicht tricksen kann ("Unwirksam dagegen ist eine Kündigung, um nach Auszug des Mieters auch die eigene Wohnung aufzugeben nebst Verkauf (LG Duisburg ZMR 05, 366)", "Erforderlich ist nur, dass der Vermieter vor dem Ausspruch der Kündigung die Wohnung bewohnen muss.")

Zitat (von RinaH ):
und die Wohnung dann neu vermieten zu einer ortsüblichen Miete?


Nein. "Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht in Bezug, wenn: [...] der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte" (https://jurarat.de/das-sonderkuendigungsrecht-des-vermieters-nach-ss-573-bgb)

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#3
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Nein. "Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht in Bezug, wenn: [...] der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte" (https://jurarat.de/das-sonderkuendigungsrecht-des-vermieters-nach-ss-573-bgb)


Dafür würde ich gerne mal die entsprechende Stelle im BGB sehen. §573a spricht explizit davon "ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf" .

EDIT: Ok, hab jetzt glaub verstanden was die Website damit meint. Es geht dabei nicht um die gekündigte, 2. Wohnung, sondern um die selbst bewohnte. Da gibt es Urteile, da schlaue Vermieter sich bei leerstehender 1. Wohnung dort nur zum Zwecke der Kündigung angemeldet haben und dann sehr schnell wieder ausgezogen sind.

-- Editiert von User am 13. Juli 2023 09:27

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