Miete bei vorzeitigem Auszug

6. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb524942-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete bei vorzeitigem Auszug

Ich war Untermieter in der Wohnung der Cousine meines Ex Freundes. Sie hat mich Ende Juli 2019 zum 31.10 gekündigt. Da ich aber von diesen drei Monaten 2 im Urlaub bin und sie das wusste haben mein Freund und ich beschlossen meine Sachen vorm Urlaub irgendwo Unterzulagen damit ich nach dem Urlaub von ihm entspannt suchen kann und dann nicht den Stress habe. Nachdem ich am 29.07 ausgezogen bin hat sie mir abends geschrieben,dass ich ihr die Miete bezahlen soll. Ist ja auch korrekt. Aber ich habe dann kurz darauf gesehen,dass sie mein Zimmer schon wieder eingerichtet hat und ich also gar nicht mehr da wohnen könnte. Muss ich trotzdem die Miete für die drei Monate bezahlen obwohl ich keinen Schlüssel mehr habe, nicht mehr in der Wohnung leben könnte und sie keinen Nachmieter wollte?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von fb524942-36):
Sie hat mich Ende Juli 2019 zum 31.10 gekündigt.
Dann endet dein Mietverhältnis am 31.10.
Bis dahin bist du Mieter und zahlungspflichtig.
Zitat (von fb524942-36):
haben mein Freund und ich beschlossen meine Sachen vorm Urlaub irgendwo Unterzulagen
Dein Problem. Umzug ohne Stress muss man sich leisten können.
Wieso hast du keinen Schlüssel mehr?
Wieso wollte sie keinen Nachmieter? Wann wurde das vereinbart?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von fb524942-36):
obwohl ich keinen Schlüssel mehr habe, nicht mehr in der Wohnung leben könnte

Das dürfte dann die Rückgabe des Zimmers sein, desweiteen scheint die Vermieterin dieses wieder zu nutzen. Damit würde die Mietzahlung eigentlich entfallen.

Gedanken sollte man sich aber drüber machen, wie man das im Falle des Falles beweisen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb524942-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab ein Screenshot gemacht von einem Foto das sie von sich in meinem alten Zimmer gepostet hat. Auf dem Foto kann man sehen wann es hochgeladen wurde um zu beweisen,dass sie das Zimmer eingerichtet hat bevor meine Kündigungsfrist ausgelaufen war.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb524942-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von fb524942-36):
Sie hat mich Ende Juli 2019 zum 31.10 gekündigt.
Dann endet dein Mietverhältnis am 31.10.
Bis dahin bist du Mieter und zahlungspflichtig.
Zitat (von fb524942-36):
haben mein Freund und ich beschlossen meine Sachen vorm Urlaub irgendwo Unterzulagen
Dein Problem. Umzug ohne Stress muss man sich leisten können.
Wieso hast du keinen Schlüssel mehr?
Wieso wollte sie keinen Nachmieter? Wann wurde das vereinbart?


Ich habe ihr den Schlüssel gegeben als ich ausgezogen bin, weil für mich damit die Sache gegessen war und Abends hat sie mir dann eine SMS geschrieben,dass ich ihr Miete zahlen soll. Mittags als wir uns gesehen haben hat sie nichts davon gesagt. Und sie wollte alleine wohnen und keinen Mitbewohner mehr haben. Das hat sie mir gesagt als sie mir die Kündigung gegeben hat. Hab das aber auch schriftlich in einer SMS.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von fb524942-36):
weil für mich damit die Sache gegessen war
Die Vermieterin hat das wohl nicht so gesehen.

OK. das mit dem nicht gewünschten Nachmieter ist verständlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von fb524942-36):
Auf dem Foto kann man sehen wann es hochgeladen wurde um zu beweisen,dass sie das Zimmer eingerichtet hat bevor meine Kündigungsfrist ausgelaufen war.

Gute Aussichten für Dich, schlechte für die Vermieterin ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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