Miete mehrmals unpünktlich, Fristlose Kündigung

11. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete mehrmals unpünktlich, Fristlose Kündigung

Hallo Forum,

folgendes Szenario:

Mieter zahlt 3 mal hintereinander die Miete um ca 1 Woche verspätet. Die Kaution ist ebenfalls noch nicht eingegangen, wurde aber mit dem Vermieter so abgesprochen, dass diese zu einem Zeitpunkt verrichtet wird, wenn der Mieter finanziell besser aufgestellt ist.
Bei jeder verspäteten Mietzahlung wurde der Mieter via Whatsapp daraufhingewiesen, dass er die Miete zu zahlen hat.
Bei dem 3. mal, wurde er via Whatsapp darauf hingewiesen, dass die Miete bis zu Datum X einzugehen hat. Die Miete kam einen Tag verspätet als dieses Datum.
Nun wurde dem Mieter fristlos und außerordentlich gekündigt.

Nun die Frage, ob hier eine fristlose Kündigung rechtens ist.
Wie sieht es konkret bezüglich den Abmahnungen aus? Hätten diese präziser sein müssen?
Welche Möglichkeiten hat der Mieter um die fristlose Kündigung zu vermeiden?

Viele Grüße

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Rechtens: vermutlich ja. Es sind genug Abmahnungen erfolgt. Ob die inhaltlich ausreichend präzise waren, käme auf die konkrete Formulierung an. Mindestens bei der letzten scheint das der Fall zu sein, allenfalls könnte da die gesetzte Frist zu kurz sein. Oder würde nicht angekündigt, dass andernfalls gekündigt werde? Das könnte ein Strohhalm sein, um eine ordentliche Kündigung (die aber ja gar nicht erwähnt ist) anzuwenden.

Was tun: Wenn die Kündigung fristlos und außer(!)ordentlich ist, kann der Mieter sie durch künftig pünktliche Zahlung heilen.
Alle zwei Jahre einmal geht das.

Wenn auch noch eine ordentliche Kündigung dabei ist: die bleibt erst mal bestehen. Aber da sind immerhin drei Monate Kündigungsfrist.



-- Editiert von quiddje am 11.11.2021 16:21

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Die Kaution ist ebenfalls noch nicht eingegangen, wurde aber mit dem Vermieter so abgesprochen, dass diese zu einem Zeitpunkt verrichtet wird, wenn der Mieter finanziell besser aufgestellt ist.
Ich vermute, das wird der wesentliche Knackpunkt sein. Wie ist diese Absprache denn formuliert und wie lässt sie sich beweisen?

Zitat (von Biowio):
Nun die Frage, ob hier eine fristlose Kündigung rechtens ist.
Was steht denn genau in der fristlosen Kündigung? Also welche Begründung? Am besten wäre es, wenn der Wortlaut hier wiedergegeben würde. Wurde die Kündigung vom Vermieter eigenhändig unterschrieben und dem Mieter schriftlich zugestellt?

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#3
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich vermute, das wird der wesentliche Knackpunkt sein. Wie ist diese Absprache denn formuliert und wie lässt sie sich beweisen?


Die Absprache war so formuliert, dass der Mieter zahlt sobald es ihm finanziell wieder möglich ist, da er auf die Rückzahlung einer anderen Zahlung wartet. Dies geschah in einem Telefonat.

Zitat (von cauchy):
Was steht denn genau in der fristlosen Kündigung?


Da steht folgendes: ... kündigen den Mietvertrag außerordentlich und fristlos, da die Mieten für die letzten 2 Monate zu spät und für den aktuellen Monat bis zum heutigen Tage nicht auf das Konto überwiesen wurden. Zudem haben Sie die Kaution trotz Aufforderung nicht gezahlt. Die Mietforderung und die Kaution sind aufgrund keiner Ihnen entgegenstehenden Ansprüche ohne Abzug fällig.

Die Kündigung wurde via whatsapp pdf. datei zugesandt und ist unterschrieben.

-- Editiert von Biowio am 11.11.2021 16:31

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#4
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Was tun: Wenn die Kündigung fristlos und außer(!)ordentlich ist, kann der Mieter sie durch künftig pünktliche Zahlung heilen.
Alle zwei Jahre einmal geht das.


Was genau bedeutet das? Grundsätzlich geht es dem Mieter darum, nicht einfach auf der Straße zu landen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Nun wurde dem Mieter fristlos und außerordentlich gekündigt.
Auch per WhatsApp?
Zitat (von Biowio):
Wie sieht es konkret bezüglich den Abmahnungen aus?
Hat der Mieter diese überhaupt erhalten? Wieso nennst du eine solche WhatsApp-Nachricht denn *Abmahnung*?
Zitat (von Biowio):
daraufhingewiesen, dass er die Miete zu zahlen hat.
Das dürfte keine Abmahnung sein.
Zitat (von Biowio):
wurde aber mit dem Vermieter so abgesprochen, dass diese zu einem Zeitpunkt verrichtet wird, wenn der Mieter finanziell besser aufgestellt ist.
Der Vermieter kennt also die Probleme des Mieters.
Zitat (von Biowio):
Welche Möglichkeiten hat der Mieter um die fristlose Kündigung zu vermeiden?
Meine Empfehlung: Mit dem Vermieter in einem intensiven Gespräch versichern und versprechen, dass ab dem nächsten Monat die Miete nie mehr zu spät bezahlt werden wird.

Versuch macht kluch.
Wir kennen weder Vermieter noch Mieter noch das eigentliche Verhältnis der beiden.
Welcher Vermieter lässt sich heutzutage noch darauf ein, die Kaution erst dann zu erhalten, wenn der Mieter dafür genügend Kohle hat...?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Auch per WhatsApp?


Per pdf. Datei versendet via Whatsapp.
Zitat (von Anami):
Wieso nennst du eine solche WhatsApp-Nachricht denn *Abmahnung*?


Der Mieter hat sie erhalten und Besserung versprochen. Nur ist die meine Frage wie gültig diese Form der Abmahnung sind, wenn sie quasi so formuliert sind: Bis Datum X geht die Miete ein oder Sie packen Ihre Taschen.

Zitat (von Anami):
Meine Empfehlung: Mit dem Vermieter in einem intensiven Gespräch versichern und versprechen, dass ab dem nächsten Monat die Miete nie mehr zu spät bezahlt werden wird.


Das Gespräch wurde bereits gesucht und verlief von Seiten des Vermieters erfolglos.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Die Kündigung wurde via whatsapp pdf. datei zugesandt und ist unterschrieben.
Also ist sie unwirksam. Sie z.B. https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0505/050513c.htm. Es fehlt an der Schriftform.

Trotzdem wäre es sinnvoll, sich mit den Details der Kündigung zu beschäftigen. Denn möglicherweise kommt die Kündigung ja noch einmal schriftlich per Post.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Die Absprache war so formuliert, dass der Mieter zahlt sobald es ihm finanziell wieder möglich ist, da er auf die Rückzahlung einer anderen Zahlung wartet. Dies geschah in einem Telefonat.
Okay, das ist im Zweifel nicht beweisbar. Ich rate dringend, sofort alle offenstehenden Zahlungen zu leisten. Damit ist auch die Kaution gemeint. Aktuell ist noch keine wirksame Kündigung eingegangen. Das kann sich aber schnell ändern. Wenn vor Eingang der wirksamen Kündigung keine Ausstände mehr offen sind, ist die Situation zwar noch nicht ausgestanden. Aber dann hat der Mieter zumindest bessere Argumente, als wenn die Kaution trotz Aufforderung noch offen steht.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Also ist sie unwirksam. Sie z.B. https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0505/050513c.htm. Es fehlt an der Schriftform.
Wieso sollte die unwirksam sein? In dem Urteil bezog man sich nur auf Fax.

Siehe § § 568 BGB
Zitat:

§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

in Verbindung mit § 126 BGB
Zitat:

§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

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#10
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mieter hat hier keinerlei Chancen auf eine Kündigung mit Frist zu pochen sondern ist verpflichtet die Wohnung sofort zu räumen?
Sollte der Mieter den Rechtsreit suchen: Darf er sich bis Klärung in der Wohnung aufhalten? Wie lange kann sich sowas ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aktuell ist noch keine wirksame Kündigung eingegangen. Das kann sich aber schnell ändern


Kann der Mieter Einspruch gegen die Kündigung einlegen und so lange in der Wohnung verweilen bis eine Räumungsklage durchgesetzt ist?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
in Verbindung mit § 126 BGB


ich bezweifele jedoch das die per Whatsapp versendete PDF-Datei eine qualifizierte elektronische Unterschrift enthält.

§ 126a BGB
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

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#13
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Nur ist die meine Frage wie gültig diese Form der Abmahnung sind, wenn sie quasi so formuliert sind: Bis Datum X geht die Miete ein oder Sie packen Ihre Taschen.

Soweit mir bekannt, gibt es keine Formvorschriften für Abmahnungen. Nur die möglichen Konsequenzen müssten sich aus der Abmahnung ergeben.
"oder Sie packen Ihre Taschen" dürfte ausreichend sein.

Zitat (von Biowio):
Kann der Mieter Einspruch gegen die Kündigung einlegen und so lange in der Wohnung verweilen bis eine Räumungsklage durchgesetzt ist?

Wenn der Mieter fortan seine Miete pünktlich bezahlt und umgehend die Kaution überweist, dürfte der Vermieter mit seiner Räumungsklage scheitern, selbst wenn die Kündigung noch einmal wirksam zugestellt wird.
Ausserdem wurde - wenn ich das richtig sehe - bislang nur fristlos, aber nicht fristgerecht gekündigt, d.h. durch die zukünftige pünktliche Mietzahlung und die Zahlung der Kaution, wird die Kündigung hinfällig.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Biowio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
wird die Kündigung hinfällig.


Das heißt im Klartext: Wenn der Mieter jetzt die ausstehenden Beträge in kurzer Zeit überweist, verfällt die fristlose Kündigung und der Mieter hat weiterhin Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum vertraglichen Ende?

Danke für die Antwort, brauch es nur manchmal sehr prophan erklärt, haha!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Biowio):
Wenn der Mieter jetzt die ausstehenden Beträge in kurzer Zeit überweist, verfällt die fristlose Kündigung und der Mieter hat weiterhin Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum vertraglichen Ende?


Im Prinzip ja.

Da die Kündigung aber ohnehin unwirksam ist, kommt es darauf nicht an.

Dennoch sollte der Mieter die ausstehenden Beträge umgehend bezahlen, das schließlich umgehend eine wirksame schriftliche Kündigung folgen kann.

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