Miete mindern - sinnvoll?

26. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
MANN-W
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)
Miete mindern - sinnvoll?

Ein Mieter hat in einer Zimmerecke eine feuchte Stelle, dazu löst sich die Tapete und Wärmedämmung.
Der VM reagiert nur zögerlcih, sagt das soll der Mieter mit seinem Maler klären. Der kann das dann machen.

Der Schaden ist aber nun umfangreicher, der Maler will das mit dem VM klären.

Wochenlang geschieht nichts.

Dann entdeckt der Mieter weiter feuchte Stellen in zwei anderen Zimmer. Er informiert den VM per E-Mail (telefonisch hat er nie reagiert, auf E-Mails aber auch nicht....).
Zwei Wochen später per Einschreiben. Dazu beklagt der Mieter die nie schließende Haustüre, keine Aussenbeleuchtung zum Garagenhof, Schimmel im Treppenhaus, loses Parkett (alles faktisch und deutlich erkennbar vorhanden).

VM weist fresch darauf hin das er in Urlaub war und nicht verpflichtet sei, täglich seine E-Mails zu lesen. Er erkennt weder die gestellte Frist zur Mängelbeseitigung, noch die Mängel an sich an. Er werde sich das beizeiten sich das einmal ansehen....
Außerdem könne er das selbst mit dem Maler (der Maler des VM) regeln.

Nun ist die Frist abgelaufen, ohne das der VM reagiert hat. Da der Miet angekündigt hat ab dem Zeitpunkt die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen, sich dazu die Option offen lässt die Miete zu reduzieren, und sich ab dann auch noch an eine Rechtsanwalt wendet, überlegt er die Miete um € 100,-- zu reduzieren (Warmmiete ist 1.180,-- bei 106 qm).

Oder besser die Sachen erst dem Rechtsanwalt geben?



-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Man kann die Miete mindern.

Desweiteren hat man die Möglichkeit der Selbstvornahme mit Verrechnung mit der Miete.
Dies sollte man nochmals ankündigen, Einschreiben, Frist 14 Tage nach Datum.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Man kann die Miete mindern.

Desweiteren hat man die Möglichkeit der Selbstvornahme mit Verrechnung mit der Miete.
Dies sollte man nochmals ankündigen, Einschreiben, Frist 14 Tage nach Datum.



quote:<hr size=1 noshade>VM weist fresch darauf hin das er in Urlaub war und nicht verpflichtet sei, täglich seine E-Mails zu lesen. <hr size=1 noshade>

Das ist nicht frech, sondern normal.



quote:<hr size=1 noshade>Der VM reagiert nur zögerlcih, sagt das soll der Mieter mit seinem Maler klären. <hr size=1 noshade>

Auswahl der Handwerker und deren Beauftragung ist nicht die Pflicht des Mieters und sollte von diesem auch tunlichst unterlassen werden.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Man kann die Miete mindern.

Desweiteren hat man die Möglichkeit der Selbstvornahme mit Verrechnung mit der Miete.
Dies sollte man nochmals ankündigen, Einschreiben, Frist 14 Tage nach Datum.



quote:<hr size=1 noshade>VM weist fresch darauf hin das er in Urlaub war und nicht verpflichtet sei, täglich seine E-Mails zu lesen. <hr size=1 noshade>

Das ist nicht frech, sondern normal.



quote:<hr size=1 noshade>Der VM reagiert nur zögerlcih, sagt das soll der Mieter mit seinem Maler klären. <hr size=1 noshade>

Auswahl der Handwerker und deren Beauftragung ist nicht die Pflicht des Mieters und sollte von diesem auch tunlichst unterlassen werden.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
ab dem Zeitpunkt die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen


Das ist ja nun sinnfrei, entweder man mindert oder man mindert nicht, ein "Vorbehalt" hat hier keinerlei rechtliche Konsequenz, man kann dann später nicht "rückwirkend mindern" oder sowas.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MANN-W
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Zahlung unter Vorbehalt sollte zur Absicherung bei einer folgenden späteren gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Es könnte ja sein das ein Gericht ein Minderung zuspricht - dann auch rückwirkend.

Mein Gedanke hinsichtlich einer Mietminderung ist aber, dass diese sofort wirkt und den VM "in Bewegung" bringt. Wie ich ihn einschätze wird er damit eine fristlose Kündigung aussprechen - was natürlich erst einmal Blödsinn sein dürfte. Ich würde dann den Vorgang zu einem RA bringen und weiteres folgt.

Da der VM überhaupt nicht reagiert ziehe ich vielleicht einfach einmal € 150,-- ab.

Ich habe derzeit € 85,-- für eine Schimmeltest bezahlt (mal sehen was die Ergebnisse bringen) und werde dem RA € 150,-- an Eigenanteil meiner Rechtsschutzversicherung zahlen müssen.

Die Selbtsvornahme halte ich für etwas schwierig. Ich denke die gesamte Wärmedämmung, die von innen auf die Aussenwand egklebt wurde, muss gelöst, neu geklebt und die Tapete dann gestrichen werden. Und die Ursache, möglicherweise die defekte Aussenwand, ist damit ja nicht gelöst.
Parkettleger beauftragen ist auch so eine Sache....
Und die undichte Garage, etc..




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Dann wäre die Selbstvornahme in der Tat nicht zielführend.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist ja nun sinnfrei, entweder man mindert oder man mindert nicht, ein "Vorbehalt" hat hier keinerlei rechtliche Konsequenz, man kann dann später nicht "rückwirkend mindern" oder sowas. <hr size=1 noshade>


Falsch und gefährliche Aussage. Die zuviel gezahlte Miete wird über die Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB ) abgewickelt. Wenn nun die Miete ohne Vorbehalt bezahlt wird kommt einerseits die Kondiktionssperre des § 814 BGB in Betracht und/oder die Grundsätze nach Treu & Glauben greifen ein, wonach der Vermieter davon ausgehen kann, dass der Mangel nicht mehr "relevant ist" (Rechtsprechung), wenn ohne Vorbehalt weiter bezahlt wird. Es ist daher sehr wichtig, die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen.

Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Mietsache beeinträchtigt ist, es bedarf hier keiner Gestaltungserklärung, sie gilt demnach auch "rückwirkend". Mangel liegt vor = Miete ist gemindert.

Die Selbstvornahme richtet sich nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB. Selbstverständlich kannst du - wenn die Voraussetzungen vorliegen - auch eine Fachfirma beauftragen und die Mängel beseitigen lassen. Du musst das nicht im Wortsinne "selber" machen.

quote:<hr size=1 noshade>VM weist fresch darauf hin das er in Urlaub war und nicht verpflichtet sei, täglich seine E-Mails zu lesen.


Das ist nicht frech, sondern normal. <hr size=1 noshade>


Der Vermieter ist meist Unternehmer und somit zur regelmäßigen Überprüfung auch seines E-Mail Postfachs verpflichtet. Und alle zwei Tage kann bei einem Unternehmer mit dem Lesen von E-Mails gerechnet werden.

Ansonsten - Rechtsanwalt lohnt sich grundsätzlich immer, wenn der Vermieter komplett auf stur macht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
dazu löst sich die Tapete und Wärmedämmung.

Muss mal nachfragen: Ist die Dämmung innen angebracht oder außen? So etwas gibt es ja auch.

Aber lass Dich trösten, in 10 Jahren oder so wird jeder Hausbesitzer erkannt haben, welchen Frevel er seinem Haus mit der "energetischen Maßnahme" angetan hat.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MANN-W
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Wärmedämmung wurde INNEN auf die Wand geklebt (ca. 0,5 cm dicke Dämmplatte, darauf dann Rauhfaser). Und diese Wäremedämmung löst sich über eine Fläche von ca. 4 qm.
Vorher gab es oben in der Ecke eine Feuchtigkeitsschaden.

Der VM kümmerst sich um nichts, alles verottet.

Es ist im Übrigen ein Kommunalpolitiker (Ratsmitglied) und gleich in vier Ausschüßen (u.a. Liegenschaft, Gebäude, Entwicklung...), völlig abgehoben und überzeugt, was er sagt sei Gesetz.
Ich gehe davon aus das er der Überzeugung ist, Dank bester Beziehungen immer Recht zu bekommen. Spätestens aber wenn ein Gericht einen Bausachverständigen beauftragt dürfte Schluss sein - ich kann mir bei aller Kungelei nicht vorstellen, dass dieser ein Gefälligkeitsgutachten erstellt.

Er muss und wird wohl noch einiges lernen....



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn nun die Miete ohne Vorbehalt bezahlt wird kommt einerseits die Kondiktionssperre des § 814 BGB in Betracht <hr size=1 noshade>


Ach wat, dem M wird also unterstellt, Anwalt zu sein und damit genau zu wissen, daß er den Anteil, um den er eigentlich mindern könnte, "in Kenntnis der Nichtschuld" zahlt?
Sorry, so eine Aussage kann vielleicht im Elfenbeinturm der Rechtswissenschaft richtig sein, aber kein Gericht wird dem M unterstellen, er hätte gewußt, daß und um wieviel er die Miete hätte mindern können.

§814 BGB sagt ausdrücklich "*Kenntnis* der Nichtschuld", nicht "Nichtbestehen der Nichtschuld".

Eine Verwirkung des Minderungsanspruchs kann einzig und allein aus der Hinnahme des Mangels ohne Mängelrüge für einen hinreichend langen Zeitraum folgen, aber nicht daraus, daß der M nicht sofort bei Kenntnis des Mangels die Miete mindert oder "unter Vorbehalt" zahlt.

-- Editiert NinaONina am 28.08.2014 11:56

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sorry, so eine Aussage kann vielleicht im Elfenbeinturm der Rechtswissenschaft richtig sein, aber kein Gericht wird dem M unterstellen, er hätte gewußt, daß und um wieviel er die Miete hätte mindern können. <hr size=1 noshade>


Ein Gericht wird einem verständigen Menschen nicht unterstellen, dass er weniger zahlen muss, wenn er weniger hat? Hm. Nein, es scheitert aus Rechtsgründen. Die Sperre aus § 814 ist nur auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB anwendbar. Die im Voraus gezahlte Miete bei später eintretendem Mangel wird aber nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB kondiziert, auf welchen § 814 BGB keine Anwendung findet. Das habe ich rechtlich falsch eingeordnet.

quote:<hr size=1 noshade>Eine Verwirkung des Minderungsanspruchs kann einzig und allein aus der Hinnahme des Mangels ohne Mängelrüge für einen hinreichend langen Zeitraum folgen, aber nicht daraus, daß der M nicht sofort bei Kenntnis des Mangels die Miete mindert oder "unter Vorbehalt" zahlt. <hr size=1 noshade>


Eben. Wenn unter Vorbehalt bezahlt wird, kann sich der Vermieter nicht auf Verwirkung berufen, weil er nicht darauf vertrauen konnte, dass der Mieter anstandslos weiter die Miete entrichtet. Verhinderung der Verwirkung = rechtliche Relevanz der Zahlung unter Vorbehalt.

Nichts anderes habe ich gesagt.

-----------------
""

-- Editiert rawed am 28.08.2014 13:59

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.770 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen