Hey**
folgende Situation: Mieter A und B unterschreiben bei C einen MV ab zB. 01/2007. Das Mietverhältniss soll zum 01.03.2007 beginnen. Sie ziehen nie ein, sondern kündigen beide schriftlich, sodass das Mverhältniss bis Ende 05/2007 läuft. C bemüht sich bereits für April neue Mieter zu finden, was ihm aber nicht gelingt. A und B zahlen für April keine Miete, obwohl sie von C eingehend auf die Rechtslage (Verpflichtung zur Mietzinszahlung bis Mietende) hingewiesen wurden. A und B sind seit dem 3ten Werktag mit der Miete in Verzug.
Hat C, bzw. sein RA die Möglichkeit, sofort nur für die Miete April das mahnverfahren einzuleiten?? Oder muss erst ein Schreiben mit Zahlungsaufforderung raus??
Kann der RA seine Kostennote direkt A und B in Ansatz bringen?
A und B haben sich mittlerweile einen RA genommen, der noch nichts geschrieben hat. Sie wollen keine Miete bezahlen, da sie a) nie eingezogen sind und b) meinen, von C "vertrieben" worden zu sein.
Miete ohne Einzug nach Kündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
C hat sofort die Möglichkeit, das Mahnverfahren einzuleiten. Eine vorhergehende Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist nicht erforderlich.
Sinnvoll wäre jedoch, das Mahnverfahren erst dann einzuleiten, wenn die Mieter auch mit der Mai-Miete in Verzug sind, da ansonsten ein zweites Mahnverfahren erforderlich ist. Ich würde daher zunächst eine Zahlungsaufforderung für die April-Miete schicken, auch wenn das rechtlich gesehen nicht notwendig ist.
Die Kosten des Mahnverfahrens einschließlich der Kosten des RA kann gegenüber A und B geltend gemacht werden.
A und B sind Gesamtschuldner, wohnen aber nun, da sie nicht in die Bude des C eingzogen sind, in getrennten Wohnungen. Wenn nun C einen RA einschalten würde, würde dieser Forderungsschreiben an beide senden uns von beiden die Miete verlangen? wenn dann plötzlich beide zahlen, hätte C eine Miete zuviel?!? angenommen die Miete wäre 600€, könnten dann vom RA sowohl von A als auch von B 1,3 geschäftsgebühr jeweils aus diesem Streitwert verlangt werden?
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Beide Hauptmieter haften gesamtschuldnerisch, d.h. im Grunde kann sich der VM an den Hauptmieter wenden, von dem er annimmt, am ehesten sein Geld zu bekommen. Wo der dann die 50% aus dem Innenverhältnis hernimmt, ist seine Sache. So wird eine Doppeltzahlung vermieden.
Grundsätzlich ist die Mietzahlung Mieterpflicht durch den Mietvertrag. Ein Mietvertrag ist unabhängig davon, ob der Mieter dort wohnen will und einzieht. Es ist nicht Pflicht, nach Abschluss eines Mietvertrags auch dort einzuziehen- Grund 2 ist also absurd.
Wenn Grund 1 Hand und Fuß hätte, hätte lediglich eine fristlose Kündigung die Mietzahlung vermeiden können. Inwiefern die "Fristlose" gerechtfertigt gewesen wäre, hätte im Zweifelsfall (und bei Klage des VM) ein Gericht entschieden. Die 1. Begründung somit auch widerlegt!
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"MfG
Susanne"
Hallo Ratlos44,
zum 2. Posting:
Da die beiden Gesamtschuldner sind, wird jeder für die gesamte Schuld in Anspruch genommen.
Sollte es tatsächlich zu einer Doppelzahlung kommen, verfahre nach einer von beiden unterschriebenen Weisung bezüglich der Rückzahlung.
Die Erhöhungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der Auftraggeber, nicht nach der Anzahl der Zielobjekte.
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