Miete ohne schriftlichen Mietvertrag

13. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Miete ohne schriftlichen Mietvertrag

Hallo,

ich habe einen Mieter für eine Garage, der die Garage dringend benötigte. Leider konnte er zur Besichtigung der Garage nicht selbst da sein. Seine Freundin hat dort bereits die Miete für ein halbes Jahr in Bar übergeben und mir versichert, dass ihr Freund den Mietvertrag unterschrieben an mich schicken wird. Ich habe Ihr daraufhin die Schlüssel gegeben.

Nun ist es so, dass ich ihn mehrmals aufgefordert habe, mir den Mietvertrag zu schicken. Leider ohne Erfolg.

Meine Frage wäre nun, ob ich nach Ablauf des halben Jahres einfach andere Schlösser einbauen kann. Immerhin hat er den Mietvertrag ja nie unterschrieben und ich möchte die Garage auch nur unter den Bedingungen an ihn vermieten.

Viele Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Für Mietverträge keine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

Mietsache in Besitz genommen bzw. übergeben - Miete gezahlt - fertig Mietvertrag

Bei Mietverträgen die nicht Wohnräume sind, z. B. Garagen, kann der Vermieter jedoch den Vertrag jeder Zeit und ohne wichtigen Grund kündigen.

Für die Kündigung allerdings ist die Schriftform vorgeschrieben.

Und auch da gilt bis 3. Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Immerhin hat er den Mietvertrag ja nie unterschrieben

Irrelevant, da der Vermieter hier offenbar einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hat.



Zitat (von Wolle9):
und ich möchte die Garage auch nur unter den Bedingungen an ihn vermieten.

Da hätte man vorher reagieren müssen. Jetzt hat man bereits vermietet, zu dne gesetzlichen Bedingungen.



Bleibt nur noch die Kündigung um das zu korrigieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Ok.

Aber anders gesagt, kann ich für die Folgezeit dann von ihm auch die Höhe der Miete verlangen, die er bereits im ersten halben Jahr gezahlt hat. Richtig?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Aber anders gesagt, kann ich für die Folgezeit dann von ihm auch die Höhe der Miete verlangen, die er bereits im ersten halben Jahr gezahlt hat. Richtig?

Naja, verlangen kannst du das. Problematisch wird es nur, wenn der "Mieter" abstreitet, selber einen Mietvertrag geschlossen zu haben. Zur Besichtigung kam ja nur die Freundin. Hast du denn irgendwas von ihm selber in der Hand, dass den Abschluss des Mietvertrages belegt? Die Zahlung einer Miete für 6 Monate im voraus könnte eventuell auch so interpretiert werden, dass damit nur ein Zeitmietvertag gemeint war.

Versteh mich nicht falsch. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Mieter wohl die Garage weiter nutzen wollen und damit hoffentlich auch Miete zahlen. Nur wäre es sicherlich besser, wenn du noch etwas Unterschriebenes von ihm bekommst. Je nachdem wie begehrt deine Garagen sind, wäre es daher eventuell sinnvoller, tatsächlich dem Mieter zu kündigen und ihm anzubieten, einen neuen, schriftlichen Mietvertrag mit dir abzuschließen. Wenn er das nicht will, hast du natürlich eine unvermietete Garage mehr.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Übergabe vor Mietvertrag = Fehler, daran kannst du jetzt nichts mehr ändern - zumindest bis zu deiner Kündigung.
Aber hast du denn wenigstens die Wohnanschrift, um ihm überhaupt ggf. die Kündigung aussprechen zu können?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich habe seine Anschrift und eine Vollmacht, dass seine Freundin den Vertrag unterschreiben darf. Das wusste ich leider zu spät, sodass ich auch keinen Vertrag mit hatte.

Es sind ja nun noch 4 Monate Zeit und ich hab dem Mieter nun einfach erstmal eine Räumung angedroht. Ich weiß, dass ich das nicht machen kann, da ich erst Kündigung müsste und anschließend einen Räumungstitel erlangen müsste. Ich dachte mir aber, dass ich es ja mal versuchen kann. Er hat mir nun zugesichert, den Vertrag bis Freitag zuzuschicken. Na mal gucken.

Hatte da am Anfang kein so großes Risiko gesehen, da ich ja ein halbes Jahr in Bar im Voraus bekommen habe und die Freundin einen vertrauensvollen Eindruck erweckt hat. Daraus lernt man.

Ich hoffe mal, jetzt kommt der Vertrag. Danke für die Infos!

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
ich hab dem Mieter nun einfach erstmal eine Räumung angedroht. Ich weiß, dass ich das nicht machen kann,

Ein Hinweis für die Zukunft: Nehmen wir mal an, ein Mieter fragt hier im Forum um Rat, weil er eine Räumungsandrohung bekommen hat und weil er selber keinen schriftlichen Mietvertrag hat. Wenn für diesen Mieter das Mietverhältnis wichtig ist, würde ich im sofort den Gang zu Anwalt empfehlen. Es ist für einen Laien halt nur sehr schwierig festzustellen, ob eine solche Räumungsandrohung haltlos ist oder nicht. Und da eine Räumung eine sehr ernste Sache ist (bei einer Wohnung zumindest), wäre der Rat eines Anwaltes sehr sinnvoll.

Wenn dein Mieter wegen deiner Räumungsandrohung zum Anwalt geht, dann entstehen Kosten. Schlimmstenfalls kommt dann eine Klage gegen dich auf Unterlassung der Räumung und eine einstweilige Verfügung. Auch das alles kostet Geld. Und es ist nun nicht ganz unwahrscheinlich, dass ein großer Teil dieser Kosten bei dir landet. Denn du hast mit deiner haltlosen Androhung die Ursache dafür gegeben. Du könntest versuchen, dich damit zu verteidigen, dass die Androhung offensichtlich haltlos war. Aber so ganz einfach wäre das nicht.

Ich würde daher in Zukunft davon abraten, haltlose Räumungsandrohungen gegen Mieter zu verfassen. Das kann nämlich deutlich nach hinten losgehen.



-- Editiert von cauchy am 14.12.2016 13:44

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#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Das hatte ich gar nichts im Blick oder hab es zumindest für unwahrscheinlich gehalten. Ich hatte ja nur per Mail geschrieben. Es war also nicht einmal Schriftform. Zudem war es auch nicht konkret mit Datum geschrieben, sondern eher als baldige Folge wenn der Mietvertrag nicht an mich geschickt wird.

Danke für den Tipp! Da werde ich in Zukunft drauf achten.

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Es wird doch noch komplizierter. Der, der die Garage Mieten wollte und mir das halbe Jahr im Voraus in Bar bezahlt hat, hat nun gemeint, dass er morgen für lange Zeit auf Montage ins Ausland geht und ich das mit seiner Ex-Freundin klären soll. Die meint, dass Sie kein Interesse an einem weiteren Mietverhältnis hat, und daher das mit der Kündigung übernehmen wird.

Jetzt ist es doch aber so, dass doch ER der Mieter ist und nicht seine Ex-Freundin, die sich allerdings dazu bereit erklärt alles zu beenden? Er hats mir geschrieben und Sie macht es. Das wäre doch schon eine Vollmacht, die Sie hat, richtig? Da könnte Sie doch wirksam kündigen. Passt das so?

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Was steht denn genau in der Vollmacht und hast du diese noch?



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Für die Kündigung hat Sie keine. Sie hatte nur eine um die Garage anzumieten. Was ja dann aber auch nicht geklappt hat.

Ist bissl kompliziert, wenn der Mieter ins Ausland geht und jemand kündigen will, der es nicht dar und ich auch nicht kündigen kann, weil es dem Mieter nicht zugeht...

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