Angenommen es waere wie folgt:
Mieter XY hat die Miete vom Amt, Direktzahlung an den Vermieter.
Mieter kuendigt zum 31. Januar & raeumt die Wohnung.
Amt zahlt aber am 31. noch die Miete fuer Februar ... , direkt an den Vermieter. Der Mieter ist im Rueckstand, mit X Mieten. Also tilgt die zuviel gezahlte Miete erstmal seinen Rueckstand.
Kann das Amt nun kommen und Miete zurueckverlangen ... vom Vermieter ?
Der Vermieter hat nun einen Nachmieter, der so schnell wie moeglich einspringen will ... (zahlt Kaution und 1. Miete sofort).
==> Der will ebenfalls vom Amt das Geld beantragen, Amt merkt also potentiell, dass im Februar die Wohnung "doppelt bezahlt" wird, wenn sie auch nicht "doppelt vermietet" ist, weil ja Mieter XY schon weg ist, mit Kuendigung & Raeumung.
Was nun ? Hat der neue Mieter trotzdem Anspruch auf die Miete vom Amt ? Ist es allein Problem des alten Mieters, dass er vom Amt Knete bezogen hat fuer e. Monat, in dem er gar nicht da war ... ?
Dem Vermieter kanns egal sein ... ?
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Miete vom Amt - Mieter aber weg
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
http://www.jobcenter-rnk.de/service/haufig-gestellte-fragen/hinweise-fur-vermieter-von-leistungsbeziehern-nach-dem-sgb-ii/
quote:
[color=red]Zwischen einem Vermieter und dem Jobcenter besteht weder eine privat- noch eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung.[/color] Das Jobcenter ist keine Vertragspartei und tritt nie in die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters ein. Als Vermieter können Sie Ihre berechtigten Ansprüche nur gegenüber Ihrem Vertragspartner und nur nach dem Zivilrecht geltend machen.
Dasselbe gilt auch umgekehrt. Das JC muß die Miete vom Mieter zurückfordern.
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quote:<hr size=1 noshade>Dasselbe gilt auch umgekehrt. Das JC muß die Miete vom Mieter zurückfordern.
<hr size=1 noshade>
Ja, das scheint logisch zu sein und so hat es auch das LSG München entschieden.
Die Revision liegt jetzt aber seit 1 Jahr beim BSG:
B 14 AS 15/13 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 381/12
Hat der Grundsicherungsträger gegenüber einem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der direkt an den Vermieter ausgezahlten Leistung für die Unterkunft?
Beantwortet ist die Frage bisher nicht, das BSG fällt ja manchmal überraschende Urteile.
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Wenn das Amt direkt an den Vermieter gezahlt hat, kann es auch direkt vom Vermieter das Geld zurückfordern.
Und der neue Mieter hat absolut NULL mit dem Mietverhältnis und der Miete des alten Mieters zu tun.
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quote:
Wenn das Amt direkt an den Vermieter gezahlt hat, kann es auch direkt vom Vermieter das Geld zurückfordern.
Das LSG München sieht es aber nicht so:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger (= JC) keinen Anspruch gegen den beklagten Vermieter auf Erstattung der direkt an diesen ausgezahlten Miete hat . Er kann weder einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen, noch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen.
Die Revision ist wie gesagt aber noch nicht entschieden.
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-- Editiert asap am 10.01.2014 00:16
"Das Amt" schreib meist undeutbare, nebulöse Ziffern/Buchstabenfolgen als Zweckbestimmung in den Überweisungstext - ganz selten aber tatsächlich auch mal klar deutbare Zweckbestimmungen in Richtung "Miete für Februar 2013"
Es bleibt also auch noch spannend, was hier der Fall gewesen sein könnte ...
Zudem: wenn die Sachbearbeiter nach Anfangsbuchstaben der Nachnamen zugeteilt sind, weiss der eine vom Amt vielleicht nicht was der andere weiss und zudem dürfte das Amt auch nicht unbedingt wissen, wieviel Etagen/Wohnungen der Vermieter in diesem Haus hat
Pendel das alles doch grad schnell selbst mal aus ... ;-)
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
Interessant, danke für den Hinweis. Dann warten wir mal die Revision ab. Bisher mußten wir nämlich in solchen Fällen die zuviel gezahlte Miete immer direkt ans Amt zahlen.
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Das Jobcenter läßt einfach die Stadtkasse, die dessen Meinung nach zuviel gezahlte Miete, beim Vermieter vollstrecken.
Denn die Miete wurde vom Stadtkasse überwiesen, Jobcenter wiest die Mietzahlung nur an.
quote:
Dann warten wir mal die Revision ab. Bisher mußten wir nämlich in solchen Fällen die zuviel gezahlte Miete immer direkt ans Amt zahlen.
Die Begründung de LSG M klingt sehr überzeugend. Man muss ja sehen, daß die Vermieter-Forderung durch die Zahlung des JC erlischt. Eine fristlose Kündigung könnte dadurch unwirksam geworden sein, usw.
Andererseits gibt es etliche, sagen wir mal "überraschende" Urteile des BSG. Bleibt wohl nur abzuwarten.
Falls das bis da hin wieder passiert, müsste man aber auf jeden Fall bis zum BSG-Urteil Rechtsmittel einlegen, dürfte Rückforderungs-Bescheide nicht bestandskräftig werden lassen.
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Wenn das die Kündigung per Email war ist die doch sowieso ungültig und Du hast weiterhin Anrecht auf die Miete, egal wo die Mieter jetzt sind.
Insofern ist die Wohnung ungekündigt, oder?
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
quote:
Wenn das die Kündigung per Email war ist die doch sowieso ungültig und Du hast weiterhin Anrecht auf die Miete, egal wo die Mieter jetzt sind.
Das interessiert das Jobcenter / Stadtkasse wiederum nicht.
Die Miete für den Monat wird nur bezahlt für dort, wo der Mieter in dem Monat wohnt.
Die Willkür der Staat ist nicht unbekannt.
@SueCologne: Die email-Kuendigung ist zwar ungueltig, aber ich dachte ich gebe denen sicherheitshalber mal ne Vorlage fuer ne echte Kuendigung ; die duerfte gelegentlich hier ankommen ... .
Ich wollte die sicherheitshalber dann doch _wirksam_ los werden, nun allerdings mit 1 Monat mehr Anspruch auf Miete ... .
Die Mieter sagten zu, dass die Miete Februar noch kommt. Ich zu denen: "Wenn die Miete wirklich noch kommt, & Sie schon vorher ausziehen ... vermindern wir den Rueckstand um die Miete ... " ...
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