Miete vorzeitig kündigen

2. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
suedi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)
Miete vorzeitig kündigen

Hallo zusammen

ich habe Anfang Februar 2005 einen Mietvertrag für 12 Monate unterschrieben. Und jetzt nach 3 Monaten Wohnzeit bereue ich es total die Wohnung gemietet zu haben und würde am liebsten sofort ausziehen, aber natürlich nicht ohne Grund.
Zu dem Zeitpunkt wo ich den Mietvertrag unterschrieben habe (am gleichen Tag), hat mir die Vermieterin gesagt, dass das Dachfenster undicht ist und es reintropft (genau darunter steht meine Couch und mein (Ess-)Tisch. Aber ihr Mann wird es sofort nachdem der Schnee weg ist reparieren, diesem habe ich zugestimmt. Der Schnee ist schon seit ca. zwei Monaten weg und mein Dachfenster ist trotz zwei maliger Erinnerung immer noch nicht repariert, d.h. jedes Mal wenn es regnet tropft es auf meine Couch und auf den Tisch...
Mein Freund hat zwei Wochen vorrübergehend bei mir gewohnt, während er auf Wohnungssuche war. Dies habe ich auch der Vermieterin mitgeteilt und sie war einverstanden, solange das nur vorrübergehend ist. Des weiteren hat meine Schwester eine Woche bei mir gewohnt, da sie in meiner Arbeitsstelle ein Praktikum gemacht hat. Am vierten Tag hat sich mein Vermieter aufgeregt und gemeint, ich kann da doch keine Pension eröffnen...
Das ist aber noch nicht alles... seit 8 Tagen gibt es kein heißes Wasser mehr, es läuft überall nur eiskaltes Wasser (angeblich wird es der Mann heute in Ordnung bringen). Ich bin mal gespannt, ob es heute abend wieder in Ordnung ist. Als ich die Vermieterin zum zweiten Mal darauf angesprochen habe, meinte sie meine Eltern wohnen ja nur 50 - 60 km weit weg und ich könnte doch vorrübergehend dort meine Waschbedürfnisse erledigen...
Mir ist es total unwohl, wenn ich jemanden zu mir nach Hause einlade oder mitnehme, da sie jeden Moment vor mir stehen und blöde Sprüche ablassen könnten.
Im Mietvertrag steht nichts weiter drin außer Zeitraum, Adresse, Vertragspartner und fristlose Kündigung von Seiten des Vermieters (bei nicht Bezahlung der Miete), also auch keine Kündigungsfrist.
Achja und die Miete überweise ich natürlich jeden Monat pünktlich, die auch nicht unbedingt sehr billig ist. Bin auch kein störender Mensch, keine laute Musik oder ähnliches, bin den ganzen Tag in der Arbeit, über das Wochenende bei meinen Eltern, gehe nicht zu späten Abendzeiten durch das Haus...
Nun meine Frage: ich würde gerne ausziehen, da ich mich durch diese vielen Gründe sehr unwohl und gestört fühle. Darf ich das vor diesen 12 Monaten und wenn ja, welche Fristen oder Bedingungen muss ich einhalten?
Für weitere Fragen stehe ich gerne offen.
Gruß suedi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ein befristeter Mietvertrag kann nur noch unter ganz bestimmten Umständen abgeschlossen werden. Wenn in Deinem Vertrag keine Begründung für die Befristung angegeben wurde, dann ist die Befristung ungültig.

Das führt aber dazu, dass man den Vertrag jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen kann.

Genau genommen kannst Du noch zum 31.07. kündigen, wenn die Kündigung spätestens am 04.05. (3. Werktag des Monats) beim Vermieter eingetroffen ist.

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#2
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

Das mit der Befristung ist so eine Sache, was steht denn dazu genau im Mietvertrag?
(Es könnte sich auch nur um einen Kündigungsausschluss handeln!)

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#3
 Von 
suedi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Im Mietvertrag steht rein gar nichts über Kündigungsfrist,außer: "der Vermieter kann bei nicht Bezahlung der Miete fritslos kündigen." Also, von Mieterseite steht garnix drinnen.

Heißt das ich darf nicht vor Januar 2006 kündigen. Das ist doch eine Zumutung unter solchen Umständen zu wohnen, ich meine kein warmes Wasser... Wasser tropft in die Wohnung usw.

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#4
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Dann fordern Sie den Vermieter per Einschreiben schriflich auf die vorhandenen Mängel, Aufzählen!; innerhalb von ...zu beheben,ansonsten müssen Sie die Miete mindern, es gibt sicher Tabellen im Internet und gering wird die Minderung bei den genannten Mängeln sicher nicht ausfallen.



-----------------
"kampf den borg"

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

1) Bei Mängeln in der Wohnung muß der Mieter diese dem Vermieter anzeigen (schriftlich zwecks Nachweisbarkeit) und kann des weiteren die Miete bis zur Beseitigung der Mängel angemessen mindern. Einfach mal in die Linkliste am Rand schauen.

2) Ansonsten siehe Beitrag von hh: wenn ein neuerer Mietvertrag ohne Angabe von Gründen befristet wurde, ist eine solche Befristung unwirksam. Stattdessen ist dieser Vertrag ein normaler unbefristeter Vertrag, der jederzeit mit gesetzlicher Frist (ca. 3 Monate, siehe Beitrag) gekündigt werden kann.

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#6
 Von 
suedi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich wohne bei dem Vermieter zur Untermiete und gehe jeden Tag an ihnen vorbei. Habe sie schon wie gesagt zwei mal auf die Mängel angesprochen. Denke nicht das da ein Einschreiben notwendig ist, oder???
Aber mal im ernst... ich zahle 370 EUR Miete, was bringt mir das wenn ich prozentual was abziehe, anschließend monatlich z.B. 200 EUR zahle und immer noch eiskaltes Wasser habe und in einer nassen Wohnung sitze? Ich meine, sind das akzeptable Zustände??? Das sind doch keine Kleinigkeiten auf die ich leicht verzichten kann.

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#7
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Das Problem ist die Beweisbarkeit im Streitfall, wenn man etwas mündlich erklärt und die andere Seite es abstreitet.

Die Höhe einer Mietminderung bemißt sich an der Höhe der Beeinträchtigung des Wohnwertes und kann im Einzelfall beträchtlich sein.

Zu einer eventuellen Kündigung noch als Anmerkung: sie muß zwingend schriftlich erklärt werden und dem Vermieter rechtzeitig zugehen. Den Zugangszeitpunkt sollte man auch nachweisen können, z.B. durch Eingangsbestätigung des Vermieters auf einer Kopie des Schreibens.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Verweise Deinen vermieter auf § 575 BGB :

§ 575 BGB Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


Die Befristung ist also unwirksam. Du kannst mir einer Frist von 3 Monaten kündigen.


-- Editiert von hh am 02.05.2005 17:32:20

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