Hallo,
vor einigen Monaten hat der Eigentümer des Hauses in dem ich eine Wohnung gemietet habe gewechselt. Ursprünglich stand mir die Wohnung als Betriebswohnung zur Verfügung, die Miete wurde damals am Ende des Monats von meinem Gehalt abgebucht. Nachdem ich aus dem Unternehmen ausgeschieden bin, habe ich die Miete weiterhin mehrere Monate per Dauerauftrag rückwirkend für den vergangenen Monat bezahlt.
Der neue Eigentümer behauptet nun, dass ich meine erste Miete nicht gezahlt habe, und dementsprechend mit mindestens einer Miete im Rückstand bin (eine zweite Miete rechnet er mir an, da ich die Miete nicht bis zum 3. sondern erst am 10. überweise).
Im Mietvertrag (der von meinem damaligen Arbeitgeber verfasst wurde und daher an einigen Stellen auf Profis etwas ungewöhnlich wirken mag) finden sich zu Mietzahlung nur folgende Ausführungen:
quote:
§9 Zahlung der Miete
1. Die Gesamtmiete einschließlich der Betriebs- und Nebenkosten gemäß §8 dieses Vertrages wird per Einzugsermächtigung vom Konto des Mieters zum 30. des Kalendermonats eingezogen.
Der Mieter ist berechtigt die Einzugsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Soweit Betriebskosten gesondert angefordert werden, sind diese binnen zwei Wochen ab Anforderung zu bezahlen. Auf das Recht der Belegeinsicht wird hingewiesen.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf diesem Konto maßgebend.
3. Bei Zahlungsrückstand erfolgt nach 14 Tagen die erste Mahnung mit einer Fristsetzung von zwei Wochen. Hierbei werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Für jede schriftliche Mahnung nach Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter die ihm tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch € 5,- pauschale Mahnkosten verlangen. Ungeachtet dessen hat der Mieter sämtliche durch seinen Zahlungsverzug entstehende sonstige Schäden ebenfalls zu ersetzen. Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug zu kündigen, wird dadurch nicht berührt.
4. Sollten die Zahlungsrückstände nach Ablauf der Fristsetzung von zwei Wochen nicht beglichen sein, ergeht eine weitere Mahnung mit Fristsetzung. Seollte auch diese Frist nicht eingehalten werden, so erfolgt bei externen sog. "Fremdmietern" die fristlose Kündigung.
Bei Mitarbeitern werden diesem Fall, ungeachtet der ehemals vereinbarten Zahlungsart, die Außenstände vom Lohn einbehalten
Muss ich die Miete tatsächlich am Anfang des Monats zahlen, obwohl ich Sie seit Jahren am Ende des Monats zahle? Die neue Hausverwaltung antwortet mir auf diese Frage gar nicht, sondern weicht aus und weist mich auf meine Mietrückstände hin.
Ich bin für alle Hinweise und Meinungen dankbar und stehe euch mit weiteren Informationen gerne zur Verfügung, falls ich irgendetwas wichtiges vergessen haben sollte.
Danke im Voraus, an alle die sich die Zeit nehmen, sich mit meinem Problem auseinander zu setzen.