Miete zurückforderbar bei Nicht-Einzug?

10. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
qwe987
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete zurückforderbar bei Nicht-Einzug?

Hallo,

Über Ihre Einschätzung der folgenden Situation würde ich mich sehr freuen!

Ich habe einen Mieter, der Ende März einen Mietvertrag unterschrieben hat. Miete und Kaution sollten vom Jobcenter kommen. Ich bin von einer Wartezeit von 1-2 Wochen ausgegangen, das hatten mir so auch andere Vermieter in der Stadt geschildert.
Da es sich dann aber doch recht lange hingezogen hat, hat der Mieter die erste Miete vorgestreckt. Ich hatte dann darauf hingewiesen, dass ohne Zahlung der Kaution leider keine Schlüsselübergabe stattfinden kann. Daraufhin hat der Mieter 19% der Kaution bezahlt. Da mir das als Sicherheit nicht ausreichte, verweigerte ich die Schlüsselübergabe weiterhin.
Zu dem Zeitpunkt dachte ich noch, dass die volle Kaution vor Einzug bezahlt werden muss, was ich dem Mieter auch so mitteilte. Da hatte ich mich getäuscht, es muss ja nur mindestens ein Drittel sein. Habe ich durch Mitteilen dieses Fehlwissens einen Fehler gemacht, der die Sachlage verändert?

Jedenfalls zieht sich das weiter hin, die Miete für Mai kann schon nicht bezahlt werden und die volle Kaution scheinbar auch nicht. Der Mieter fordert jetzt die Miete für April und den Kautionsteil zurück. Aufgrund der offensichtlich schlechten Bonität (und unverschämter Kommunikation) möchte ich den Mieter lieber los haben als einziehen zu lassen.

Kann der Mieter das Geld zurückfordern? Schließlich hat er nie die Voraussetzungen für eine Schlüsselübergabe (min. 33% der Kaution) erfüllt.

Oder ist es nicht eher so, dass der Mieter eigentlich noch die Miete für Mai schuldig ist?

Ich würde ihm jetzt anbieten, dass wir den Mietvertrag einvernehmlich auflösen, ich das gezahlte Geld einbehalte und auch keine weitere Zahlung notwendig ist. Ist das so rechtens?


Liebe Grüße

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25 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Kann der Mieter das Geld zurückfordern? Schließlich hat er nie die Voraussetzungen für eine Schlüsselübergabe (min. 33% der Kaution) erfüllt.


Du hast den Fehler gemacht und der Mieter soll bezahlen? Schwierig. Da du ihn nicht reingelassen hast, solltest du die Miete zurückzahlen.

Zitat (von qwe987):
Oder ist es nicht eher so, dass der Mieter eigentlich noch die Miete für Mai schuldig ist?


Für was, du lässt ihn nicht rein und willst Miete? Nein, so geht es nicht.

Zitat (von qwe987):
Ich würde ihm jetzt anbieten, dass wir den Mietvertrag einvernehmlich auflösen, ich das gezahlte Geld einbehalte und auch keine weitere Zahlung notwendig ist. Ist das so rechtens?


Es ist zumindest nicht verboten, ich würde dem Mieter raten sofort zum Anwalt zu gehen, damit dieser das Geld zurückholt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17355x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Ich würde ihm jetzt anbieten, dass wir den Mietvertrag einvernehmlich auflösen, ich das gezahlte Geld einbehalte und auch keine weitere Zahlung notwendig ist. Ist das so rechtens?

Wenn der Mieter so blöd ist, sich darauf einzulassen.

Ansonsten kann der Mieter seine Zahlungen zurückfordern und hat darüber hinaus noch Anspruch auf weiteren Schadenersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
qwe987
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Also soweit ich weiß muss der Schlüssel erst bei Zahlung eines Drittels der Kaution übergeben werden. Oder liege ich da falsch? Aus welchem Grund kann der Mieter das Geld denn zurückfordern wenn er der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Kaution zu bezahlen? Ich bin doch wohl als Vermieter nicht verpflichtet den Mieter in die Mietsache zu lassen bevor ich irgendeine Art von Sicherheit habe?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17355x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Also soweit ich weiß muss der Schlüssel erst bei Zahlung eines Drittels der Kaution übergeben werden. Oder liege ich da falsch?

Du hast recht.

https://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-vor-schluesseluebergabe/

-- Editiert von User am 10. Mai 2025 12:56

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37262 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Kann der Mieter das Geld zurückfordern?
Ja. Er kann, er darf, er hat bereits.
Zitat (von qwe987):
Aufgrund der offensichtlich schlechten Bonität (und unverschämter Kommunikation) möchte ich den Mieter lieber los haben als einziehen zu lassen.
Dann beende das Drama schnell, zahl ihm die Miete+19% der Kaution zeitnah zurück... und suche schon einen anderen solventen Mieter.
Je nach Antragstellung dauert es beim JC länger als 1-2 Wochen. Und falls es dem Antrag zustimmt, zahlt es die Kaution 1x im Ganzen. Hier hat der Mieter erst Ende März den MV erhalten--- das JC konnte zum 1.4. noch gar nichts zahlen...

Zitat (von qwe987):
Ich bin doch wohl als Vermieter nicht verpflichtet den Mieter in die Mietsache zu lassen bevor ich irgendeine Art von Sicherheit habe?
Darüber kannst du lange sinnieren...Was steht eigentlich im MV zur Kaution bzw. zur Schlüsselübergabe?

Frage: Seit wann haben JC-Kunden eine gute Bonität... wenn sowohl Unterkunftskosten und Kaution vom Staat getragen werden sollen?
Zitat (von qwe987):
Ist das so rechtens?
Eher nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ansonsten kann der Mieter seine Zahlungen zurückfordern und hat darüber hinaus noch Anspruch auf weiteren Schadenersatz.


Genauso sehe ich es auch.

Zitat (von qwe987):
Also soweit ich weiß muss der Schlüssel erst bei Zahlung eines Drittels der Kaution übergeben werden.


Ja, aber du hast die komplette Kaution verlangt und auf dieser Forderung die Nichtherausgabe begründet. Der Wurzel Übel bist in diesem Fall du.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
qwe987
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt nochmal den Konversationsverlauf genau durchgelesen und etwas recherchiert. Tatsächlich habe ich bis vor einigen Tagen nie von der vollen Kaution sondern immer nur der Zahlung "der Kaution" gesprochen. Dem ist der Mieter den ganzen April über nicht nachgekommen. Erst am 30.04. kamen die 19% der Kaution an. Vor einigen Tagen schrieb ich dann (unwissenderweise), dass wir die Schlüsselübergabe erst machen können sobald die Miete und "volle Kaution" überwiesen sind.

Wie sieht es denn mit dem Zurückbehaltungsrecht des Vermieters aus? Da gibt es ja einen recht klaren Kommentar, der aussagt, dass der Vermieter die Mietsache solange zurückbehalten kann bis das gesetzliche Minimum, also ein Drittel der Kaution, bezahlt ist. Das ist ja nie geschehen, weswegen der Mieter (einen Monat lang) seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Ist dann wirklich entscheidend, dass ich vor ein paar Tagen als juristischer Laie den Fehler gemacht habe die volle Kaution zu fordern? Oder ist da nicht der Fehler des Mieters, die Minimum-Kautionsrate nicht zu bezahlen, früher geschehen und schwerwiegender?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Vor einigen Tagen schrieb ich dann (unwissenderweise), dass wir die Schlüsselübergabe erst machen können sobald die Miete und "volle Kaution" überwiesen sind.


Zitat (von qwe987):
einen recht klaren Kommentar, der aussagt, dass der Vermieter die Mietsache solange zurückbehalten kann bis das gesetzliche Minimum, also ein Drittel der Kaution, bezahlt ist.


Irrelevant, da du die volle Kaution verlangt hast, und das schriftlich. Der Mieter sitzt also seit Mietbeginn quasi auf der Straße und du hast die Miete und 19 % der Kaution eingesäckelt und der Mieter schaut wohnungslos id Röhre. Man hätte sich auch so einigen können, dass du die bereits einesäckelten Zahlungen auf das 1. Drittel der Kaution buchst und anteilige Mietzahlung, die Miete ist eh nicht zum 1. fällig. Das hätte dem Mieter Luft gegeben mehr zu erreichen. Na ja, da kannst du nur hoffen, dass der sich keinen Anwalt nimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
xQc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Irrelevant, da du die volle Kaution verlangt hast, und das schriftlich. Der Mieter sitzt also seit Mietbeginn quasi auf der Straße und du hast die Miete und 19 % der Kaution eingesäckelt und der Mieter schaut wohnungslos id Röhre. Man hätte sich auch so einigen können, dass du die bereits einesäckelten Zahlungen auf das 1. Drittel der Kaution buchst und anteilige Mietzahlung, die Miete ist eh nicht zum 1. fällig. Das hätte dem Mieter Luft gegeben mehr zu erreichen. Na ja, da kannst du nur hoffen, dass der sich keinen Anwalt nimmt.

Ich habe die Diskussion verfolgt und es drängt sich mir die Frage auf, auf welche Grundlage sie Ihre Einschätzung stützen?
Hätten Sie zufälligerweise ein einschlägiges Gerichtsurteil? Oder haben Sie eventuell einen juristischen Hintergrund, weshalb sie die Beurteilung so zweifelsfrei tätigen?
Bei grober Recherche konnte ich keine Quelle finden, welche die Irrelevanz belegt.
Die Einschätzung, dass der Vermieter alles herausgeben muss erscheint als nicht sachgerecht, da der Mieter seiner Leistungspflicht grundsätzlich noch nicht nachgekommen ist.
Ein Urteil, dass das Gegenteil von dem Geschilderten besagt, wäre äußerst interessant!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2428 Beiträge, 1117x hilfreich)

Der Mieter hat die Kaution nicht bezahlt. Auch nicht das Drittel. Damit ist egal, warum der Vermieter die Schlüssel nicht übergibt, bzw. wie er das begründet Er hat ein Zurückbehaltungsrecht, keine Pflicht zur Rechtsberatung. Je nach Vertrag kommt dieser sogar erst mit der Zahlung der Kaution zustande.
Zudem kann "die volle Kaution" alles bedeuten. Die volle Kaution kann auch bedeuten, alles, was bis jetzt davon fällig ist. Ich nehme an, dass im Mietvertrag (Wenn der nicht selbstgebaut war) steht, dass die Kaution in 3 Raten zahlbar ist, zusammen mit der Miete. Damit hat sich die "Fehlkommunikation" erledigt, solange du keinen konkreten, überhöhten Betrag gefordert hast. Und selbst wenn, der Mieter hat ja nichtmal seine Pflicht getan.

Dass der Mieter nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, den Schlüssel zu bekommen, ist sein Problem, das liegt nicht in der Risikosphäre des Vermieters. Damit hat der Vermieter aber Anspruch auf Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten Miete.

Da die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden muss, kann der Vermieter auch nicht einfach irgendwie buchen. Schon gleich gar nicht anders, als in der Zweckbestimmung vom Mieter angegeben.


Da der Mieter bisher weder 2/3 der Kaution, noch die Miete für Mai bezahlt hat, bleibt der Status quo so.
Das Recht auf eine Rückerstattung hat er nicht, im Gegenteil, er müsste sogar noch weiteren Ersatz zahlen.

Schau mal, was in deinem Mietvertrag zur Kautionszahlung steht und poste das hier. Und lies dir mal §543 BGB durch. Poste bitte auch mal, wann der Mieter wie viel gezahlt hat, auf welche Weise und mit welchem Verwendungszweck, bzw. was er dazu mitgeteilt hat.

-- Editiert von User am 10. Mai 2025 21:59

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
xQc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich persönlich halte die vertragliche Leistungspflicht des Vermieters auch für erfüllt.
Aus dem Konversationsverlauf kann herausgelesen werden, dass der Vermieter ein Angebot auf Schlüsselübergabe gemacht hat, Zug-um-Zug gegen die Bezahlung "der Kaution".
Da der Mieter dem nicht (vollständig) nachgekommen ist, kann sich der Vermieter auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Durch die Erfüllung seiner Leistungspflicht entsteht beim Vermieter meines Erachtens damit auch ein Anspruch auf Mietzinszahlung.
Durch die augenscheinliche Anmahnung des Vermieters bzgl. der Kaution dürfte der Mieter damit in Verzug geraten sein.

Zitat (von 3,141592653):
Zudem kann "die volle Kaution" alles bedeuten. Die volle Kaution kann auch bedeuten, alles, was bis jetzt davon fällig ist. Ich nehme an, dass im Mietvertrag (Wenn der nicht selbstgebaut war) steht, dass die Kaution in 3 Raten zahlbar ist, zusammen mit der Miete. Damit hat sich die "Fehlkommunikation" erledigt, solange du keinen konkreten, überhöhten Betrag gefordert hast.

Die Ausführungen hierzu erscheinen sachgerecht.


Den Mietzins für April einzubehalten erscheint demnach als gerechtfertigt. Sofern Miete für Mai gezahlt wurde wohl auch. Die anteilige Kaution allerdings nur als Entschädigung / Äquivalent zur noch ausstehenden Miete. Falls also für Mai bezahlt wurde, ist diese zurückzuzahlen.
Sehe ich das richtig, oder ist eine gravierende Fehleinschätzung meinerseits vorliegend?

Alles jedoch etwas schwierig, da Mietrecht in Deutschland nun mal regelmäßig nachteilig für den Vermieter ausgelegt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2428 Beiträge, 1117x hilfreich)

Zitat (von xQc):
Die Ausführungen hierzu erscheinen sachgerecht.


Den Mietzins für April einzubehalten erscheint demnach als gerechtfertigt. Sofern Miete für Mai gezahlt wurde wohl auch. Die anteilige Kaution allerdings nur als Entschädigung / Äquivalent zur noch ausstehenden Miete. Falls also für Mai bezahlt wurde, ist diese zurückzuzahlen.
Sehe ich das richtig, oder ist eine gravierende Fehleinschätzung meinerseits vorliegend?

Alles jedoch etwas schwierig, da Mietrecht in Deutschland nun mal regelmäßig nachteilig für den Vermieter ausgelegt wird.


Genau so sehe ich das auch. Kaution mit Verwendungszweck "Kaution" oder ähnlich kann dann, bei Ende des Mietverhältnisses (Was wohl bald durch fristlose Kündigung folgen wird), kann dann auch einbehalten werden. Die ist aber bis dahin noch keine Mietzahlung, was im Endeffekt aber auch schon egal ist.

Die regelmäßige Benachteiligung des Vermieters ist offensichtlich, aber an formale Notwendigkeiten wird sich dann doch meistens noch gehalten (außer in Berlin...).

Wobei alles durchaus vom Mietvertrag und den konkreten Umständen abhängt. Siehe meinen Post #10 oben.

Eventuell beteiligt sich der User "cauchy" noch an der Diskussion. Der ist sehr vernünftig und wissend im Mietrecht.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Und ich sehe es anders, da der Vermieter schriftlich die Schlüsselübergabe an die Zahlung der vollen Kaution gekoppelt hat.

Zitat (von qwe987):
Vor einigen Tagen schrieb ich dann (unwissenderweise), dass wir die Schlüsselübergabe erst machen können sobald die Miete und "volle Kaution" überwiesen sind.


Egal, wenn der Mieter sich juristisch beraten lässt, dann wird man sehen. Ich bin da auf der Seite des Mieters.

Aber eigentlich geht es ja nicht darum, sondern um den Wunsch die bereits eingesackte Miete behalten zu wollen, zzgl. einer weiteren Miete, obwohl man den Mieter ja nun nicht mehr will.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37262 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Tatsächlich habe ich bis vor einigen Tagen nie von der vollen Kaution sondern immer nur der Zahlung "der Kaution" gesprochen.
Gesprochenes.... ist doch längst vom Winde verweht. Wie soll ein Forum deine Position oder die des Mieters bewerten, wenn es nichts dazu lesen kann?
Deshalb : WAS genau steht im MV und in der Rückforderung?
Zitat (von qwe987):
Also soweit ich weiß muss der Schlüssel erst bei Zahlung eines Drittels der Kaution übergeben werden.
Es kann auch anderes vereinbart werden. Im Zweifel entscheidet Gesetz/Gericht.
Zitat (von qwe987):
Ist dann wirklich entscheidend, dass ich vor ein paar Tagen als juristischer Laie den Fehler gemacht habe die volle Kaution zu fordern?
Ja. Nein. Vielleicht. Nur du und der Mieter wissen, was gesprochen+geschrieben wurde. Aber Wunschantworten in Foren führen nicht zwangsläufig zum Gewünschten.
Zitat (von qwe987):
Oder ist da nicht der Fehler des Mieters,
NÖ. Sehe ich nicht. Offenbar hat der Mieter dir Ende März erklärt, dass das JC der Kostenträger sei. Du wolltest trotzdem vermieten und warum das JC sehr viel länger brauchte oder gar ablehnte...und der Mieter mit Zahlung in Vorlage ging, ist unbekannt und nicht relevant. Deutlich aber: Er brauchte die Unterkunft sehr dringend.

Zitat (von xQc):
Aus dem Konversationsverlauf kann herausgelesen werden
Man kann allerdings auch ganz viel und anderes hineinlesen.
UND: Der Vermieter will wegen der unverschämten Kommunikation und seiner überraschend schlechten Bonität nichts mehr mit ihm zu tun haben. Will ihm deshalb jetzt noch eins mitgeben und aus Gründen Miete+Kaution zurückbehalten.
Ja, zurückbehalten ist möglich.

Zitat (von xQc):
Durch die augenscheinliche Anmahnung des Vermieters bzgl. der Kaution dürfte der Mieter damit in Verzug geraten sein.
Man müsste *Mäuschen* sein oder es lesen können...
UND: Nein, für Mai wurde weder Miete noch Kaution bezahlt... augenscheinlich lesbar am 10.5.: Der Mieter fordert jetzt die Miete für April und den Kautionsteil zurück.
Zitat (von xQc):
da Mietrecht in Deutschland nun mal regelmäßig nachteilig für den Vermieter ausgelegt wird.
Regelmäßig? Es zählt der Einzelfall...und keine falschverstandene Statistik.
Zitat (von 3,141592653):
Eventuell beteiligt sich der User "cauchy" noch an der Diskussion.
Auch er hat weder relevantes Geschriebenes lesen können noch Gesprochenem gelauscht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von xQc):
Hätten Sie zufälligerweise ein einschlägiges Gerichtsurteil? Oder haben Sie eventuell einen juristischen Hintergrund, weshalb sie die Beurteilung so zweifelsfrei tätigen?


Nein, muss ich auch nicht. Wir vermieten ordentlich und haben solche Dinge noch nicht erlebt. Mir ist bis jetzt auch ein solcher Fall nicht bekannt. Meine Beurteilung stützt sich auf dem, was du geschrieben hast. Und da könntee es dann in naher Zukunft auch ein Urteil zu geben (wenn du verurteilt werden würdest) oder eben nicht, das bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich ja, hätte der Mieter 1/3 der Kaution bei Mietbeginn zahlen müssen, aber der Vermieter hat sich diesbezüglich ja selber ein Bein gestellt.

Alles in allem dürften beide froh sein nicht vertraglich aneinander gekettet zu sein.

-- Editiert von User am 11. Mai 2025 14:56

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10493 Beiträge, 4648x hilfreich)

hh hat doch bereits eine relevante Quelle verlinkt. Es bleibt hier eigentlich nur zu diskutieren, was wortwörtlich im Mietvertrag zur Kaution bzw. zu anderen Mietsicherheiten steht, ob die Höhe der Mietsicherheit zulässig ist und was genau zur Zahlung der Mietsicherheit besprochen wurde. Ich lese etwas davon, dass Ende März das Mietverhältnis geschlossen wurde und dass Kaution und Miete vom Staat kommen sollten. Man wird doch hoffentlich irgendetwas besprochen haben, ab wann genau das Mietverhältnis beginnt und was passiert, wenn bis dahin Kautionsanteil bzw. Miete nicht da ist.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
qwe987
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich nehme an, dass im Mietvertrag (Wenn der nicht selbstgebaut war) steht, dass die Kaution in 3 Raten zahlbar ist, zusammen mit der Miete. Damit hat sich die "Fehlkommunikation" erledigt, solange du keinen konkreten, überhöhten Betrag gefordert hast. Und selbst wenn, der Mieter hat ja nichtmal seine Pflicht getan.

Schau mal, was in deinem Mietvertrag zur Kautionszahlung steht und poste das hier. Und lies dir mal §543 BGB durch. Poste bitte auch mal, wann der Mieter wie viel gezahlt hat, auf welche Weise und mit welchem Verwendungszweck, bzw. was er dazu mitgeteilt hat.


Vielen Dank für deine Sichtweise, das ist sehr hilfreich!

Dass die Kaution in 3 Raten bezahlt werden kann steht leider nicht im Mietvertrag. Sollte das besser drin stehen?

In der Sektion Kaution steht das Folgende:
Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegende Verbindlichkeiten eine Sicherheit in Höhe von EUR X,-

Dieser Kautionsbetrag ist bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Berechtigten zurückzuzahlen, wenn keinerlei Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Kautionsbetrag einzubehalten, falls berechtigte Ansprüche des Vermieters bestehen (z.B. Nebenkostennachzahlung).

Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/der Eigentumswohnung/des vermieteten Teileigentums willigt der Mieter darin ein, dass die von ihm erbrachte Sicherheitsleistung auf den Erwerber übertragen wird. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, im Veräußerungsfalle den Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit zu verpflichten, soweit gegen diese nicht gegenüber dem Mieter aufgerechnet ist.

Der Mieter darf während der Mietzeit die Mietsicherheit nicht mit Mietzahlungen verrechnen.

Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn der Vermieter seine sämtlichen Ansprüche gegen den Mieter (zB. aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen) beziffern und ggf. gegen die Kautionsrückzahlung aufrechnen kann.


Der Mieter hat 300€ Kaution (von insgesamt ca. 1500€) am 30.04. überwiesen mit dem Verwendungszweck "Kaution Str. X".


Zitat (von Solan196):
Und ich sehe es anders, da der Vermieter schriftlich die Schlüsselübergabe an die Zahlung der vollen Kaution gekoppelt hat.

Aber eigentlich geht es ja nicht darum, sondern um den Wunsch die bereits eingesackte Miete behalten zu wollen, zzgl. einer weiteren Miete, obwohl man den Mieter ja nun nicht mehr will.


Wochenlang hatte ich nicht von der vollen Kaution gesprochen sondern lediglich von "der Kaution" auch bevor ich die "volle Kaution" gefordert hatte kam der Mieter der Zahlung ja nicht nach. Hat das denn dann keine Aussagekraft, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkam obwohl von mir gar nichts falsches gefordert wurde?

Naja, was heißt den Mieter nicht mehr will. Ich habe dem Mieter gestern angeboten bei Zahlung eines Drittels der Kaution gerne jederzeit die Schlüsselübergabe durchzuführen. Dies hat er abgelehnt mit den Worten "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Wohnung endgültig nicht mehr übernehmen werde."
Ich habe kein Problem damit den Mieter einziehen zu lassen (gesetzlich festgelegte Zahlung vorausgesetzt), er scheinbar schon.

Zitat (von Anami):
Gesprochenes.... ist doch längst vom Winde verweht. Wie soll ein Forum deine Position oder die des Mieters bewerten, wenn es nichts dazu lesen kann?
Deshalb : WAS genau steht im MV und in der Rückforderung?


Was bzgl. der Kaution im MV steht, siehe oben. Die Rückforderung lautete folgendermaßen: "Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich meine Entscheidung, die Wohnung zu kündigen (vermutlich Schreibfehler und mieten war gemeint), rückgängig mache. Es ist mir jedoch mittlerweile etwas zu viel, die Wohnung weiter zu mieten. Daher bitte ich Sie, die Rückzahlung in Höhe von 980 Euro umgehend zu veranlassen und mir das Geld spätestens morgen zu überweisen."


Zitat (von cauchy):
hh hat doch bereits eine relevante Quelle verlinkt. Es bleibt hier eigentlich nur zu diskutieren, was wortwörtlich im Mietvertrag zur Kaution bzw. zu anderen Mietsicherheiten steht, ob die Höhe der Mietsicherheit zulässig ist und was genau zur Zahlung der Mietsicherheit besprochen wurde. Ich lese etwas davon, dass Ende März das Mietverhältnis geschlossen wurde und dass Kaution und Miete vom Staat kommen sollten. Man wird doch hoffentlich irgendetwas besprochen haben, ab wann genau das Mietverhältnis beginnt und was passiert, wenn bis dahin Kautionsanteil bzw. Miete nicht da ist.


Abschnitt zur Kaution siehe oben. Die Höhe der Kaution sind genau 3 Monatsmieten.
Ursprünglich war nicht die Rede davon, dass die Kaution ebenfalls vom Jobcenter übernommen wird. Erst als ich anbot, der Mieter dürfe gerne schonmal die Kaution überweisen, kam als Antwort, dass der Mieter "denke, die Hälfte der Kaution würde vom Jobcenter übernommen" werden. Beginn des Mietverhältnisses laut Mietvertrag und Absprache am 01.04. Den Mietvertrag und die Bitte das mit dem Jobcenter abzuklären wurde am 19.03. versendet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegende Verbindlichkeiten eine Sicherheit ...


Das ist der genaue Wortlaut? Hast du den MV selber verfasst?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37262 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von qwe987):
Dass die Kaution in 3 Raten bezahlt werden kann steht leider nicht im Mietvertrag.
Sollte das besser drin stehen?
Zukünftig ja, um Diskussionen und *Sicherheitslücken* vorzubeugen und dem Vermieterrecht gerecht zu werden. Alles, was jetzt dort zu Kaution steht, betrifft ja die aktuelle Situation gar nicht. Steht dort statt X€ schon ca.1500,-?
Zitat (von qwe987):
Der Mieter hat 300€ Kaution (von insgesamt ca. 1500€) am 30.04. überwiesen mit dem Verwendungszweck "Kaution Str. X".
Das waren nicht 19%, aber auch nicht ca. 33,333%. §551(2) BGB nennt 3 gleiche Teile... von ca.1.500,-.
Zitat (von qwe987):
Hat das denn dann keine Aussagekraft,
Das merkst du später. Vorstellbar ist, dass der Mieter nun anwaltliche Unterstützung sucht. Der kann und wird nicht auf 980,- verzichten und erzählt seine Version.
Zitat (von qwe987):
Naja, was heißt den Mieter nicht mehr will.
Naja, das kam zuerst von dir.

Zitat (von qwe987):
Ich habe dem Mieter gestern angeboten
Das ist jetzt neu. Gestern hast du im EP gefragt, ob deine Idee rechtens wäre...dann liest du hier diverse Einschätzungen (ja/nein)...und schreibst ihm trotzdem schon gestern ein ganz anderes Angebot?
Der Mieter hat dir geantwortet. DAS ist der letzte Stand.

Zitat (von qwe987):
Ursprünglich war nicht die Rede davon...
Ziemlich anders als im EP.
Zitat (von qwe987):
Ich habe kein Problem damit den Mieter einziehen zu lassen (gesetzlich festgelegte Zahlung vorausgesetzt),
DAS hättest du gleich Ende März bei der Unterschrift unter den MV deutlich machen müssen. Ob das JC Hälften von Kautionen zahlt, ist irrelevant. DU hast mind. 1 Monat lang auf: erst Kaution--dann Schlüssel bestanden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2428 Beiträge, 1117x hilfreich)

Ich bin immer noch der Meinung, dass man sehr gut argumentieren kann, mit "als Bedingung für die Schlüsselübergabe erwarte ich die volle Kaution" gemeint zu haben, dass die vollen 500€ statt 300€ überwiesen werden müssen und man sich natürlich implizit an § 551 BGB hält...
Die volle Kaution(srate) wäre am 03.04.2025 fällig gewesen, die 2. Rate am 05.05.2025.
Unabhängig davon, hat er ja nichtmal die notwendige / berechtigte Kaution voll (da kommt das Wort wieder) bezahlt, weshalb du ein Zurückbehaltungsrecht hattest. Er schuldet dir aber trotzdem die weitere Miete, sei es als Mietzahlung, oder als Nutzungsausfallentschädigung.


Es ist recht klar, dass der Mietvertrag hier verbesserungswürdig ist. Es fehlen zwar im Endeffekt nur die sowieso geltenden gesetzlichen Regelungen (inklusive Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bei Nichtzahlung der ersten Kautionsrate), aber wenn die (Achtung, rechtssicher!) enthalten wären, dann wäre alles klarer.


Ich würde mit diesem Mieter kein Vertragsverhältnis weiterführen oder überhaupt beginnen wollen. Lieber auf eine halbe Monatsmiete (oder rund 40%, siehe unten :P) und die anteiligen Nebenkosten für 2 Monate verzichten.

Unbedingt die Kommunikation ab jetzt beweisbar führen! Nicht mehr mündlich! Und auf jeden Fall sichern, dass der Mieter den Vertrag beenden will. Ihm dann mitteilen, dass du diesem Wunsch entsprichst (Aufhebungsverträge sind nicht an die Schriftform gebunden!).
Versuche, dass du das mit dem Mieter nochmal deutlich klärst und ihr den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum Monatsende auflöst.
Zurücküberweisen würde ich ihm nichts mehr, wenn er nicht mehr gezahlt hat als rund 800€ (eine Miete und 300€ Kaution).
Auf jeden Fall die Aufrechnung erklären. Und zwar NACHDEM der Vertrag aufgehoben wurde.
Falls er doch mehr gezahlt hat, könnte das anders aussehen. Dann müsste man das genau ausrechnen.


Zitat (von Anami):
Das waren nicht 19%, aber auch nicht ca. 33,333%. §551(2) BGB nennt 3 gleiche Teile... von ca.1.500,-.

Ähm rund 300€ von rund 1.500€ sind rund 20% (je nach konkreten Beträgen auch durchaus 19%)...

-- Editiert von User am 11. Mai 2025 23:56

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Und ich bin der Meinung, dass du da falsch liegst, da schriftlich die volle Kaution eingefordert wurde. Aber das wird ja dann im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Auch ist der Passus zur Kaution recht schwammig gehalten, da steht auch nichts über die Fälligkeit, auf jeden Fall zum jetzigen Zeitpunkt. Als Mieter würde ich mir hier einen Anwalt nehmen, und die Dinge einklagen und etwaige Schadensersatz Ansprüche prüfen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Und ich bin der Meinung, dass du da falsch liegst, da schriftlich die volle Kaution eingefordert wurde. Aber das wird ja dann im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Auch ist der Passus zur Kaution recht schwammig gehalten, da steht auch nichts über die Fälligkeit, auf jeden Fall zum jetzigen Zeitpunkt. Als Mieter würde ich mir hier einen Anwalt nehmen, und die Dinge einklagen und etwaige Schadensersatz Ansprüche prüfen lassen.

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#23
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10493 Beiträge, 4648x hilfreich)

Ich bin etwas vorsichtig, weil mir scheint, dass die Mieterseite den Sachverhalt möglicherweise anders darstellen würde. Aber grundsätzlich ist klar, dass rein nach dem Gesetz die Zahlung der Kaution geregelt ist. Da muss nichts mehr dazu im Mietvertrag stehen. Die gesetzliche Regelung ist im übrigen Zug um Zug, d.h. der Mieter bringt den ersten Teil der Kaution mit und erhält direkt im Gegenzug die Schlüssel. Vorab überweisen darf meiner Meinung nach nicht gefordert werden.

Jetzt kann ich natürlich nicht nachvollziehen, was genau besprochen wurde. Wenn der Vermieter eine Vorabüberweisung gefordert hat, dann ist das schon mal nicht zulässig. Bleibt die Frage, ob der Mieter das dann hätte ansprechen müssen oder ob der Vermieter direkt in Verzug gerät. Gleiche Frage wenn "die Kaution" oder sogar "die volle Kaution" gefordert wurde. Ich habe aber den Eindruck, dass bei der Zahlung der Kaution der BGH in der Vergangenheit eher vermieterfreundlich entschieden hat.

Zur Sicherheit der Hinweis, dass ich davon ausgehe, dass beide Parteien eine beidseitig unterschriebene Version des Mietvertrages vorliegen haben und dass da nicht noch andere Dinge irgendwo drinstehen. Es gibt ja Vermieter, die machen die Übergabe des Mietvertrages (und damit de facto den Abschluss des Mietvertrages) von der Zahlung der Kaution abhängig. Das wiederum sehe ich extremst kritisch, weil der Mieter ohne den unterschriebenen Mietvertrag zu haben gar keinen Rechtsgrund hat, irgendwelche Zahlungen zu leisten.

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#24
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6179 Beiträge, 829x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das wiederum sehe ich extremst kritisch, weil der Mieter ohne den unterschriebenen Mietvertrag zu haben gar keinen Rechtsgrund hat, irgendwelche Zahlungen zu leisten.


Da bin ich bei dir, das ist höchst unseriös (auch wenn ich die VMSeite verstehe).

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#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37262 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ähm
Ja, meinetwegen auch 19,x%. Bei allem ca und pi...aber darum geht der Streit mE nicht. Er konnte evtl. am 30.4. nicht mehr als 300,- auftreiben, weil er schon die Aprilmiete von 680,- geleistet hatte, um die Wohnung/Schlüssel uU sicher zu erhalten. Inzwischen gehts auch nicht mehr darum.

Keiner hat bisher gekündigt.

Status 12.5. : Der Mieter sagte zuerst ab, der TE bot an, der Mieter sagte ab und erbat Geld zurück, ---> das ist Rumgeeire von beiden Seiten. Die Wohnung ist NOCH vermietet und kann (rein rechtlich) nicht neu vermietet werden.

Fragen an den TE:
- Willst du grundsätzlich den langen Rechtsweg gehen?
- Willst du das unglückliche Mietverhältnis schnellstmöglich beenden?
- Willst du den Leerstand der Wohnung uU monatelang hinnehmen?
- Welche Vermieter-Sicherheiten rechnest du dir ab jetzt noch aus?
- Traust du dem Mieter zu, dass er sich rechtliche Hilfe nimmt, wegen MV/mdl. Vereinbarungen/kostbaren 980,-?
- Denkst du, der Mieter könnte nach Gerichtsentscheidung zahlen, was du für x Monate forderst?
- Willst du eigentlich die gesamte Wohnung vermieten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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