Miete/Nebenkosten

20. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
go439574-18
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete/Nebenkosten

Hallo
Folgende theoretische Frage.
Zwei Personen leben mit Stiefsohn (21)in einer Wohnung zur Miete.
Wohnzimmer/Bad/Schlafzimmer/Kinderzimmer.
Das Kinderzimmer ist vom Stiefsohn bezogen.
Im Mietvertrag steht der Stiefsohn (21) nicht mit drin.
Wie sind die laufenden Kosten aufzuteilen?
Miete kalt 450€
Nebenkosten 150€
Strom/Heizung 200€
?
Es ist nur noch eine Bedarfsgemeinschaft keine Beziehung mehr vorhanden zwischen den Mietvertragsparteien.
Im Voraus vielen Dank für jede hilfreiche Antwort.

Mfg

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von go439574-18):
Wie sind die laufenden Kosten aufzuteilen?


Zwischen den Bewohnern wie sie wollen bzw. vereinbaren.

Mit Mietrecht hat das nichts zu tun.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Ihrer Meinung nach, die Sie mir per PN mitgeteilt haben, ist meine Aussage nicht korrekt.

Darum noch mal öffentlich, wie sich die Bewohner die Kosten, Miete, Nebenkosten etc., untereinander teilen hat nichts mit Mietrecht zu tun.

Das einzige was was Mietrecht zu tun hat, ist das der Mieter verpflichtet ist die vereinbarte Miete + Nebenkosten zu zahlen.
[link=https://dejure.org/gesetze/BGB/535.html]BGB § 535 Abs. 2 [/link]

Sie haben in diesem Forum die Möglichkeit einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Korrekt, wie die Bewohner das untereinander aufteilen, da können die machen wie sie wollen.
Und diese Vereinbarung (idealerweise schriftlich) ist normales Vertragsrecht und nicht Mietrecht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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