Mietendeckel, Keller vermieten

1. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Annette123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietendeckel, Keller vermieten

Ich muss meine Wohnung in Berlin (befristet mit triftigem Grund) neu vermieten. Durch das neue Gesetz zum Mietendeckel wird die Miete (Mietobergrenze) unter der bisherigen Miete (Stichtag Juni 2019) liegen. Kann ich, um das zu kompensieren, für den Keller einen eigenen Mietvertrag schließen, gäbe es hier auch eine Art Deckelung und müsste ich sonst noch etwas beachten?
Vielen Dank!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Annette123mitglied):
für den Keller einen eigenen Mietvertrag schließen, gäbe es hier auch eine Art Deckelung

Als was vermieten, als Wohnung für Kohlen und Kartoffeln? Der Mietendeckel gilt für Wohnraum und nicht für Lagerräume. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

-- Editiert von Liane46 am 01.08.2020 09:16

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Unabhängig voneinander wird man möglicherweise gültige Mietverträge abschließen können. Aber wenn der Abschluss des Wohnungsmietvertrages vom Abschluss eines Mietvertrages für einen Kellerraum abhängig gemacht wird, dann wird das als ein gemeinsamer Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete gewertet werden. So leicht kann man Mietrecht nicht austricksen.

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#3
 Von 
Annette123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Annette123mitglied):
Kann ich, um das zu kompensieren, für den Keller einen eigenen Mietvertrag schließen,

Klar.



Zitat (von Annette123mitglied):
müsste ich sonst noch etwas beachten?

Nicht an den selben Mieter vermieten, weil das sonst als ein einheitlicher Mietvertrag gewertet würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Annette123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Und selbst wenn man, was grundsätzlich durchaus möglich ist, die Wohnung und den Keller mit zwei getrennten Mietverträgen an denselben Mieter vermieten würde, hilft einem das nicht wirklich weiter.

Weil der so ausgestrickste Mieter dann den Nicht-Wohnungs-Mietvertrag für den Keller zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder kündigt, und der Wohnungs-Mietvertrag weiterläuft, und der Vermieter den auch nicht ansatzweise so leicht kündigen kann wie der Mieter den Mietvertrag für die gesonderten Kellerräume.

Da wartet man dann doch lieber auf das Bundesverfassungsgericht, das diesem Spuk in absehbarer Zeit ein Ende bereiten wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
berliner_121
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich befinde mich in einer ähnlichen Situation. Ich bin Eigentümer und der Mieter und ich sind uns einig, dass wir die vor drei Jahren verabredete Miete gerne so fortsetzen würden. (Der Mietendeckel ist in unserem Fall geradezu grotesk niedrig.) Wir suchen nun eine Möglichkeit, die es uns erlaubt, die Miete auf gleichem Niveau zu halten ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Unsere Idee ist wie folgt: wir senken die Miete auf das Niveau des Mietendeckels und machen hierfür einen neuen Vertrag. Gleichzeitig vermiete ich dem Mieter einen Kellerraum in einem *anderen* Gebäude, der die Verluste durch die Absenkung ausgleicht. Mir ist bewusst, dass der Mieter diesen Vertrag kündigen kann. Wir sind uns aber, wie gesagt, einig und verstehen uns gut. Außerdem könnte ich im Gegenzug als Eigentümer immer eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Würde diese Konstruktion funktionieren? Wichtig ist uns, dass das neue Konstrukt rechtlich Bestand hat und nicht als Umgehung o.ä. bewertet wird.

Vielen Dank

PS: ja, man kann auf das Verfassungsgericht warten. Aber mein Vertrauen in den Rechtsstaat hält sich ehrlich gesagt in Grenzen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von berliner_121):
Würde diese Konstruktion funktionieren?

Nö, das stellt einen Umgehungstatbestand dar - gerade die Berliner Gerichte sind da ja sehr pingelig...



Zitat (von berliner_121):
der Mieter und ich sind uns einig, dass wir die vor drei Jahren verabredete Miete gerne so fortsetzen würden.

Dann einfach mal machen.



Zitat (von berliner_121):
Wir suchen nun eine Möglichkeit, die es uns erlaubt, die Miete auf gleichem Niveau zu halten ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Da sehe ich keine.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Wenn Mieter und Vermieter sich (tatsächlich) einig sind bezüglich der höheren Miete, muss man dann tatsächlich doch den Mietvertrag bezüglich der Zahlen abändern? Kann man es nicht im gegenseitigen Einverständnis beibehalten und weiter laufen lassen oder gibt es in Berlin mittlerweile eine MIetzahlungsüberprüfungspolizei?

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#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von berliner_121):
Ich bin Eigentümer und der Mieter und ich sind uns einig

die Miete ist
Zitat (von berliner_121):
in unserem Fall geradezu grotesk niedrig

Falls der Mieter das Mal anders sieht und mich später verklagen will,
Zitat (von berliner_121):
vermiete ich dem Mieter einen Kellerraum in einem *anderen* Gebäude

dass geht dann doch oder?
Zitat (von berliner_121):
Außerdem könnte ich im Gegenzug als Eigentümer immer eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.


Das Fundament der Einigkeit ist die Drohung. Hat ja im kalten Krieg auch gut funktioniert und war ja auch nix falsch dran, oder ?!
Im Ernst, mit Post wie diesem halte ich den Mietendeckel für ne tolle Sache.

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von berliner_121):
Ich bin Eigentümer und der Mieter und ich sind uns einig, dass wir die vor drei Jahren verabredete Miete gerne so fortsetzen würden.
Der Mieter möchte dir freiwillig Geld schenken? Kann ich mir irgendwie nur bedingt vorstellen.
Zitat (von berliner_121):
Außerdem könnte ich im Gegenzug als Eigentümer immer eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Das trifft es wohl eher. Der Mieter hat Angst vor irgendwelchen Repressalien des Vermieters.

Um das klarzustellen: Das Gesetz in Deutschland und in Berlin ist so wie es ist. Da kann man sich drüber ärgern, aber es ist aktuell geltendes Recht. Umgehungskontruktionen mit absurd hohen Mieten für Kellenräume sind meiner Meinung nach nichtig. Der Mieter könnte im Zweifel rückwirkend die zuviel gezahlte Miete zurückfordern.

Mal sehen, was das Verfassungsgericht am Ende über den Mietendeckel sagt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Mieter möchte dir freiwillig Geld schenken?

Nein, er möchte dem Vermieter eine angemessenere Miete zahlen als der Gesetzgeber es vorsieht. Auch so was gibt es.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cauchy):
Der Mieter möchte dir freiwillig Geld schenken?

Nein, er möchte dem Vermieter eine angemessenere Miete zahlen als der Gesetzgeber es vorsieht. Auch so was gibt es.
Wenn der Gesetzgeber es nicht vorsieht, ist es eine Geldzahlung ohne rechtliche Verpflichtung. Genau das nennt man Schenkung.

Wortklaubereien ändern die Rechtslage nicht.

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