Mieter aus Garage bekommen

8. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(823 Beiträge, 277x hilfreich)
Mieter aus Garage bekommen

Hallo,

ich vermiete eine Garage (ohne Wohnraum) und der Vermieter zahlt keine Miete mehr und reagiert auch auf keine Nachrichten oder Anrufe.

Da er jetzt schon über zwei Monate in Verzug ist und auch in der Vergangenheit die Miete nie pünktlich ankam, würde ich ihn jetzt gem. § 543 BGB fristlos kündigen. Nachdem die Kündigung zugegangen ist, müsste er doch sofort raus, richtig? Oder muss ich ihm noch ein paar Tage zum ausräumen geben?

Meine Bedenken sind jetzt, dass er die Garage nicht leer räumen wird. Also müsste ich eine Räumungsklage erheben. Wie lange dauert denn sowas?

Er muss ja dann auch für die Zeit, die er noch "illegal" drin ist die Miete als Schadensersatz zahlen, § 546 II BGB .
Jetzt ist es aber so, dass die Garage ein ganzes Stück von mir entfernt ist. Müsste ich da jede Woche mal hin fahren und gucken, ob er schon raus ist?

Ich würde ja auch gern schon einen neuen Mieter suchen. Was wäre denn, wenn ich schon einen neuen Mieter habe aber der Vorgänger zu Beginn des neuen Mietverhältnisses noch nicht raus ist?

Viele Grüße

Fragen zur Miete?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111380 Beiträge, 38580x hilfreich)

Zitat:
und der Vermieter zahlt keine Miete mehr

Das ist auch traditionell unüblich ...
:)



Ansonsten bedeutet "fristlos" zwar "heute gekündigt und morgen raus" aber man sollte hier in stillen mindestens noch 7 Tage zugeben.



Solange die Garange nicht nutzbar ist wird Nutzungsausfall geschuldet, je nach Zustand auch Schadenersatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(322 Beiträge, 67x hilfreich)

habe die Frage grade gefunden und mich würde hier auch was interessieren:

Da eine Garage alleine ja in der Regel kein Wohnraum des M darstellt, sprich dieser nicht bei Entzug durch VM in Gefahr läuft Obdachlos zu werden, dürfte der VM dann nicht nach Ablauf oben genannter Frist auch zu folgenden Mitteln greifen:

- Austausch des Schlosses unter Zeugen, dass er nichts entwendet hat.
- benötigt VM auch hier zwingend ne Räumungsklage oder könnte er z.B. nach Fristsetzung die Sachen entfernen (natürlich unter Zeugen und mit erstellung einer Liste Fotos) und einlagern?
- Könnte VM nicht nach erneuter Fristsetzung die Sachen per VM Pfandrecht dann veräußern um seine Ausstände zu decken?

da würde mich mal die Rechtslage interessieren, oder greifen hier auch die Hürden aus dem Wohnraumrecht?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 995x hilfreich)

Zitat:
da würde mich mal die Rechtslage interessieren, oder greifen hier auch die Hürden aus dem Wohnraumrecht?


Wohl nicht. Aber wenn der Mieter den Besitz nicht herausgibt, dann greifen die Vorschriften über den Besitz und man begeht verbotene Eigenmacht...

Pfandrecht darf man aber ausüben und bei Wegschaffen der Sachen würde sich der Mieter strafbar machen.

1x Hilfreiche Antwort

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