Mieter behält Kaution ein

28. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
ellokko
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter behält Kaution ein

Hi liebe Community hoffe ihr könnt mir bei meinem Problem helfen ;)

Ich bin seit knapp 6 Monaten im letzten Jahr aus einer Wg ausgezogen, in der ich Untermieter war.

Bisher wurde mir leider nur die hälfte meiner Kaution überwiesen. Ich wollte daher mal fragen, ob es noch irgend eine rechtlcihe Regelung gibt, dass mein ehemeliger Hauptmieter die Kaution einbehält ? Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen.

Ich wollte daher mal fragen, wozu ihr mir raten würdet. Kann er mein geld noch einbehalten oder muss ich mir bald dafür einen Anwalt suchen ?

Danke euch schonmal im Vorraus ;) und wenn ihr weitere Infos braucht dann bitte eifach fragen

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-- Editiert ellokko am 28.04.2014 17:25




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128859 Beiträge, 41136x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen. <hr size=1 noshade>

Na und? Selbst wenn diese tatsächlich alle vorliegen würden, wann er abrechnet bleibt ihm überlassen, da gibt es keinen 'Express-Anspruch' des Mieters.

Einzig wenn er die gesetzliche Abrechungshöchsfrist überschreiten würde, könnte er keinen Ausgleich mehr durchsetzen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen.


Nochmal zur gleichen fälschlichen Aussage/Annahme

Wenn der Auszug in 2013 war und der Abrechnungszeitraum z.B. am 30.12.2013 endet, dann müsste der (Haupt)Vermiter die Betriebskostenabrechnung dem Hauptmieter=Untervermieter spätestens bis 30.12.2014 zustellen. Erst wenn ihm diese Abrechnung vorliegt, dann kann (und muss) der Untervermieter endgültig abrechnen.





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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#3
 Von 
ellokko
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt der Vermieter hat das Recht die Kaution länger als 6 Monate zurück zu halten ? Es muss doch eine Frist geben, bis wann eine Kaution zurück gezahlt werden muss ?

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#4
 Von 
ellokko
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar danke für deine Hilfe

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128859 Beiträge, 41136x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das heißt der Vermieter hat das Recht die Kaution länger als 6 Monate zurück zu halten ? <hr size=1 noshade>

Einen angemessenen Betrag mit der noch ausstehenden Abrechnung korrespondiert.
Wenn das die gesamte Kaution ist, dann ist es so.



quote:<hr size=1 noshade>Es muss doch eine Frist geben, bis wann eine Kaution zurück gezahlt werden muss ? <hr size=1 noshade>

Ja, bis keine offenen Posten mehr vorhanden sind für die Kaution zur Deckung dient.
Da dies naturgemäß nicht vorausgesehen werden kann, gibt es auch keine Frist in Tagen oder Monaten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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