Hi liebe Community hoffe ihr könnt mir bei meinem Problem helfen
Ich bin seit knapp 6 Monaten im letzten Jahr aus einer Wg ausgezogen, in der ich Untermieter war.
Bisher wurde mir leider nur die hälfte meiner Kaution überwiesen. Ich wollte daher mal fragen, ob es noch irgend eine rechtlcihe Regelung gibt, dass mein ehemeliger Hauptmieter die Kaution einbehält ? Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen.
Ich wollte daher mal fragen, wozu ihr mir raten würdet. Kann er mein geld noch einbehalten oder muss ich mir bald dafür einen Anwalt suchen ?
Danke euch schonmal im Vorraus und wenn ihr weitere Infos braucht dann bitte eifach fragen
-----------------
""
-- Editiert ellokko am 28.04.2014 17:25
Mieter behält Kaution ein
28. April 2014
Thema abonnieren
Frage vom 28. April 2014 | 17:24
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter behält Kaution ein
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 28. April 2014 | 20:24
Von
Status: Unbeschreiblich (120219 Beiträge, 39849x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen. <hr size=1 noshade>
Na und? Selbst wenn diese tatsächlich alle vorliegen würden, wann er abrechnet bleibt ihm überlassen, da gibt es keinen 'Express-Anspruch' des Mieters.
Einzig wenn er die gesetzliche Abrechungshöchsfrist überschreiten würde, könnte er keinen Ausgleich mehr durchsetzen.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 28. April 2014 | 21:25
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
quote:
Da der Auszug letztes Jahr war, können Nachzahlungen ja nur das letzte Jahr betreffen und die jeweiligen Abrechnungen müssten mittlerweile ja vorliegen.
Nochmal zur gleichen fälschlichen Aussage/Annahme
Wenn der Auszug in 2013 war und der Abrechnungszeitraum z.B. am 30.12.2013 endet, dann müsste der (Haupt)Vermiter die Betriebskostenabrechnung dem Hauptmieter=Untervermieter spätestens bis 30.12.2014 zustellen. Erst wenn ihm diese Abrechnung vorliegt, dann kann (und muss) der Untervermieter endgültig abrechnen.
-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 28. April 2014 | 21:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Das heißt der Vermieter hat das Recht die Kaution länger als 6 Monate zurück zu halten ? Es muss doch eine Frist geben, bis wann eine Kaution zurück gezahlt werden muss ?
-----------------
""
#4
Antwort vom 28. April 2014 | 22:47
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Alles klar danke für deine Hilfe
-----------------
""
#5
Antwort vom 28. April 2014 | 22:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120219 Beiträge, 39849x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Das heißt der Vermieter hat das Recht die Kaution länger als 6 Monate zurück zu halten ? <hr size=1 noshade>
Einen angemessenen Betrag mit der noch ausstehenden Abrechnung korrespondiert.
Wenn das die gesamte Kaution ist, dann ist es so.
quote:<hr size=1 noshade>Es muss doch eine Frist geben, bis wann eine Kaution zurück gezahlt werden muss ? <hr size=1 noshade>
Ja, bis keine offenen Posten mehr vorhanden sind für die Kaution zur Deckung dient.
Da dies naturgemäß nicht vorausgesehen werden kann, gibt es auch keine Frist in Tagen oder Monaten.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
Schon
268.058
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
15 Antworten
-
14 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten