Gegeben sei folgender Fall:
Mieter M beauftragt Bevollmächtigten B, die Wohnungsübergabe bei Vertragsende mit Vermieter V für ihn abzuwickeln. B ist nicht darüber informiert, dass ein großes Regal in einem Wandschrank noch M gehört, und V nur gegen Bares überlassen werden soll.
Die Wohnung wird übergeben, ohne dass das Regal Erwähnung im Übergabeprotokoll findet. Kann M die Herausgabe des Regals auch nachträglich verlangen?
Danke für alle Ideen.
Mieter fordert Eigentum nach Wohnungsübergabe
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:<hr size=1 noshade>Kann M die Herausgabe des Regals auch nachträglich verlangen? <hr size=1 noshade>
Verlangen kann amn alles, sogar Nebenkosten die es gar nicht gibt.
Das Problem ist regelmäßig das durchsetzen.
Hier dürfte nach dem "verlangen" das ganze enden. Denn eine gerichtliche Durchsetzung dürfte daran scheitern, das man sich die Handlungen des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, ergo eine "Schenkung" an dne Vermieter vorliegne dürfte.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Ja, bis zu einem halben Jahr nach Vertragsende kann man noch Ansprüche stellen.
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quote:
ergo eine "Schenkung" an dne Vermieter vorliegne dürfte
Zur Schenkung fehlte es ja offenbar schon am (erklärten wie konkludenten) Willen. Nur weil der Bevollmächtigte etwas vergißt oder nicht weiß, liegt noch kein Wille zur Eigentumsaufgabe vor.
Eine Schenkung müßte der Beschenkte beweisen, das dürfte schwer werden.
quote:
bis zu einem halben Jahr nach Vertragsende kann man noch Ansprüche stellen
Huh? Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren nach 30 Jahren. Solange man also beweisen kann, daß die Sache noch im Besitz des VM ist, ist das kein Problem.
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Nix "Huh". Guckst du hier:
OLG Bamberg, Urteil vom 6. Juni 2003, Az. 6 U 20/03
"Ein Mieter muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung des Mietverhältnisses seine Wohnungseinrichtung an sich nehmen. Ansonsten verliert er sein Wegnahmerecht. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden."
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Deine Quelle hat das Urteil ofenenbar nicht wirklich verstanden, sonst hätte sie nicht solchen Unsinn geschrieben.
Korrekt lautet es:
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Urteil vom 06.06.2003 (Az. 6 U 20/03
) entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Herausgabe seiner Möbel und anderer Gegenstände, die er in die Mietwohnung eingebracht hatte, auch dann innerhalb von 6 Monaten ab dem Wirksamwerden der Kündigung verjährt, wenn die Wirksamkeit der Kündigung erst viel später – nämlich am Ende eines über zwei Instanzen und mehrere Jahre geführten Rechtstreits – festgestellt wird.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Welche Quelle? Und was ist an "auch dann innerhalb von 6 Monaten ..... verjährt" unklar? Konkret heißt es:
quote:<hr size=1 noshade>Das OLG hat darauf hingewiesen, dass dem Wegnahme- oder Herausgabeanspruch des Mieters gemäß § 539 Abs. 2 BGB n.F. (= § 547a BGB a.F.) seitens des Vermieters die Einrede der Verjährung gemäß § 548 Abs. 2 BGB n.F. (= § 558 Abs. 2 BGB a.F.) entgegenstehen kann, wodurch dem Vermieter ein dauerhaftes Besitzrecht an diesen Gegenständen eingeräumt wird. Die Rechtslage führt dazu, dass der Vermieter gegen den Mieter in analoger Anwendung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der angedrohten Wegnahme der vom Mieter eingebrachten Einrichtungsgegenstände hat. Unter Einrichtung sind bewegliche Sachen zu verstehen, die zwar mit dem Mietobjekt verbunden werden, trotzdem später aber wieder abgetrennt werden können. Sie ermöglichen eine bessere wirtschaftliche Nutzung der Mietsache. Dazu zählen u.a. Teppichböden, Einbauschränke, Regale, Öfen, Raumteiler, Badeinrichtungen und Beleuchtungsanlagen. Ferner gehören dazu auch Sträucher, Hecken, Bäume und andere Pflanzen, soweit diese umgepflanzt werden können.
Verjährung
Die Ansprüche des Mieters auf Gestattung der Wegnahme der Einrichtung verjähren binnen sechs Monaten seit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 Abs. 2 BGB . Unter der Verjährung ist das Recht zu verstehen, nach einem bestimmten Zeitablauf, das von einem anderen verlangte Tun oder Unterlassen verweigern zu dürfen. Die Verjährung beruht auf den Gedanken, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zurecht bestehend anerkannt werden. Ansprüche, die über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht werden, sind nicht oder nicht mehr gerechtfertigt, weshalb der Anspruchsschuldner zu schützen ist. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsregeln beginnt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB mit Beendigung des Mietverhältnisses. Verjährung führt nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs. Sie gibt den Schuldner – hier dem Vermieter – aber ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt. <hr size=1 noshade>
Trifft doch also zu.
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Es geht doch hier überhaupt nicht um die Frage der Verjährung. Sondern einzig und allein um die Frage, ob der Vertreter des Mieters bevollmächtigt war, die Abnahme der Wohnung vorzunehmen. Und das scheint der Fall gewesen zu sein.
wirdwerden
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Welche Quelle?
Es war in " " geschrieben, was meist bedeutet das man eine Quelle zitiert.
Und die Behauptung
quote:<hr size=1 noshade>
"Ein Mieter muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) des Mietverhältnisses seine Wohnungseinrichtung an sich nehmen. Ansonsten verliert er sein Wegnahmerecht. <hr size=1 noshade>
ist nun mal schlicht und einfach falsch und steht auch so nicht im Urteil.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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