Mieter hinterlässt Chaos bei Auszug

5. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Burli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter hinterlässt Chaos bei Auszug

Hallo!
Als stets korrekter und gutmütiger Vermieter brauche ich heute Rat und vielleicht auch etwas Trost:
1. Parkett: War bei Einzug vor 7 Jahren frisch abgeschliffen u. versiegelt. Ist zu befürchten, daß das Parkett nun kaputt ist, weil auf ihm u.a. das gefüllte Planschbecken der Kinder stand (ja, sowas gibt es!). Wer trägt die Kosten?
2. Befürchtete Schimmelbildung durch unsachgemäße Durchfeuchtung der Wohnung durch den Mieter (exzessive Wäschetrocknung trotz sep. Trockenraum. Wer trägt Schaden?
3. Defekte Jalousien durch sehr "schwungvolles" Hochziehen und Runterlassen (während der Mietzeit mehrmals mündlich mit dem Mieter besprochen, doch keine Reaktion). Wer trägt Kosten?
4. Mauern durch Dübel und sonstiges durchlöchert wie ein Schweizer Käse. Es scheint, daß der Mieter jetzt bei seinen Auszugsarbeiten darüber tapeziert hat oder gar nicht beseitigt.
Wie verhalten?
5. Sehr hochwertige Zimmer- und Wohnungstüren durch Nägel durchlöchert und ferner massiv verkratzt. Wer übernimmt die Beseitigung der Schäden?
6. Der Mieter ist gerade am Auszug. Mir wurde von Dritten berichtet, daß Mieter mir morgen den Schlüssel übergibt und dann weg ist. Arbeiten an Jalousien, Türen oder Parkett wurden jedoch noch nicht durchgeführt. In der Wohnung sei Chaos pur. Garage und Kellerräume sind voll Unrat und nicht geräumt.
Wenn ich mit Mieter reden möchte, drängt er mich aus der Wohnung, und dabei hatten wir bis dato ein super Mietverhältnis (vor allem auch deshalb, weil ich bei vielen Dingen beide Augen zugedrückt habe).
Die Mietkaution wird für die Beseitigung von evtl. Schäden gar nicht reichen (falls Mieter die Kosten für Pkt. 1-3 und 5 tragen muß).
Muß ich im schlimmsten Fall vor Gericht und klagen? Hat doch wahrscheinlich sowieso keinen Sinn, oder?

Danke für jeden Rat und Tipp, wie ich mit der Situation umgehen soll. Bin am Ende meiner Kraft vor lauter Enttäuschung.
Danke, Burli

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Burli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Eines hatte ich noch vergessen:
7. Eines der Waschbecken hat einen großen Sprung - wer trägt Kosten für neues Waschbecken und muß es das gleiche Modell sein, da der Nachmieter evtl. ein anderes Modell vorzöge?

Vielen Dank, Burli

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#2
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

Hallo Burli,
sowas haben wir gerade hinter uns. wir sind folgendermaßen vorgegangen:
Wohnungsabnahme durch einen Rechtsanwalt (kann auch ein Bausachverständiger sein, Architekt z.B.; weiterhelfen können u.U. Maklerbüros), der alles aufs Diktiergerät gesprochen hat, und wir haben die Mängel fotografiert. Anschließend haben wir Fachleute bemüht, die sich alles angeschaut und die Schäden konstatiert haben. Bei uns waren es Fliesen-und Sanitärdingsbums, Fensterfirma und ein Schreiner, von Firmen vor Ort. Sie haben einen Kurzbericht geschrieben und einen Kostenvoranschlag erstellt. Mit all diesen Unterlagen versucht nun der RA, die entstandenen Kosten zur Mängelbeseitigung vom Mieter zu bekommen, notfalls durch eine Klage.
Es ist ja so, daß es sowas wie normale Abnutzung gibt, und wenn die das übliche Maß übersteigt, muß der Mieter für die Schäden aufkommen. Das gilt auch für das Waschbecken.
Ein Tipp noch von mir: Schau Dir die Fenster genau an. Bei uns hatte die Frau Window-Color geklebt, und beim Beseitigen mit Schmirgelpapier die Scheiben irreparabel zerkratzt.
Ich hoffe für Dich, daß Du eine Vermieterrechtsschutz hast, und vor allem, daß Dein Ex-Mieter zahlungsfähig ist, sprich eine Arbeit hat.
Viel Erfolg
Mariangel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

noch ein ganz persönlicher Tipp von mir.
Denk beim nächsten Mieter weniger daran, was dem gefallen könnte.Wenn einem die Wohnung gefällt, nimmt er sie auch mit einem Waschbecken vom Baumarkt statt von V+B.Denk lieber daran, wie Du Dich vor allem rechtlich absichern kannst. Sonst kommt wieder jemand, der Deine Gutmütigkeit ausnutzt.. Den Schaden und vor allem den Aufwand und kaputte Nerven hast sonst wieder Du.. Ich kann ein Lied davon singen, und nicht nur ich.
Mariangel

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#4
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

noch ein ganz persönlicher Tipp von mir.
Denk beim nächsten Mieter weniger daran, was dem gefallen könnte.Wenn einem die Wohnung gefällt, nimmt er sie auch mit einem Waschbecken vom Baumarkt statt von V+B.Denk lieber daran, wie Du Dich vor allem rechtlich absichern kannst. Sonst kommt wieder jemand, der Deine Gutmütigkeit ausnutzt.. Den Schaden und vor allem den Aufwand und kaputte Nerven hast sonst wieder Du.. Ich kann ein Lied davon singen, und nicht nur ich.
Mariangel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

Sie können in allen o.g. Fällen den Mieter zur Beseitigung der Mängel verpflichten, sofern Ihnen der Nachweis gelingt, dass der Mieter dafür verantwortlich ist. Dies gelingt am ehesten, wenn Sie bei Mietbeginn ein Wohungsübergabeprotokoll angefertigt haben, in dem die entsprechenden Schäden nicht vermerkt sind, sprich die Wohung in mängelfreiem Zustand übergeben wurde. Ansonsten könnte in einem Rechtsstreit ggf. der Vormieter bzw. ein anderer Zeuge Auskunft über den damaligen Zustand geben.

Hinsichtlich des vermuteten Schimmelbefalls müssten Sie zudem beweisen, dass nicht bspw. Baumängel (Wärmebrücken etc.) ursächlich sind, d.h. die Ursache in Ihrem Verantwortungsbereich liegt.

Einen versteckten Mangel wie eine tapezierte Wand, unter der dutzende von Bohrlöchern sind, werden Sie ohne weiteres nicht feststellen können. Sollte dies aber später u.a. von einem Nachmieter festgestellt und bemängelt werden, können Sie den Vormieter noch ein halbes Jahr nach Übergabe der Wohung haftbar machen.

Bei der defekten Jalousie ist zu prüfen, ob nicht ein normaler Verschleiss vorliegt. Hier könnte der Mieter ggf. über eine vertraglich vereinbarte Kleinreparaturenklausel haftbar gemacht werden.

Das defekte Waschbecken muss in gleicher Art und Güte ersetzt werden, der Mieter kann seine Haftung aber auf den Zeitwert beschränken ('Neu für Alt').

Einen RA bzw. Sachverständigen sollten Sie zu diesem Zeitpunkt m.E. nur hinzuziehen, sofern Sie sich nicht in der Lage sehen, eine ordnungsgem. Wohungsabnahme selbst durchzuführen, da die evtl. entstehenden Zusatzkosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. In jedem Fall ist aber ein Zeuge sowie Fotos der festgestellten Mängel sinnvoll.

Die Abnahme sollte bei Tageslicht durchgeführt werden und der Zustand der Wohnung, genauer gesagt der einzelnen Räume und deren Einrichtungsgegenstände sowie der mitvermieteten Nebenflächen (Keller etc.), in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Zu prüfen sind im wesentlichen der Anstrich der Wände, Zustand des ggf. mitvermieteten Teppichbodens, Funktionstüchtigkeit aller Installationsgegenstände (Fenstergriffe, Armaturen, Türgriffe, Lampen etc.), die Vollständigkeit der Wohungsschlüssel sowie die vollständige Räumung der Mietsache. Desweiteren sollten alle Zählerstände notiert werden. Festgestellte Mängel sind so präzise wie möglich zu beschreiben. Wird vereinbart, dass der Mieter bestimmte Mängel zu beheben hat, sollte dies im Protokoll gesondert vermerkt werden ('Der Mieter verpflichtet sich, folgende Mängel bis zum <Datum plus 14 Tage> zu beseitigen: <Auflistung>). Das Protokoll wird dann im Idealfall von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und dem Mieter eine Kopie/ Zweitschrift ausgehändigt. Einen Rechtsanspruch auf Unterzeichnung besteht allerdings nicht. Weigert sich der Mieter bzw. ist er gar nicht bei der Abnahme anwesend, sollte dies vermerkt und die festgestellten Mängel vom Zeugen durch Unterschrift bestätigt werden. Fehlt ein Schuldanerkenntis des Mieters, trifft Sie die Pflcht, dem Mieter ein Verschulden der Mängel zu beweisen.

Im Regelfall muss dem Mieter eine angemessene Nachfrist (14 Tage) mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden, in der er die Mängel beseitigen kann. Erst nach Ablauf der Frist können Sie die Arbeiten selbst ausführen bzw. ausführen lassen und dem Mieter die Kosten in Rechung stellen. Mängel, die durch normale Abnuntzung entstanden sind, sind vor Ablauf der ggf. vereinbarten Schönheitsreparaturenfristen vom Mieter nicht zu vertreten, es sei denn, dass die Abnutzung übermäßig oder über die o.g. Kleinreparaturenklausel gedeckt ist. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn Sie hinsichtlich der Schönheitsreparaturen vertraglich eine sog. Quotenklausel vereinbart haben.

Lassen Sie sich unbedingt die neue Adresse des Mieters geben, damit Sie spätere Forderungen (z.B. BK- Abrechnung, Kautionsabrechung) auch zustellen können.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Burli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an Mariangel und Gruwo für die guten Tipps und die detaillierte Antwort.
Jetzt fühle ich mich wenigstens ein bißchen gestärkt hinsichtlich meiner persönlichen Auffassung, wer für die Schäden haftbar ist - auch wenn diese noch nicht behoben und beglichen sind. Ob dies allerdings durch den Mieter noch geschieht..., das werden wir in den nächsten Tagen wissen.
Vielen lieben Dank für's Weiterhelfen!
Burli

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