Mieter kauft seine "eigene" Mietwohnung.

2. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter kauft seine "eigene" Mietwohnung.

Angenommen in einem Mietvertrag sind die Personen A und B gemeinsam als Hauptmieter eingetragen. Beide haften also gesamtschuldnerisch für Forderungen aus dem Mietvertrag.

Nun kauft A das Mietobjekt und wird somit Eigentümer.

Da ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter.
Da A und B sich auseinander gelebt haben will A das Mietobjekt nun alerdings alleine nutzen. Welche Möglichkeiten hat A nun B aus dem Mietobjekt zu bekommen.

1.) müsste A in seiner Rolle als Eigentümer den Mietvertrag mit A&B nun wegen Eigenbedarf kündigen?

2.) da A&B gesamtschuldnerisch für Forderungen aus dem Mietvertrag haften. A weiß das B alle Forderungen gar nicht begleichen kann und hofft so zeitnah Gründe für eine fristlose Kündigung zu finden.
Könnte Eigentümer nun A nun alle Forderungen unmittelbar an Mieter B stellen oder gibt es hier Hemmnisse die sich aus der Doppelrolle des A (Vermieter und Mieter zugleich) zum einen und auf der anderen Seite B ergeben weil hier B aufgrund der neu eingetretenen Situation unangemessen benachteiligt ist.

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4084 Beiträge, 474x hilfreich)

Mal abgesehen davon, dass ich gerade ein Déjà-vu habe, A könnte doch mit B sprechen, auch wenn man sich auseinandergelebt hat, man ist doch offensichtlich nicht verfeindet.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
aus der Doppelrolle des A
Nach *ordentlichem* Kauf der Wohnung ist A nicht mehr Mieter, sondern Eigentümer. Die Hauptrolle ist Eigentümer.
Ich tendiere zu 1).
Welche alle Forderungen aus dem Mietvertrag müsste B denn begleichen? Ist es nicht die Hälfte der bisherigen Mietkosten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4084 Beiträge, 474x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich tendiere zu 1).


Schwierig, Kauf bricht nicht Miete, und bei dem gleichen Thema vor ein paar Wochen durfte ich lernen, dass man sich selber nicht kündigen kann.

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#4
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nach *ordentlichem* Kauf der Wohnung ist A nicht mehr Mieter, sondern Eigentümer. Die Hauptrolle ist Eigentümer.


Und welche konkreten Folgen hätte das für den laufenden Mietvertag von A&B?

Zitat (von Anami):
Welche alle Forderungen aus dem Mietvertrag müsste B denn begleichen? Ist es nicht die Hälfte der bisherigen Mietkosten?


Durch die gesamtschuldnerische Haftung z.B. die komplette Miete falls der Vermieter die Forderung an B stellt.

-- Editiert von User am 2. April 2023 20:06

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#5
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
A könnte doch mit B sprechen, auch wenn man sich auseinandergelebt hat, man ist doch offensichtlich nicht verfeindet.


Gehe mal im Kontext der Frage von einem Rosenkrieg aus und A und B sprechen nicht mehr miteinander.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Da ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter.

Nein. Der Mietvertrag besteht nicht weiter. Mit der Übergabe ist A Eigentümer. Das ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag.
Zitat:
Welche Möglichkeiten hat A nun B aus dem Mietobjekt zu bekommen.

Sind A und B verheiratet?


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#7
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nein. Der Mietvertrag besteht nicht weiter. Mit der Übergabe ist A Eigentümer. Das ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag.


Und was ist mit den Rechten von B, ist ihr Mietvertrag ohne ihr Mitwirken aufgelöst?

Zitat (von cruncc1):
Sind A und B verheiratet?


Nehmen wir im Kontext der Frage einmal an, Nein.

PS: das ist wirklich nur eine fiktive Frage aus formalem Interesse die aus einer privaten Diskussion entstanden ist.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116173 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Da ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter.

Nein, das tut er denknotwendigerweise nicht mehr.



Zitat (von mk2022):
Könnte Eigentümer nun A nun alle Forderungen unmittelbar an Mieter B stellen oder gibt es hier Hemmnisse die sich aus der Doppelrolle des A (Vermieter und Mieter zugleich)

Es gibt keine Doppelrolle des A ...

Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter Forderungen zur (fristlosen) Kündigung nutzt, die er mit verursacht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116173 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
ist ihr Mietvertrag ohne ihr Mitwirken aufgelöst?

Nö.

Wie man ja schon selber festgestellt hat
Zitat (von mk2022):
Da ja der Kauf die Miete nicht bricht



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.

Wie man ja schon selber festgestellt hat


Das war aber die Aussage des Mitforisten, eben das der Mietvertrag nicht weiter besteht.

Zitat (von cruncc1):
Der Mietvertrag besteht nicht weiter.


Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt keine Doppelrolle des A ...


Welche Rolle hat A denn nun bezüglich des Mietvertrages . Was wird denn aus dem Mietvertrag wenn einer der bisherigen Mieter die Wohnung für sich alleine kauft?

Zitat (von Harry van Sell):
Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter Forderungen zur (fristlosen) Kündigung nutzt, die er mit verursacht hat.


Das ist nachvollziehbar und verständlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116173 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Welche Rolle hat A denn nun bezüglich des Mietvertrages

Vermieter.



Zitat (von mk2022):
Was wird denn aus dem Mietvertrag wenn einer der bisherigen Mieter die Wohnung für sich alleine kauft?

A) er besteht - unter Ausschluss des kaufenden Mieters als Mieter - mit den anderen Mietern fort
B) er löst sich auf und wird ersetzt durch einen
Ba) Mietvertrag (rein auf Gesetz)
Bb) Nutzungsvertrag (rein auf Gesetz)
Letzteres wäre allerdings eher ungewöhnlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A) er besteht - unter Ausschluss des kaufenden Mieters als Mieter - mit den anderen Mietern fort
B) er löst sich auf und wird ersetzt durch einen
Ba) Mietvertrag (rein auf Gesetz)


Heißt das in der logischen Folge, da B ja nun der alleiniger Mieter zu sein scheint , das B auch alle Forderungen alleine zu bestreiten hat?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116173 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Heißt das in der logischen Folge, da B ja nun der alleiniger Mieter zu sein scheint , das B auch alle Forderungen alleine zu bestreiten hat?

In der Theorie ja, in der Realität "kommt darauf an" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37529 Beiträge, 13797x hilfreich)

Grundsätzlich ist es zwar so, dass Kauf nicht Miete bricht. Aber es gibt Konstellationen, in welchen wir zu einem anderen Ergebnis kommen. Mir fällt da z.B. das Insichgeschäft ein, § 181 BGB. Passt hier zwar nicht ganz, aber der Rechtsgedanke schon. Ich kann nicht mir mir selbst quasi in zwei Funktionen ein Geschäft abschliessen. Und wenn ich etwas nicht abschliessen kann, also schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen kann, weil sich die zwei Funktionen letztlich ausschließen, dann muss eine zum erliegen kommen. Hier wäre es die Funktion des Mieters. Würde man zu einem anderen Ergebnis kommen, dann müsste ja im Fall der Nicht-Mietzahlung der Vermieter sich selbst auf Zahlung und Räumung verklagen.

So, nächster Schritt. Wenn er nur noch Eigentümer dieser Wohnung ist, ist letztlich auch das gesamtschuldnrische Verhältnis mit dem zweiten Mieter, welches vor Eigentumserwerb bestand, erloschen. Der zweite Mieter ist jetzt im Außenverhältnis alleiniger Mieter. Da schuldet die Ex dann die volle Miete an den neuen Eigentümer. Dies dürfte aber im Innenverhältnis keinen Bestand haben, da er ja die Wohnung auch nutzt. Da dürfte eine anteilige Beteiligung an den Kosten auf der Basis des insoweit noch wirksamen Mietvertrages angesagt sein.

Wie das nun auflösen? Bei dieser speziellen Konstellation dürfte auch ohne Mietrückstände ein Kündigungsgrund vorliegen. Denn Eigentum steht ja unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, der Schutz des Mieters ist ja da wesentlich schwächer. Eigenbedarf ist da für mich das Stichwort.

wirdwerden

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#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich kann nicht mir mir selbst quasi in zwei Funktionen ein Geschäft abschliessen.
Wenn ich die beiden Hauptmieter als GbR ansehe, warum sollte dann ein Vertrag zwischen der GbR und einem Gesellschafter der GbR nicht möglich sein?

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#16
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2062 Beiträge, 316x hilfreich)

Wenn Du das so siehst, dann hast Du aber ein Problem mit den Mietzahlungen.

Angenommen A hat als Eigentümer hat jetzt einen Mietvertrag mit (A und B).
Angenommen dieser Mietvertrag würde unverändert weigerbestehen, hätte A eine gesamtschuldnerische Forderung gegen (A und B) auf Zahlung der Miete.
Diese gesamtschuldnerische Forderung wäre aber seitens B erledigt, da sie durch die Konfusion von A (Eigentümer) und A (gesamtschuldnerisch haftender Mieter) getilgt ist. Somit könnte B (gemeinsam mit A) Nutzungsrechte haben ohne Miete zahlen zu müssen.

Evtl. hat aber A in seiner Rolle als Mieter das Recht von B die Zustimmung zur Kündigung durchzusetzen.

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Haben A + B mit Abschluß des Mietvertrages nicht auch eine BrG (§ 705 BGB) geschlossen, welche A kündigen könnte/müßte ( § 723 BGB ) ?
Durch Auflösung der BrG könnte er doch B zwingen der Beendigung des gemeinsamen MIetvertrages zuzustimmen.
Also alles ohne BGB Mietrechtsregeliungen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn Du das so siehst, dann hast Du aber ein Problem mit den Mietzahlungen.
Ja, darüber habe ich auch nachgedacht. Nur dass mir aus rechtlicher Sicht nichts einfällt, was dagegen spricht.

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#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4179x hilfreich)

Eine wirklich interessante Konstellation.

Aber bedarf es überhaupt einer Eigenbedarfskündigung, oder könnte hier auch § 573a BGB greifen, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen?

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#20
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Aber bedarf es überhaupt einer Eigenbedarfskündigung, oder könnte hier auch § 573a BGB greifen, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen?
Auch ein guter Hinweis. Du meinst "Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung"?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4179x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du meinst "Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung"?


Darauf wollte ich hinaus, hab nur ehrlich gesagt keine Ahnung, ob §573 a BGB überhaupt anwendbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Darauf wollte ich hinaus, hab nur ehrlich gesagt keine Ahnung, ob §573 a BGB überhaupt anwendbar ist.
Ich sehe nichts, was dagegen spricht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mk2022
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung nach § 573a BGB hätte gegenüber der Eigenbedarfskündigung für A aber den Nachteil das sich die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5992 Beiträge, 1447x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Da ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter.

Nein. Es bleibt nur der Mietvertrag von B bestehen, A kann keinen Mietvertrag mit sich selbst haben, er wird vom Mieter zum Eigentümer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#25
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein. Es bleibt nur der Mietvertrag von B bestehen, A kann keinen Mietvertrag mit sich selbst haben, er wird vom Mieter zum Eigentümer.
Rest des Threads gelesen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4179x hilfreich)

Zitat (von mk2022):
Die Kündigung nach § 573a BGB hätte gegenüber der Eigenbedarfskündigung für A aber den Nachteil das sich die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert.


Dafür hat sie den Vorteil, dass man sie im Gegensatz zu einer Eigenbedarfskündigung sehr leicht selbst verfassen kann.
Am Verfassen einer gültigen Eigenbedarfskündigung sind sogar schon Anwälte gescheitert.

Davon mal abgesehen, je nach Region und Einkommen, ist es illusorisch selbst innerhalb von 6 Monaten eine neue Wohnung zu finden, es wäre vermessen zu glauben, dass man die Ex so schnell los werden würde.

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