Angenommen in einem Mietvertrag sind die Personen A und B gemeinsam als Hauptmieter eingetragen. Beide haften also gesamtschuldnerisch für Forderungen aus dem Mietvertrag.
Nun kauft A das Mietobjekt und wird somit Eigentümer.
Da ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter.
Da A und B sich auseinander gelebt haben will A das Mietobjekt nun alerdings alleine nutzen. Welche Möglichkeiten hat A nun B aus dem Mietobjekt zu bekommen.
1.) müsste A in seiner Rolle als Eigentümer den Mietvertrag mit A&B nun wegen Eigenbedarf kündigen?
2.) da A&B gesamtschuldnerisch für Forderungen aus dem Mietvertrag haften. A weiß das B alle Forderungen gar nicht begleichen kann und hofft so zeitnah Gründe für eine fristlose Kündigung zu finden.
Könnte Eigentümer nun A nun alle Forderungen unmittelbar an Mieter B stellen oder gibt es hier Hemmnisse die sich aus der Doppelrolle des A (Vermieter und Mieter zugleich) zum einen und auf der anderen Seite B ergeben weil hier B aufgrund der neu eingetretenen Situation unangemessen benachteiligt ist.
Mieter kauft seine "eigene" Mietwohnung.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Mal abgesehen davon, dass ich gerade ein Déjà-vu habe, A könnte doch mit B sprechen, auch wenn man sich auseinandergelebt hat, man ist doch offensichtlich nicht verfeindet.
Nach *ordentlichem* Kauf der Wohnung ist A nicht mehr Mieter, sondern Eigentümer. Die Hauptrolle ist Eigentümer.Zitataus der Doppelrolle des A :
Ich tendiere zu 1).
Welche alle Forderungen aus dem Mietvertrag müsste B denn begleichen? Ist es nicht die Hälfte der bisherigen Mietkosten?
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ZitatIch tendiere zu 1). :
Schwierig, Kauf bricht nicht Miete, und bei dem gleichen Thema vor ein paar Wochen durfte ich lernen, dass man sich selber nicht kündigen kann.
ZitatNach *ordentlichem* Kauf der Wohnung ist A nicht mehr Mieter, sondern Eigentümer. Die Hauptrolle ist Eigentümer. :
Und welche konkreten Folgen hätte das für den laufenden Mietvertag von A&B?
ZitatWelche alle Forderungen aus dem Mietvertrag müsste B denn begleichen? Ist es nicht die Hälfte der bisherigen Mietkosten? :
Durch die gesamtschuldnerische Haftung z.B. die komplette Miete falls der Vermieter die Forderung an B stellt.
-- Editiert von User am 2. April 2023 20:06
ZitatA könnte doch mit B sprechen, auch wenn man sich auseinandergelebt hat, man ist doch offensichtlich nicht verfeindet. :
Gehe mal im Kontext der Frage von einem Rosenkrieg aus und A und B sprechen nicht mehr miteinander.
ZitatDa ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter. :
Nein. Der Mietvertrag besteht nicht weiter. Mit der Übergabe ist A Eigentümer. Das ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag.
Zitat:Welche Möglichkeiten hat A nun B aus dem Mietobjekt zu bekommen.
Sind A und B verheiratet?
ZitatNein. Der Mietvertrag besteht nicht weiter. Mit der Übergabe ist A Eigentümer. Das ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag. :
Und was ist mit den Rechten von B, ist ihr Mietvertrag ohne ihr Mitwirken aufgelöst?
ZitatSind A und B verheiratet? :
Nehmen wir im Kontext der Frage einmal an, Nein.
PS: das ist wirklich nur eine fiktive Frage aus formalem Interesse die aus einer privaten Diskussion entstanden ist.
ZitatDa ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter. :
Nein, das tut er denknotwendigerweise nicht mehr.
ZitatKönnte Eigentümer nun A nun alle Forderungen unmittelbar an Mieter B stellen oder gibt es hier Hemmnisse die sich aus der Doppelrolle des A (Vermieter und Mieter zugleich) :
Es gibt keine Doppelrolle des A ...
Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter Forderungen zur (fristlosen) Kündigung nutzt, die er mit verursacht hat.
Zitatist ihr Mietvertrag ohne ihr Mitwirken aufgelöst? :
Nö.
Wie man ja schon selber festgestellt hat
ZitatDa ja der Kauf die Miete nicht bricht :
ZitatNö. :
Wie man ja schon selber festgestellt hat
Das war aber die Aussage des Mitforisten, eben das der Mietvertrag nicht weiter besteht.
ZitatDer Mietvertrag besteht nicht weiter. :
ZitatEs gibt keine Doppelrolle des A ... :
Welche Rolle hat A denn nun bezüglich des Mietvertrages . Was wird denn aus dem Mietvertrag wenn einer der bisherigen Mieter die Wohnung für sich alleine kauft?
ZitatEs könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter Forderungen zur (fristlosen) Kündigung nutzt, die er mit verursacht hat. :
Das ist nachvollziehbar und verständlich.
ZitatWelche Rolle hat A denn nun bezüglich des Mietvertrages :
Vermieter.
ZitatWas wird denn aus dem Mietvertrag wenn einer der bisherigen Mieter die Wohnung für sich alleine kauft? :
A) er besteht - unter Ausschluss des kaufenden Mieters als Mieter - mit den anderen Mietern fort
B) er löst sich auf und wird ersetzt durch einen
Ba) Mietvertrag (rein auf Gesetz)
Bb) Nutzungsvertrag (rein auf Gesetz)
Letzteres wäre allerdings eher ungewöhnlich.
ZitatA) er besteht - unter Ausschluss des kaufenden Mieters als Mieter - mit den anderen Mietern fort :
B) er löst sich auf und wird ersetzt durch einen
Ba) Mietvertrag (rein auf Gesetz)
Heißt das in der logischen Folge, da B ja nun der alleiniger Mieter zu sein scheint , das B auch alle Forderungen alleine zu bestreiten hat?
ZitatHeißt das in der logischen Folge, da B ja nun der alleiniger Mieter zu sein scheint , das B auch alle Forderungen alleine zu bestreiten hat? :
In der Theorie ja, in der Realität "kommt darauf an" ...
Grundsätzlich ist es zwar so, dass Kauf nicht Miete bricht. Aber es gibt Konstellationen, in welchen wir zu einem anderen Ergebnis kommen. Mir fällt da z.B. das Insichgeschäft ein, § 181 BGB. Passt hier zwar nicht ganz, aber der Rechtsgedanke schon. Ich kann nicht mir mir selbst quasi in zwei Funktionen ein Geschäft abschliessen. Und wenn ich etwas nicht abschliessen kann, also schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen kann, weil sich die zwei Funktionen letztlich ausschließen, dann muss eine zum erliegen kommen. Hier wäre es die Funktion des Mieters. Würde man zu einem anderen Ergebnis kommen, dann müsste ja im Fall der Nicht-Mietzahlung der Vermieter sich selbst auf Zahlung und Räumung verklagen.
So, nächster Schritt. Wenn er nur noch Eigentümer dieser Wohnung ist, ist letztlich auch das gesamtschuldnrische Verhältnis mit dem zweiten Mieter, welches vor Eigentumserwerb bestand, erloschen. Der zweite Mieter ist jetzt im Außenverhältnis alleiniger Mieter. Da schuldet die Ex dann die volle Miete an den neuen Eigentümer. Dies dürfte aber im Innenverhältnis keinen Bestand haben, da er ja die Wohnung auch nutzt. Da dürfte eine anteilige Beteiligung an den Kosten auf der Basis des insoweit noch wirksamen Mietvertrages angesagt sein.
Wie das nun auflösen? Bei dieser speziellen Konstellation dürfte auch ohne Mietrückstände ein Kündigungsgrund vorliegen. Denn Eigentum steht ja unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, der Schutz des Mieters ist ja da wesentlich schwächer. Eigenbedarf ist da für mich das Stichwort.
wirdwerden
Wenn ich die beiden Hauptmieter als GbR ansehe, warum sollte dann ein Vertrag zwischen der GbR und einem Gesellschafter der GbR nicht möglich sein?ZitatIch kann nicht mir mir selbst quasi in zwei Funktionen ein Geschäft abschliessen. :
Wenn Du das so siehst, dann hast Du aber ein Problem mit den Mietzahlungen.
Angenommen A hat als Eigentümer hat jetzt einen Mietvertrag mit (A und B).
Angenommen dieser Mietvertrag würde unverändert weigerbestehen, hätte A eine gesamtschuldnerische Forderung gegen (A und B) auf Zahlung der Miete.
Diese gesamtschuldnerische Forderung wäre aber seitens B erledigt, da sie durch die Konfusion von A (Eigentümer) und A (gesamtschuldnerisch haftender Mieter) getilgt ist. Somit könnte B (gemeinsam mit A) Nutzungsrechte haben ohne Miete zahlen zu müssen.
Evtl. hat aber A in seiner Rolle als Mieter das Recht von B die Zustimmung zur Kündigung durchzusetzen.
Haben A + B mit Abschluß des Mietvertrages nicht auch eine BrG (§ 705 BGB) geschlossen, welche A kündigen könnte/müßte ( § 723 BGB ) ?
Durch Auflösung der BrG könnte er doch B zwingen der Beendigung des gemeinsamen MIetvertrages zuzustimmen.
Also alles ohne BGB Mietrechtsregeliungen ?
Ja, darüber habe ich auch nachgedacht. Nur dass mir aus rechtlicher Sicht nichts einfällt, was dagegen spricht.ZitatWenn Du das so siehst, dann hast Du aber ein Problem mit den Mietzahlungen. :
Eine wirklich interessante Konstellation.
Aber bedarf es überhaupt einer Eigenbedarfskündigung, oder könnte hier auch § 573a BGB greifen, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen?
Auch ein guter Hinweis. Du meinst "Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung"?ZitatAber bedarf es überhaupt einer Eigenbedarfskündigung, oder könnte hier auch § 573a BGB greifen, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen? :
ZitatDu meinst "Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung"? :
Darauf wollte ich hinaus, hab nur ehrlich gesagt keine Ahnung, ob §573 a BGB überhaupt anwendbar ist.
Ich sehe nichts, was dagegen spricht.ZitatDarauf wollte ich hinaus, hab nur ehrlich gesagt keine Ahnung, ob §573 a BGB überhaupt anwendbar ist. :
Die Kündigung nach § 573a BGB hätte gegenüber der Eigenbedarfskündigung für A aber den Nachteil das sich die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert.
ZitatDa ja der Kauf die Miete nicht bricht besteht der Mietvertrag von A und B unverändert weiter. :
Nein. Es bleibt nur der Mietvertrag von B bestehen, A kann keinen Mietvertrag mit sich selbst haben, er wird vom Mieter zum Eigentümer.
Rest des Threads gelesen?ZitatNein. Es bleibt nur der Mietvertrag von B bestehen, A kann keinen Mietvertrag mit sich selbst haben, er wird vom Mieter zum Eigentümer. :
ZitatDie Kündigung nach § 573a BGB hätte gegenüber der Eigenbedarfskündigung für A aber den Nachteil das sich die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert. :
Dafür hat sie den Vorteil, dass man sie im Gegensatz zu einer Eigenbedarfskündigung sehr leicht selbst verfassen kann.
Am Verfassen einer gültigen Eigenbedarfskündigung sind sogar schon Anwälte gescheitert.
Davon mal abgesehen, je nach Region und Einkommen, ist es illusorisch selbst innerhalb von 6 Monaten eine neue Wohnung zu finden, es wäre vermessen zu glauben, dass man die Ex so schnell los werden würde.
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