Mieter kündigen / 10 Jahre Mietrecht

1. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)
Mieter kündigen / 10 Jahre Mietrecht

Liebe User,

sagen wir Mieter Schmidt wohnt in einer Einliegerwohnung (eines Einfamilienhauses). Der Mieter war vorher der Eigentümer des Einfamilienhauses.

Im Mietvertrag ist die Kündigungsform "Eigenbedarf" ausgeschlossen und in dem Notarkaufvertrag ist ebenfalls eine Kündigungsfrist von 10 Jahren vermerkt (nichts im Grundbuch!!!).

Weiter ist vermerkt, dass eine ortsübliche Miete gezahlt wird.

Die Miete beläuft sich auf 203,00 Euro (kalt) und 147,00 Euro Nebenkosten inkl. Heizung. Die Maisonette hat 75qm 2,5 Raum, hochwertige Aussattung (Mamor, Fußbodenheizung), excelente Wohnlage. Die Maisonettewohung wird "weit unter Wert" vermietet (real sind 600-650 Euro warm). Ausserdem gibt es noch einen kostenlosen Stellplatz und Garage für den Mieter!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
!!!!!!!!! Seit Oktober 2009 ist von dem Mieter keine Miete geflossen !!!!!!!!!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Oktober 2009 währe die erste Miete! Es ist also noch keine gezahlt worden



Der Ex-Mann der Mieterin überweißt unregelmäßig 200 Euro als Aufwandsentschädigung an die Eigentümer (von 5x kamen 3x 200€!).

Kann manangesichts des Mietvertrages und dem Notarvertrag den Mieter rausklagen? Was kostet sowas ungefair? Was muss man beachten?

-----------------
""

-- Editiert am 01.02.2010 11:01

-- Editiert am 01.02.2010 11:03

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12301.02.2010 13:20:38
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Hier kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 BGB in Betracht. Eine solche Kündigung ist durch die vertraglichen Verhältnisse nicht erkennbar ausgeschlossen. Ob einer solchen Kündigung andere hier nicht genannte Klauseln im Vertrag entgegen stehen, kann ich natürlich nicht sagen.

Aufgrund der besonderen Umstände sollte für eine solche Kündigung ein Anwalt eingeschaltet werden.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Also es steht:

Die Erschienende (Mieterin) hat mir den Erwerbern vereinbart, dass sie die zur Zeit von der ihr bewohnte Wohnung im Ergeschoss zum 30.09.09 räumt und in die derzeit leerstehende Wohnung im ersten Obergeschoss des Kaufgegestandes zieht.

Die Parteien verpflichten sich, zum 01.10.2009 einen entsprechenden Mietvertrag mir einer Mindestlautzeit von (doch 15! keine 10) 15 Jahren und einem Kündigungsrecht zugunsten der Erschienenen von 3 Monaten zum Monatsende während der Vertragslaufzeit abzuschließen. Es wird eine ortsübliche Miete vereinbart werden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.02.2010 13:20:38
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Dort ist vermerkt, dass das Kündigen wg. Eigenbedarf ausgeschlossen ist und alle anderen Kündigungsfristen davon unberührt sind.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Das Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn der Mietrückstand die Höhe von 2 Mieten erreicht hat, bzw. bei 2 aufeinander folgenden Terminen höher ist als eine volle Miete (also 1 Miete fehlt ganz + Teilrückstand vom Vormonat). Der Mieter kann allerdings beim ersten Mal innerhalb von 2 Jahren eine solche Kündigung durch nachträgliche Zahlung unwirksam machen.

Dieses Recht zur fristlosen Kündigung ist offenbar vertraglich nicht ausgeschlossen, was auch gut und richtig ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen