Hallo Zusammen
Ab wann kann man als neuer Hauseigentümer einem Mieter kündigen, der 14 Jahre in der Wohnung des gekauften Hauses gewohnt hat? Muss man erst in dem Haus wohnen, oder reicht es Eigentümer ( eingetragen im Grundbuch ) zu sein? Muss man einen Grund angeben? Eigentbedarf z.B.?? Muss der Mieter dann nach 12 Monaten ausziehen? Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Sven
Mieter kündigen
hat denn niemand eine Idee?
Lieber lephanthes,
die Ausgangslage ist mir nicht ganz klar, willst Du selbst in die Mieterwohnung ziehen, oder eventuell Angehörige, was für Eigenbedarf hast Du? Oder willst Du nur alleine in Deinem neuen Haus leben?
Dann willst Du vielleicht wissen, wie es sich mit der vereinfachten Kündigung nach § 573 a verhält:
Dieser Paragraph würde geschaffen, weil bei aller Gleichberechtigung des Mieters bei einem nachbarschaftlichen Zusammenleben die Eigentümerrechte des Vermieters doch als höherwertig anzusehen sind.
Dafür ist aber unabdingbar, dass Du Nachbar Deines neuen Mieters wirst, ergo kannst Du erst nach Einzug kündigen und dann mit 6 Monaten Frist.
Aber kündieg das doch ruhig schon mündlich an, vielleicht findet Dein Mieter dann schneller als erwartet eine neue Bleibe
Mit freundlichen Grüßen,
JHG
P.S. § 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Hallo
Hier noch ein paar Erklärungen.
Mein Sohn zieht in das Haus, es ist ein Haus mit 2 Wohnungen. Die Mieter sind aber unerträglich, deshalb möchte ich Ihnen kündigen. Ein schreiben zur gütlichen Einigung wird nichts nutzen, denn sie möchten auf keinen Fall ausziehen. Was kann ich tun?
Gruß
lephanthes
Lieber lephanthes,
der Vermieter muss dort einziehen, damit vereinfacht die Kündigung erfolgen kann, alles andere wirst Du nicht durchsetzten können.
Entweder dein Sohn wird zumindest Miteigentümer in einer GbR oder Du ziehst dort für mindestens 6 Monate ein.
Mit freundlichen Grüßen,
JHG
Natürlich kann man auch für seinen Sohn dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
).
Dafür muss der Sohn weder Miteigentümer sein, noch in der Wohnung wohnen.
Eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB
ist erst dann möglich, wenn Du selbst in der anderen Wohnung wohnst.
Um die Kündigung aussprechen zu können, musst Du als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht wegen sozialer Härte. Daher stellt sich die Frage, ob er so einen Grund nennen kann.
Da der Mieter seinen Widerstand bereits angekündigt hat, solltest Du bereits für das Verfassen der Kündigung einen Anwalt einschalten.
Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate oder bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, wie es damals üblich war, 12 Monate.
Die Unerträglichkeit der Mieter ist übrigens kein Kündigungsgrund. Wenn Dein Sohn lediglich in die andere Wohnung einziehen möchte, dann ist eine Kündigung nicht möglich.
Außerdem wird eine Kündigung kaum möglich sein, wenn die Wohnung für Deinen Sohn unangemessen groß ist oder die zweite Wohnung bereits leer steht oder demnächst leer ist.
Liebe HH,
die Unerträglichkeit der Mieter ist ein Kündigungsgrund, der leider nur vor Gericht keinen Bestand hat.
lephanthes erwirbt das Haus (steuerliche Gründe?), welches frei ist, aber die Einliegerwohnung wird durch unerträgliche Mieter besessen und dieses Mietverhältnis soll beendet werden.
lephanthes will selbst nicht einziehen, deswegen muss der Sohn Miteigentümer werden, um nach §573a kündigen zu können.
So zumindest mein Verständnis und Meinung, wie lephanthes verfahren sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
JHG
die Unerträglichkeit der Mieter ist ein Kündigungsgrund, der leider nur vor Gericht keinen Bestand hat.
So habe ich das noch gar nicht betrachtet. ich hätte es genauer formulieren sollen. Die Unerträglichkeit des Mieters ist kein gesetzlich zulässiger Kündigungsgrund.
lephanthes will selbst nicht einziehen, deswegen muss der Sohn Miteigentümer werden, um nach §573a kündigen zu können.
Das ist richtig. Meine Anmerkung bezog sich auf eine Kündigung anch § 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Eigenbedarf). Ich hatte Deine Antwort so verstanden, dass der Sohn in jedem Fall, also auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs Teileigentümer werden muss. das wäre jedoch nicht richtig.
Danke schon mal für die Postings. Wie sieht es denn aus, wenn ich meinen 2ten Sohn oben in die Wohnung einziehen lassen möchte? ( unten 85m² oben 65². Ich könnte ja dann auf Eigenbedarf kündigen und als Grund den Einzug meiner Söhne angeben. Würde ich damit Aussergerichtlich durchkommen? Wäre ja ein plausibler Grund, denn die Wohnungen sind ja nicht riesig.
Gruß
lephanthes
habt ihr zu meinen Fragen noch 2-3 Antworten?
Wenn du das vorhast, muss dein Sohn auch wirklich einziehen, sonst können die Mieter dich auf Schadensersatz verklagen
--- editiert vom Admin
Nein, bei einer erleichterten Kündigung nach § 573a BGB
verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.
Bei einer Mietdauer von 14 Jahren ergibt sich also eine Kündigungsfrist von 12 Monaten oder wenn im Vertrag schon 12 Monate vereinbart wurden, eine Kündigungsfrist von 15 Monaten.
Auf diese Vorschrift kann sich jedoch nur ein Eigentümer berufen, der selbst im Haus wohnt.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist prinzipiell möglich, muss aber natürlich auch ernsthaft so gemeint sein. Sollte der zweite Sohn nicht in die Wohnung einziehen, macht der Vermieter sich schadenersatzpflichtig. Er muss dann die Umzugskosten zahlen und ggfl. die Mietdirfferenz, wenn der Mieter eine teurere Wohnung angemietet hat.
habe einen Anwalt eingeschaltet und werde berichten wie es gelaufen ist. ich kündige jetzt auf Eigenbedarf meiner beiden Söhne. ( Einzug jeweils in eine Wohnung ). Der Anwalt meinte, es wäre kein Problem, wenn die Formulierung und Begründung simmt.
Der Anwalt meinte, es wäre kein Problem, wenn die Formulierung und Begründung stimmt...
... und nicht vorgeschoben ist und der Mieter keinen Widerspruch wegen sozialer Härte geltend machen kann.
Und selbst wenn das alles gegeben ist, dann gibt es trotzdem Mieter, die einfach nicht ausziehen und die man herausklagen muss. Vorzugsweise handelt es sich dabei um Mieter, die die damit verbundenen Kosten nicht selbst tragen können und damit auch nicht selbst tragen müssen.
sind beide Berufstätig.......
Und jetzt?
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