Nun hier auch einmal aus der Perspektive des Vermieters. Wir bewohnen das EG unseres Zweifamilienhauses selbst - im KG wohnt ein junger Mann, im OG eine junge Frau mit zwei Kindern. Sie teilte uns bei Einzug mit, dass nur zwei Kinder bei ihr wohnen würden, das dritte lebte bei der Oma und würde dort auch bleiben. Ein halbes Jahr später war das dritte Kind auch eingezogen, da sie Probleme mit dem Jugendamt bekam. Nun unser Problem: Die Mieterin beaufsichtigt ihre Kinder nicht, sondern lässt dies die Tochter (12 Jahre) tun. Die Jungen sind 5 und 6 Jahre alt. Nachdem wir einige Male aneinandergeraten sind, vor allem wegen der Ruhezeiten und auch die Kinder der Mieterin, zusammen mit unseren, ständig beaufsichtigten, kamen wir aus dem Urlaub zurück und erhielten sowohl vom Nachbarn Beschwerde(sobald wir wegwaren, hätten die Mäuse auf dem Tisch getanzt) als auch hatten die Kinder ettliche Sachbeschädigungen angerichtet, die wir zurückgefordert haben, jedoch keine Antwort darauf bekamen und auch keine Entschuldigung. Ein Zusammenleben möchten wir uns aufgrund des Vertrauensverlustes keinesfalls länger als nötig zumuten. Gibt es noch das Sonderkündigungsrecht für Zweifamilienhäuser mit der 6-monatigen Frist? Oder kann ich geltend machen, dass durch den Vertrauensverlust eine kürzere Frist greift (dazu kommt, dass der Lebensgefährte der Mieterin, noch wegen Körperverletzung in Haft ist und ich auch Angst habe, er kommt zurück und zieht dann auch noch ein)? Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten. MfrGr vermi1
Mieter kündigen im Zweifamilienhaus
Fragen zur Miete?
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Ja, das vereinfachte Kündigungsrecht (ohne Begründungszwang) gibt es schon, § 573a BGB
:
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Aber: hier ist die Rede von Häusern mit "nicht mehr als zwei Wohnungen", in denen der Vermieter auch selbst wohnt. In Deinem Fall scheint es sich eben nicht um ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung zu handeln, sondern um ein Gebäude mit drei
Wohnungen.
Unter ganz bestimmten einschränkenden Voraussetzungen (u.a. Ausbau zu diesem Haustyp in den 1990er Jahren) kann ein analoges Sonderkündigungsrecht auch für Dreifamilienhäuser nach einer Übergangsvorschrift des alten Mietrechts gelten.
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2003/0920/immobilien/0055/
Vermutlich bleibt da wohl nur eine ordentliche Kündigung, oder vielmehr der Versuch einer solchen (Verletzung von Vertragspflichten trotz Abmahnung, die im Streitfall nachzuweisen wäre). Mit "Vertrauensverlust" kann man schlecht argumentieren, und für eine fristlose Kündigung dürfte es nicht reichen.
-- Editiert von Felix27 am 30.08.2004 10:35:56
Nein, unser Haus ist ein Zweifamilienhaus mit einer zusätzlichen Einliegerwohnung, und das nur , weil der Keller nachträglich ausgebaut wurde - ich weiß aber nicht wann, da wir das Haus seit 1998 haben, BJ ist 1981 - ändert das etwas an der Bezeichnung? Meiner Ansicht nach ist es dennoch ein Zweifamilienhaus? Danke nochmals für Eure Antworten. MfrGr vermi1
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Es ist nirgendwo im Gesetz von einem "Zweifamilienhaus" die Rede, sondern von "einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen". Euer Haus fällt augenscheinlich nicht darunter, da dort drei Wohnungen vorhanden sind. Eventuell fällt es unter die genannte Sonderregelung; müßte man genauer prüfen (siehe Link oben).
Danke Felix, jetzt habe ich es verstanden, ich werde mich dennoch beim Vermieterverein kundig machen, damit alles richtig läuft. Gruß vermi1
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