Mieter kündigen...Kleinigkeit ausser der Reihe...

8. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
hoxxo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)
Mieter kündigen...Kleinigkeit ausser der Reihe...

Moin.
Wegen der Realisierung von Pflege eines Angehörigen soll in einem MFH ein Mietverhältnis beendet werden - sollte soweit nach normalen Regeln mit entsprechender Frist- und Formwahrung kein Thema sein.
Der Mieter hat irgendwann einmal gefragt, ob er sich ne Terassentür anstatt des Fensters setzen darf - sprach nichts dagegen, Kulanz meinerseits. Sohn des Mieters hat das dann gemacht, weder vom Material noch vom Handwerklichen her halbwegs vernünftig. Leitet sich aus der Sache ggf etwas ab, was es zu beachten gilt im Rahmen der Kündigung? Ich will keinen Rückbau, ich will aber für den Pfusch natprlich auch nichts zahlen. Es gibt nichts schriftlich, also keine spezielllen Vereinbarungen.
Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hoxxo):
Ich will keinen Rückbau, ich will aber für den Pfusch natprlich auch nichts zahlen.

Dann bliebe nur noch Möglichkeit 3: Schadenersatz in Geld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hoxxo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

wer wem schadenersatzpflichtig? Kann ich für den Fall, daß dies in der Art zum Gespärch kommt nicht einfach ein "kannst ja zurückbauen" in den Raum stellen, was natürlich niemals gemacht werden wird. ????
Sind doch aber 2 vollkommen unabhängige Rechtsgeschäfte, korrekt? Kann also die Mietkündigung nicht stören oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hoxxo):
Kann ich für den Fall, daß dies in der Art zum Gespärch kommt nicht einfach ein "kannst ja zurückbauen" in den Raum stellen

Klar.



Zitat (von hoxxo):
Kann also die Mietkündigung nicht stören oder?

Nö, das stört die nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nach § 539 (2) BGB kann der Mieter diese Tür mitnehmen. Er muss dann entweder den Ursprungszustand wiederherstellen oder entsprechend Schadensersatzleisten. Nach § 552 (1) BGB kann der Vermieter in diesem Fall hier gegen Zahlung einer Geldsumme das Wegnahmerecht des Mieters abwenden. Kann nicht muss. Wenn der Vermieter es nicht tut, dann ist wieder der Mieter in der Pflicht, die Situation vor dem Einbau herzustellen.

Nun gibt es noch Besonderheiten:
1) Selten wird § 539 (1) BGB relevant. Schau dir den am besten selber an. Wenn der Einbau der Tür auch im Interesse des Vermieters war und dieser zugestimmt hat, kann es sein, dass der Vermieter diese ersetzen muss. Das wird aber natürlich auch darauf ankommen, auf welche Art du die Erlaubnis erteilt hast.
2) Es gibt recht alte Urteile, bei denen ein Mieter einer eigentlich wirksamen Vermieterkündigung widersprochen hat, weil er gerade mit Wissen des Vermieters viel Geld in einen Umbau der Wohnung gesteckt hat. Besondere Härte ist das Stichwort. In den damaligen Fällen musste dann der Vermieter diese besondere Härte durch Zahlung einer Geldsumme ausgleichen.

Wirklich häufig werden vermutlich beide Besonderheiten nicht vorkommen. Aber es ist eh zu empfehlen, eine Vermieterkündigung von einem Anwalt verfassen zu lassen. Den kann man dann im Zweifel auch dazu befragen um vorbereitet zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hoxxo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Habt vielen Dank, liebe Leut!!

0x Hilfreiche Antwort

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